Außenwirtschaftsrecht Musterklauseln

Außenwirtschaftsrecht. (1) Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren natio- nalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat dem Besteller spätestens 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigt. (2) Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirt- schaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sank- tionen entgegenstehen.
Außenwirtschaftsrecht. Der Lieferant (Auftragnehmer) ist auf unser Verlangen verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Erhalten wir eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant hat uns in diesem Fall die uns hierdurch entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten, sofern er die Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung zu vertreten hat.
Außenwirtschaftsrecht. Unsere Pflichten zur Vertragserfüllung stehen unter dem Vor- behalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse oder Beschrän- kungen aufgrund von anwendbaren Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (einschließlich Embargos) der Bun- desrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder eines anderen Staates entgegenstehen. Wir prüfen das etwaige Entgegenstehen solcher Bestimmungen vor Vertragsschluss nicht, und übernehmen keine Gewähr für das Nichtbestehen entsprechender Hindernisse. Auf unseren Wunsch werden Sie uns alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die wir zur Beachtung des Außenwirtschaftsrechts benötigen. Sie versichern, dass die Verwendung der Ware durch Sie selbst sowie eine etwaige Weiterveräußerung oder sonstige Weitervermittlung der Ware durch Sie an Dritte nicht auf die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Rüstung, Waffen oder nuklearer Tech- nologie oder eine Unterstützung dieser Aktivitäten gerichtet ist. Im Fall der Weiterveräußerung oder sonstigen Weiterver- mittlung der Ware ist von Ihnen in eigener Verantwortung das anzuwendende Außenwirtschaftsrecht – einschließlich Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (EU), soweit diese einer hypotheti- schen Direktlieferung von uns an den Dritten entgegenstehen würden – zu beachten. Verstoßen Sie gegen die vorstehend genannten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellen Sie uns von xxxxx infolgedessen gegen uns gel- tend gemachten Ansprüchen und allen uns infolgedessen entstehenden Nachteilen frei, es sei denn, Sie haben nicht mindestens fahrlässig gehandelt oder der Rechtsverstoß ist zumindest auch auf fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen. Bei Verzögerungen aufgrund geltender außenwirtschafts- rechtlicher Anforderungen (insbesondere Genehmigungser- fordernisse) verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine um die Dauer einer angemessenen Prü- fungszeit für uns (in der Regel maximal zwei Wochen) und die behördliche Bearbeitungszeit. Sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt, sind wir und Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhal- tene Leistungen sind bei Rücktritt gegenseitig unverzüglich zurückgewähren. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
Außenwirtschaftsrecht. (a) Der AN ist verpflichtet, die Lieferungen/Leistungen unter Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (nachfolgend gemeinsam „Außenwirtschaftsrecht“) zu erbringen. Dies gilt entsprechend auch für den Bezug und Einsatz von Waren, Produkten und Dienstleistungen (inklusive Bezug oder Verwendung von Software und technischer Unterstützung) durch den AN zur Herstellung oder sonstigen Vorbereitung für oder die tatsächliche Erbringung von Lieferungen/Leistungen an den AG (nachfolgend „Vormaterial“). (b) Der AN wird den AG vor Erbringung der Lieferungen/Leistungen unaufgefordert schriftlich darauf hinweisen, wenn die Lieferungen/Leistungen, das Vormaterial, dessen Bestandteile oder Inhaltsstoffe (ganz oder teilweise) ihren Ursprung in Ländern haben, die auf einer einschlägigen Sanktionsliste stehen oder die Gegenstand sonstiger restriktiver Maßnahmen nach anwendbarem Außenwirtschaftsrecht (nachfolgend gemeinsam „Beschränkungen“), auch im Hinblick auf die beabsichtigte spätere Verwendung durch den AG oder den Ort der Verwendung, soweit diese dem AN bekannt, sind. In einem solchen Fall hat der AG das Recht vom AN und auf dessen Kosten solche Lieferung/Leistungen zu verlangen, die keinen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere darf der AN zur Erbringung von Lieferungen/Leistungen nur solche natürlichen oder juristischen Personen (inklusive Sublieferanten) einsetzen (nachfolgend „Beauftragte“), die nicht in einschlägigen nationalen oder internationalen Sanktionslisten gelistet sind oder auf Grund des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts nicht im Rahmen der Erbringung von Lieferungen/Leistungen an den AG eingesetzt werden dürfen. (c) Der AN anerkennt die Notwendigkeit, dem AG zu dessen Abwicklung und Verwendung, sowie im Falle des Weitervertriebs, bei Ausfuhr oder Verbringung der Lieferungen/Leistungen vor Erbringen der Lieferungen/Leistungen, und im Falle einer dauerhaften Geschäftsbeziehung entsprechend regelmäßig und unverzüglich, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der AG seinerseits zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts benötigt; darunter fallen unter anderem: Informationen über Beschränkungen; Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN); Ausfuhrlistennummern; statistische Warennummer und HS („Harmonized System“) Codes; Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung); Lieferantenerklärungen zum präferen...
