Bewirtschaftung. 1 Der/die Pächter/in verpflichtet sich, das Land ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Er/Sie sorgt für die dauernde Ertragsfähigkeit, insbesondere durch sorgfältige Bearbeitung, angepasste Düngung, Schäd- lings- und Unkrautbekämpfung.
2 Änderungen in der Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von Einfluss sein können, darf der/die Pächter/in nur mit Zustimmung des Verpächters/der Verpächterin vornehmen.
Bewirtschaftung. 1 Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens selbst verantwortlich (s. § 8 und 9 „Allgemeine Pachtbestimmungen“ und nachfolgende Ausführungen dieser Gartenordnung).
2 Mindestens ein Drittel der gesamten Gartenparzelle muss zum Anbau von Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf genutzt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers möglich. Die Restfläche kann für das Gartenhaus und als Erholungsfläche mit Zierpflanzen und Rasen ausgestattet werden. Rasenfläche gilt in jedem Fall als Erholungsfläche.
3 In den Gartenparzellen sind Gehölze, die eine Höhe von mehr als 4 m erreichen können, nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Obstgehölze (ausgenommen Walnuss und Hasel). Nadelgehölze sind nicht zulässig. Alle anderen Laubgehölze sind, fachlich geschnitten, auf maximal 4 m Höhe zu beschränken. An den Haupt- und Stichwegen sind geschlossene Hecken bis zur Höhe von 1,30 m gestattet. Ausnahmen von dieser Regelung sind durch das Baureferat/Gartenbau zu genehmigen. Innerhalb des Gartens darf eine Hecke bis insgesamt 5,00 m Länge, max. 1,50 m Höhe und 0,60 m Tiefe gepflanzt werden. Dabei sind 0,5 m Grenzabstand einzuhalten. Die Vorschriften des Bayerischen Nachbarschaftsrechtes über Grenzabstände von Gehölzen gelten entsprechend für die Parzellengrenzen. Gehölze in den Gartenparzellen dürfen Nachbarparzellen nicht unzumutbar verschatten. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Hier kann die Stadt, Baureferat/Gartenbau, im Einzelfall (auch bei Obstgehölzen) einen Rückschnitt bzw. Beseitigung des Gehölzes verlangen. Gehölze, die im ausgewachsenen Zustand über 2 m groß werden können, müssen mit 2 m Grenzabstand gepflanzt werden. Bei Gewächsen, die im ausgewachsenen Zustand unter 2 m Höhe bleiben, hat der Abstand mindestens 0,5 m zu betragen. Der Grenzabstand wird gemessen: - Bei Bäumen von der Mitte des Stammes; - Bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Stark wurzelnde, sich aggressiv ausweitende oder die Gesundheit beeinträchtigende Stauden, wie das Japanische Springkraut, der Riesen-Bärenklau, die Beifuß-Ambrosia, Rizinus u.a. sind aus den Kleingartenanlagen gänzlich zu entfernen.
Bewirtschaftung. ForestFinance hat selber oder durch sorgfältig ausgewählte Dritte für eine ordnungsgemäße forstliche Betreuung der Pachtfläche des Auftraggebers zu sorgen. Ein für die Fläche erstellter Bewirtschaftungsplan gilt als Richtlinie. Dieser ist jedoch zur bestmöglichen Zielerreichung im Interesse des Auftraggebers den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten anzupassen und umzusetzen. So obliegt ForestFinance die Art und Weise der Forstpflege sowie die Auswahl geeigneter Baumarten. Die forstliche Betreuung (z.T. bereits erfolgt) umfasst Auswahl, Vermessung, Vorbereitung, Pflege der Baumschule, Setzlinge, Bestockung, Durchforstung, Forstpflege, Schädlingsbekämpfung, Feuerschutz etc. bis zum Ende der ersten Umtriebszeit und Ernte.
Bewirtschaftung. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder der von ihr eingesetzten Dienstleister. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf - Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. Der Mieter ist vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt, diese Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte zu beziehen.
Bewirtschaftung. Instandhaltung 7.1 Das Pachtland ist stets in gepflegtem Zustand zu halten. Der Boden ist mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, wobei die Stoffverordnung des Bundes einzuhalten ist.
Bewirtschaftung. 1Der Pächter verpflichtet sich, das Gewerbe ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Er hat für die dauernde Er- tragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere durch sorgfältige Bearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung.
Bewirtschaftung. 1 Pflege und Unterhaltung des Gartens 8 2 Aufteilung Kleingärtnerische Nutzung 8 3 Pflanzabstände, Gehölze 8 Hecken, Nachbarschaftsrecht 8 Grenzabstände 8 S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9
Bewirtschaftung. Die Kleingartenparzelle ist vom Pächter anzulegen und nach der jeweils gültigen Gartenordnung zu bewirtschaften.
Bewirtschaftung. Die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht freigegebenen Phasen werden in der Folge sukzessive durch textlich nachweisbare Mitteilung (z.B. E-Mail oder Protokolleintrag) durch den Bauherrn ausgelöst.
Bewirtschaftung. Das Personalbudget zum Leistungseinkauf sowie das Schulbudget bewirtschaftet die Schule eigenständig. Diese Mittel können einer Rücklage zugeführt und übertragen werden.