Common use of Außergerichtliche Streitbeilegung Clause in Contracts

Außergerichtliche Streitbeilegung. Die HALLESCHE Krankenversicherung a. G. nimmt am Schlichtungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle »OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung« teil, die Sie wie folgt erreichen können: OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon: 0 800/000 00 00 (kostenfrei aus deutschen Telefonnet- zen) Telefax: 0 30/20 45 89 31 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren beim Ombuds- mann ist, dass ⏹ bereits eine Stellungnahme der HALLESCHE Krankenver- sicherung a. G. vorliegt und ⏹ die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist und ⏹ der Wert des Streitgegenstands mindestens 50 Euro beträgt und ⏹ der Anspruch nicht bereits verjährt ist und sich der Versi- cherer auf die Verjährung beruft und ⏹ nicht bereits ein Verfahren bei einer anderen Verbraucher- schlichtungsstelle anhängig ist oder war und ⏹ der Vorgang noch nicht an ein Gericht weitergeleitet wur- de, es sei denn, das Gericht hat zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Ombudsmann das Ruhen des Verfahrens angeordnet, und ⏹ kein vom Gericht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsver- folgung abgewiesener Prozesskostenhilfeantrag vorliegt. Wenn Sie Ihren Vertrag online, beispielsweise über unsere In- ternetseite, abgeschlossen haben, steht Ihnen die von der Euro- päischen Kommission eingerichtete Plattform zur Online- Streitbeilegung zur Verfügung. Die Plattform ist unter folgen- dem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ Sie können sich außerdem an unsere Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt in jedem Fall erhalten.

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Samples: Verbraucherinformation Für Die Betriebliche Krankenzusatzversicherung