Außenwirtschaftsrecht. Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen: a) Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägigen Lis- tenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht. b) Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach US-CCL und die entsprechende Listenpositionsnummer. c) Angabe, ob die bestellte Ware nach der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 3381/94 vom 19.12.2994 ausführgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer.
Außenwirtschaftsrecht. 15.1 Die Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 15.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügung- stellung} oder der von uns erbrachten Leistungen (einschließlich tech- nischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re)- Ex- portkontrollrechts einzuhalten. Immer hat er dabei die (Re)- Export- kontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 15.3 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontroll- beschränkungen übermitteln. 15.4 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen uns wegen der Nichtbeachtung vorstehen- der exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
Außenwirtschaftsrecht. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet das Ursprungsland der Waren, ge- mäß VO EG Nr. 1207/2001 , durch Langzeit-/Lieferantenerklärungen oder entspre- chende Ursprungsnachweise zu belegen. Diese sind kostenfrei unter Angabe der Referenz zur Wurzener Dauerbackwaren-Materialnummer zur Verfügung zu stellen. Änderungen des Warenursprungs sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Erhält der Auftraggeber eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Außenwirtschaftsrecht. 15.1 Die Erfüllung eines Vertrages durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Au- ßenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 15.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns unaufgefordert zu informieren, falls die Lieferung außenwirtschaftsrecht- lichen Beschränkungen in der Bundesrepublik Deutsch- land oder am Verwendungsort der Lieferung unterliegt. Erforderlichenfalls legt er entsprechende Unbedenklich- keitsbestätigungen der zuständigen Behörden vor. Der Vertragspartner hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirt- schaftsrechts zu erfüllen. Er hat uns spätestens zwei Wo- chen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen.
Außenwirtschaftsrecht. 19.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich bewusst, dass Lieferungen und Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Lieferungen und Leistungen im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer wird anwendbare Export- und Importkontrollvorschriften Deutschlands, der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie allen anderen einschlägigen Exportkontrollvorschriften einhalten und dem Auftraggeber alle Informationen, die der Auftraggeber zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen benötigt, so früh wie möglich zur Verfügung stellen. 19.2 Die Erfüllung eines Vertrages durch den Auftraggeber steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Außenwirtschaftsrecht. 18.1 Die Verkäuferin hat sich zur strengen Einhaltung internationaler Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen verpflichtet. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem Handelsbeschränkungen und finanzielle Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen wurden oder die durch Bestimmungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder einer anderen nationalen oder regionalen Organisation in Kraft gesetzt wurden, deren Rechtshoheit die Verkäuferin untersteht (im Folgenden: Exportkontrollbestimmungen). 18.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Käufer Informationen oder die Bestätigung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit den Produkten, Dienstleistungen und Technologien der Verkäuferin zu verlangen, die diese zur Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen benötigt. 18.3 Die Verkäuferin ist berechtigt, auch bereits bestätigte Bestellungen zu ändern oder die Bestätigung zu widerrufen und die Geschäftsbeziehung zu kündigen, wenn und soweit deren Durchführung nach Auffassung der Verkäuferin gegen Exportkontrollbestimmungen verstoßen würde. 18.4 Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Käufer Schadensersatz wegen der Verletzung von Exportkontrollbestimmungen zu verlangen.