Außenwirtschaftsrecht Musterklauseln

Außenwirtschaftsrecht. (1) Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren natio- nalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat dem Besteller spätestens 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigt.
Außenwirtschaftsrecht. Der Lieferant (Auftragnehmer) ist auf Verlangen verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Erhalten wir eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant hat uns in diesem Fall die uns hierdurch entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten, sofern er die Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung zu vertreten hat.
Außenwirtschaftsrecht. Unsere Pflichten zur Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbe- halt, dass der Erfüllung keine Hindernisse oder sonstigen Be- schränkungen aufgrund von anwendbaren Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (insbesondere des Exportkontrollrechts einschließlich Embargos oder sonstiger Sanktionen) der Bundes- republik Deutschland, der Europäischen Union (EU), oder des Staates, in dem Sie Ihren Sitz haben, entgegenstehen. Dasselbe gilt hinsichtlich etwaiger anwendbarer Bestimmungen des Au- ßenwirtschaftsrechts anderer Staaten. Wir prüfen vor Vertrags- schluss nicht, ob der Vertragserfüllung außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, und übernehmen daher keine Gewähr für das Nichtbestehen entsprechender Hindernisse, ins- besondere nicht für die Erteilung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen. Nach Abschluss des Vertrags obliegt uns die Beantragung einer gegebenenfalls zur Ausfuhr erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigung sowie die Erledigung der Zollformalitä- ten für die Ausfuhr der Ware. Die Beachtung und Einhaltung der für die Durchfuhr und Einfuhr anwendbaren Bestimmungen und notwendigen Handlungen wird dagegen von Ihnen gewährleis- tet. Auf unseren Wunsch werden Sie uns eine erforderliche Durch- fuhr- oder Einfuhrgenehmigung nachweisen. Ebenso werden Sie uns auf unseren Wunsch alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die wir zur Beachtung des Außenwirtschafts- rechts benötigen. Sie versichern, dass die Verwendung der Ware durch Sie selbst sowie eine etwaige Weiterveräußerung oder sonstige Weitervermittlung der Ware durch Sie an Dritte nicht auf die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Rüstung, Waf- fen oder nuklearer Technologie oder eine Unterstützung dieser Aktivitäten gerichtet ist. Im Fall der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitervermittlung der Ware ist von Ihnen in eigener Verantwortung das anzuwendende Außenwirtschaftsrecht – ein- schließlich Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Europäischen Union (EU), soweit diese einer hypo- thetischen Direktlieferung von uns an den Dritten entgegenstehen würden – zu beachten. Verstoßen Sie gegen die vorstehend genannten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmun- gen, so stellen Sie uns von allen infolgedessen gegen uns gel- tend gemachten Ansprüchen und allen uns infolgedessen entste- henden Nachteilen frei, es sei denn, Sie haben nicht mindestens fahrlässig gehandelt oder der Rechtsverstoß ist zumindest auch auf fahrlässiges Verhalten un...
Außenwirtschaftsrecht. 15.1 Die Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Außenwirtschaftsrecht. Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen: ▪ Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, und die Angabe der einschlägigen Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht, ▪ Angabe einer möglichen Erfassung seines Produkts nach der US-CCL und die ent- sprechende Listennummer, ▪ Angabe, ob die bestellte Ware nach der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 vom 27.08.2009 ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositions- nummer, ▪ Statistische Warennummer, ▪ Gewicht der Ware ▪ Herkunftsland der Ware, ▪ Ursprungsland der Ware (handels- und präferenzrechtlicher Ursprung; Ursprungswechsel sind unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen). Der Lieferant garantiert, keinerlei direkten oder indirekten geschäftlichen oder sonstigen Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen zu unterhalten. Insbesondere stellt der Lieferant durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung der EG-Verordnungen Nr. 2580/2001 und 881/2002 sowie entsprechender US- amerikanischer und/oder anderer entsprechender Bestimmungen, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher.
Außenwirtschaftsrecht. Der Lieferant ist verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse Berief zu übergeben. Der Lieferant haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Wird eine erforderliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung nicht erteilt, ist Xxxxxx zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Außenwirtschaftsrecht. 8.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich bezogen auf die Liefer- und Werkleistungen, das nationale und internationale Zoll- und Außenwirtschaftsrecht (das nationale und das internationale Zoll- und Steuerrecht zusammen nachfolgend „Außenwirtschaftsrecht“ genannt) einzuhalten. Der Vertragspartner hat dabei dem Besteller binnen 2 Wochen nach Vertragsschluss schriftlich alle Informationen wie auch Dokumente und sonstigen Unterlagen zu übermitteln, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts insbesondere bei der Aus-, Ein- und ggfs. Wiederausfuhr benötigt. Dies umfasst insbesondere auch - die statistischen Warennummern gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den „HS („Harmonized system“) code“ und - die Bestimmbarkeit des Ursprungslandes (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, eine Lieferantenerklärung zum präferenziellen Ursprung (bei Lieferanten aus der EU bzw. dem EWR) oder Zertifikate zur Präferenz (bei Lieferanten von außerhalb des EWR).
Außenwirtschaftsrecht. 18.1 Die Verkäuferin hat sich zur strengen Einhaltung internationaler Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen verpflichtet. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem Handelsbeschränkungen und finanzielle Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen wurden oder die durch Bestimmungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder einer anderen nationalen oder regionalen Organisation in Kraft gesetzt wurden, deren Rechtshoheit die Verkäuferin untersteht (im Folgenden: Exportkontrollbestimmungen).
Außenwirtschaftsrecht. (a) Der AN ist verpflichtet, die Lieferungen/Leistungen unter Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (nachfolgend gemeinsam „Außenwirtschaftsrecht“) zu erbringen. Dies gilt entsprechend auch für den Bezug und Einsatz von Waren, Produkten und Dienstleistungen (inklusive Bezug oder Verwendung von Software und technischer Unterstützung) durch den AN zur Herstellung oder sonstigen Vorbereitung für oder die tatsächliche Erbringung von Lieferungen/Leistungen an den AG (nachfolgend „Vormaterial“).
Außenwirtschaftsrecht. 7.1. Der Lieferant verpflichtet sich, WOLFFKRAN unaufgefordert zu informieren, falls die Lieferung außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen in der Bun- desrepublik Deutschland oder am Verwendungsort der Lieferung unterliegt. Er- forderlichenfalls legt er entsprechende Unbedenklichkeitsbestätigungen der zuständigen Behörden vor. Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwend- baren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfül- len.