Auswirkungen auf die Leistungen Musterklauseln

Auswirkungen auf die Leistungen. Durch die Beitragsfreistellung reduziert sich die Beitragsgarantie auf den Wert, der sich durch Anwendung der verein- barten Garantiequote auf die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge ergibt, sofern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Kapital, das im Todesfall für die Hinterbliebenenrente zur Verfügung steht, da- für ausreicht. Mindestens berechnet sich die individuelle Beitragsgarantie nach Beitragsfreistellung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu aus dem zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Kapital, das im Todesfall für die Hinterbliebenenrente zur Verfügung steht. Dadurch vermindert sich die auf Basis der individuellen Bei- tragsgarantie berechnete und in der Garantiewerttabelle dokumentierte garantierte Rente. Das Garantiekapital reduziert sich entsprechend. Anschließend erfolgt eine Neuaufteilung des Vertragsguthabens durch das Umschichtungsverfahren (siehe § 5 Absatz 2). Nähere Informationen zum Kapital, das im Todesfall für die Hinterbliebenenrente zur Verfügung steht, und zur Rente bei Beitrags- freistellung können Sie Ihrer Garantiewerttabelle entnehmen.
Auswirkungen auf die Leistungen. Bei einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Leistung auf die beitragsfreien Leistungen herab. Diese werden zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grundlage des Rückkaufswertes nach § 10 Absatz 4 berechnet. Für den Fall der Beitragsfreistellung findet § 10 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Eine Beitragsfreistel- lung führt zu einer Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes und des kollektiv gestellten Risikokapitals. Der für die Bildung der beitragsfreien Leistungen zur Verfügung stehende Rückkaufswert mindert sich um einen Abzug von 2 % der bis zum Kündigungstermin gezahlten Beiträge (inkl. etwa erbrachter Zuzahlun- gen und abzüglich ggfs. vorgenommener Entnahmen) zuzüglich 50 Euro. Die beitragsfreien Leistungen entsprechen mindestens den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beträgen, deren Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Leistungen und ihrer Höhe im Fall einer vollstän- digen Beitragsfreistellung können Sie den individuellen Produktinfor- mationen entnehmen. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die ermittelte beitragsfreie Rente den Mindestbe- trag nach unseren "Bestimmungen über sonstige Kosten und tarifab- hängige Begrenzungen" gemäß § 18 nicht, erhalten Sie den nach § 10 Absätzen 4 bis 8 berechneten Betrag, und der Vertrag endet.
Auswirkungen auf die Leistungen. Bei einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Leistung auf die beitragsfreien Leistungen herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des um rückständige Beiträge geminderten Rückkaufswertes nach § 13 errechnet werden. Die beitragsfreien Leistungen entsprechen mindestens den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beträgen, deren Höhe vom Zeit- punkt der Beitragsfreistellung des Vertrags abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Leistungen und ihrer Höhe im Fall einer vollständigen Beitragsfreistellung können Sie Ihren Angebotsunterlagen entnehmen. Bei Versicherungen mit Abrufphase wird die Versicherung bei vollständiger Beitragsbefreiung in eine beitragsfreie Versicherung mit gleich- bleibenden Versicherungsleistungen umgewandelt. Der Vertrag endet in diesem Fall zum Termin der ersten Abrufmöglichkeit. Innerhalb der Abrufphase ist eine Beitragsfreistellung nicht mehr möglich; Sie können in diesem Zeitraum jedoch zu dem gewünschten Termin der Beitragsfreistellung von Ihrem Abrufrecht Gebrauch machen. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die zu berechnende beitragsfreie Versiche- rungssumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über sonstige Kosten und tarifabhängige Begrenzungen“ nach § 18 nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 13, und der Vertrag endet.
Auswirkungen auf die Leistungen. Bei einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Leistung auf die beitragsfreien Leistungen herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des um rückständige Beiträge geminderten Rückkaufswertes nach § 13 errechnet werden. Die beitragsfreien Leistungen entsprechen mindestens den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beträgen, deren Höhe vom Zeit- punkt der Beitragsfreistellung des Vertrags abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Leistungen und ihrer Höhe im Fall einer vollständigen Beitragsfreistellung können Sie Ihren Angebotsunterlagen entnehmen. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die zu berechnende beitragsfreie Versiche- rungssumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über sonstige Kosten und tarifabhängige Begrenzungen“ nach § 19 nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 13, und der Vertrag endet.
Auswirkungen auf die Leistungen. Bei einer Beitragsfreistellung gilt die Beitragserhaltungsgaran- tie nach § 1 Absatz 4 bezüglich der gezahlten Beiträge und den uns für Ihren Vertrag zugeflossenen staatlichen Zulagen. Bei einer vollständi- gen Beitragsfreistellung setzen wir die vereinbarten Leistungen auf beitragsfreie Leistungen herab. Diese werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes gemäß § 11 Absatz 4 für den Schluss der Versiche- rungsperiode errechnet wird, bis zu der Beiträge gezahlt wurden. Ein Abzug nach § 11 Absatz 5 entfällt Nähere Informationen zu den bei- tragsfreien Leistungen und ihrer Höhe im Fall einer vollständigen Beitragsfreistellung können Sie den individuellen Produktinformatio- nen.
Auswirkungen auf die Leistungen. Durch die Beitragsfreistellung reduziert sich die individu- elle Beitragsgarantie. Sie entspricht dem höheren der bei- den folgenden Werte: - dem mit der Garantiequote - aber höchstens mit 50% - bewerteten Vertragsguthaben und - dem zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhande- nen garantierten Rückkaufswert . Höchstens entspricht die individuelle Beitragsgarantie dem Wert, der sich durch Anwendung der vereinbarten Garantiequote auf die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge ergibt. Dadurch vermindert sich die auf Basis der individuellen Beitragsgarantie berechnete und in der Garantiewertta- belle dokumentierte garantierte Rente. Entsprechend der individuellen Beitragsgarantie reduziert sich das Garan- tiekapital. Anschließend erfolgt eine Neuaufteilung des Vertragsguthabens durch das Umschichtungsverfahren (siehe § 5 Absatz 2). Nähere Informationen zum garantierten Rückkaufswert und zu den Leistungen, die sich bei Beitragsfreistellung mindestens ergeben, können Sie Ihrer Garantiewertta- belle entnehmen. Sofern das nach Beitragsfreistellung vorhandene Ver- tragsguthaben den Mindestwert nach unseren "Bestim- mungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzun- gen" nicht erreicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 19 Absatz 5 und die Versicherung erlischt.

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  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.