Außergerichtliche Streitbeilegung. Die HALLESCHE Hallesche Krankenversicherung a. G. nimmt am Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren der Verbraucherschlichtungsstelle »OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung« teil, die Sie wie folgt erreichen können: OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon: 0 800/000 00 00 0000 0000-000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnet- zenTelefonnetzen) Telefax: 0 30/20 45 89 31 000 0000-0000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren beim Ombuds- mann ist, dass bereits eine Stellungnahme der HALLESCHE Krankenver- sicherung Hallesche Krankenversiche- rung a. G. vorliegt und die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist und der Wert des Streitgegenstands mindestens 50 Euro beträgt und der Anspruch nicht bereits verjährt ist und sich der Versi- cherer Versicherer auf die Verjährung beruft und nicht bereits ein Verfahren bei einer anderen Verbraucher- schlichtungsstelle anhängig ist oder war und der Vorgang noch nicht an ein Gericht weitergeleitet wur- dewurde, es sei denn, das Gericht hat zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens Schlichtungs- verfahrens beim Ombudsmann das Ruhen des Verfahrens angeordnet, und kein vom Gericht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsver- folgung abgewiesener Prozesskostenhilfeantrag vorliegt. Wenn Sie Ihren Vertrag online, beispielsweise über unsere In- ternetseiteInter- netseite, abgeschlossen haben, steht Ihnen die von der Euro- päischen Europäi- schen Kommission eingerichtete Plattform zur Online- Streitbeilegung Online-Streitbeile- gung zur Verfügung. Die Plattform ist unter folgen- dem folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ Sie können sich außerdem an unsere Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Die Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt in jedem Fall erhalten. <.. image(Ein Bild, das Zeichnung enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Aussagen, die sich nur auf einen bestimmten Tarif beziehen, ist die Tarifbezeichnung vorangestellt; alle anderen Aussagen betreffen alle Tarife. Diese Informationen sind nicht abschlie- ßend. Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie von uns in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie eventuell sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. private Zusatzversicherung, die den gesetzlich vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ergänzt Was ist versichert? XXXX.Xxxxxx: ✓stationäre Heilbehandlung mit Unterkunft im 2-Bettzimmer, Privatarzt, Krankenhaustagegeld bei Nichtinanspruchnahme ✓ambulante Operationen im Krankenhaus ✓Beitragsgutschrift bei langem Krankenhausaufenthalt XXXX.Xxxxxx: ✓stationäre Heilbehandlung mit Unterkunft im 1-Bettzimmer, Privatarzt, Krankenhaustagegeld bei Nichtinanspruchnahme ✓ambulante Operationen im Krankenhaus ✓Beitragsgutschrift bei langem Krankenhausaufenthalt ✓Krankenhaustagegeld zur Finanzierung einer Haushalts- hilfe KH.: ✓Krankenhaustagegeld ab dem 1. Tag im Krankenhaus in vereinbarter Höhe Was ist nicht versichert? 🗶 Wir leisten nicht, wenn ein Versicherungsfall vom Versi- cherten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das gilt auch für die daraus resultierenden Folgen. XXXX.Xxxxxx: 🗶 Ist die zu Versichernde bei Antragsstellung schwanger, sind alle Leistungen im Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft ausgeschlossen. XXXX.Xxxxxx: 🗶 Ist die zu Versichernde bei Antragsstellung schwanger, sind alle Leistungen im Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft ausgeschlossen. KH.: 🗶 teilstationäre Behandlung Gibt es Deckungsbeschränkungen? XXXX.Xxxxxx: ! Vorsorgeuntersuchungen werden nur erstattet, wenn diese aus medizinischen Gründen stationär durchgeführt werden müssen ! ambulante Operationen sowie die dazugehörende ambu- lante Vor- und Nachuntersuchung nur nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung XXXX.Xxxxxx: ! Vorsorgeuntersuchungen werden nur erstattet, wenn diese aus medizinischen Gründen stationär durchgeführt werden müssen KH.: ! bei Behandlung in Truppen-Sanitätseinrichtungen wird die Hälfte des versicherten Tagegeldes gezahlt, max. 5 € pro Tag Wo bin ich versichert? ✓ XXXX.Xxxxxx, XXXX.Xxxxxx: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland haben Sie weltweiten Versicherungsschutz. Reisen Sie zum Zweck der Heilbehandlung ins Ausland, erstatten wir nach deutschem Kostenniveau, es sei denn, die Behandlung ist in Deutschland nicht möglich. ✓ KH.: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland haben Sie weltweiten Versicherungsschutz. Welche Verpflichtungen habe ich? … vor Vertragsschluss • Beantworten Sie unsere Fragen im Rahmen der Antragstellung oder Angebotsanforderung wahrheitsgemäß. Fehlende, falsche oder bagatellisierte Angaben können dazu führen, dass wir vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder eine nachträgli- che Anpassung des Vertrags vornehmen. Detaillierte Informationen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht finden Sie im Abschnitt „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ des jeweiligen Antrags/Vertragsangebots. … während der Vertragslaufzeit • Informieren Sie uns bitte, wenn Sie den Abschluss oder die Erhöhung eines gleichartigen Versicherungsschutzes bei einer anderen privaten Versicherung planen. KH: Dem Abschluss einer weiteren Krankenhaustagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer müssen wir zustim- men. • Kommen Sie Ihren Pflichten während der Vertragslaufzeit nicht nach, kann dies zu einer teilweisen oder vollständigen Leistungs- kürzung führen. In der Zusatz- und Pflegeversicherung kann es sogar zu einer Kündigung des Vertrages kommen. … bei Eintritt des Versicherungsfalls • Bei offenen Fragen zum Versicherungsfall sind Sie zu jeder Auskunft verpflichtet, die wir zur Feststellung unserer Leistungs- verpflichtung benötigen. Dazu zählt auch je nach Tarif die Vorlage von Rechnungen, Rezepten und Bescheinigungen. Wann und wie zahle ich? • Sie müssen den ersten Beitrag spätestens am Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns zahlen. Wird der Vertrag nach Versiche- rungsbeginn geschlossen, ist der erste Beitrag mit Vertragsschluss fällig. Die darauf folgenden Beiträge sind je nach vereinbarter Zahlungsweise (z.B. monatlich oder jährlich) zum ersten des jeweiligen Monats fällig. • Wird der erste oder folgende Beitrag durch Ihr Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies zum Ruhen Ihres Versicherungs- schutzes führen, soweit Sie mit diesem Versicherungsverhältnis die Pflicht zur Versicherung erfüllen (Vollversicherung). Ansonsten kann es sogar zum vollständigen Verlust Ihres Versicherungsschutzes kommen. Wann beginnt und endet die Deckung? • Im Versicherungsschein steht der mit Ihnen vereinbarte Versicherungsbeginn. Ab diesem Versicherungsbeginn haben Sie Versiche- rungsschutz, sofern keine Wartezeiten gelten. KH.: Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Die besondere Wartezeit z.B. für zahnärztliche Behandlungen und Psychotherapie beträgt 8 Monate. XXXX.Xxxxxx, XXXX.Xxxxxx: Es gibt keine Wartezeiten. • Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. MEGA.ClinicRi, GIGA.ClinicRi: Der Tarif endet zum 31.12. des Jahres, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden. Sie können spätes- tens zu diesem Zeitpunkt in Tarif MEGA.ClinicAR bzw. GIGA.ClinicAR wechseln.

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Samples: Krankheitskosten Zusatzversicherung Und Krankenhaustagegeldversicherung

Außergerichtliche Streitbeilegung. Die HALLESCHE Hallesche Krankenversicherung a. G. nimmt am Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren der Verbraucherschlichtungsstelle »OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung« teil, die Sie wie folgt erreichen können: OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon: 0 800/000 00 00 0000 0000-000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnet- zenTelefonnetzen) Telefax: 0 30/20 45 89 31 000 0000-0000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren beim Ombuds- mann ist, dass bereits eine Stellungnahme der HALLESCHE Krankenver- sicherung Hallesche Krankenversiche- rung a. G. vorliegt und die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist und der Wert des Streitgegenstands mindestens 50 Euro beträgt und der Anspruch nicht bereits verjährt ist und sich der Versi- cherer Versiche- rer auf die Verjährung beruft und nicht bereits ein Verfahren bei einer anderen Verbraucher- schlichtungsstelle anhängig ist oder war und der Vorgang noch nicht an ein Gericht weitergeleitet wur- dewurde, es sei denn, das Gericht hat zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens Schlich- tungsverfahrens beim Ombudsmann das Ruhen des Verfahrens Verfah- rens angeordnet, und kein vom Gericht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsver- folgung abgewiesener Prozesskostenhilfeantrag vorliegt. Wenn Sie Ihren Vertrag online, beispielsweise über unsere In- ternetseiteInternetseite, abgeschlossen haben, steht Ihnen die von der Euro- päischen Europäischen Kommission eingerichtete Plattform zur Online- Streitbeilegung zur Verfügung. Die Plattform ist unter folgen- dem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ Sie können sich außerdem an unsere Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Die Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt in jedem Fall erhalten. <.. image(Ein Bild, das Zeichnung enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Aussagen, die sich nur auf einen bestimmten Tarif beziehen, ist die Tarifbezeichnung vorangestellt; alle anderen Aussagen betreffen alle Tarife. Diese Informationen sind nicht abschlie- ßend. Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie von uns in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie eventuell sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. private Pflegeversicherung, die den gesetzlich vorgesehenen Pflegeversicherungsschutz ergänzt Was ist versichert? FÖRDERbar.: ✓Pflegetagegeld in Abhängigkeit des Pflegegrades Was ist nicht versichert? 🗶 Wir leisten nicht, wenn ein Versicherungsfall vom Versi- cherten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das gilt auch für die daraus resultierenden Folgen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? FÖRDERbar: ! es gilt die Einstufung der Pflege-Pflichtversicherung Wo bin ich versichert? ✓Im Ausland wird das versicherte Pflegegeld nur gezahlt, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung dort ebenfalls Leistungen er- bringt. In der Europäischen Union und in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz ist das regelmäßig der Fall. Welche Verpflichtungen habe ich? … vor Vertragsschluss • Beantworten Sie unsere Fragen im Rahmen der Antragstellung oder Angebotsanforderung wahrheitsgemäß. Fehlende, falsche oder bagatellisierte Angaben können dazu führen, dass wir vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder eine nachträgli- che Anpassung des Vertrags vornehmen. Detaillierte Informationen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht finden Sie im Abschnitt „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ des jeweiligen Antrags/Vertragsangebots. … während der Vertragslaufzeit • Informieren Sie uns bitte, wenn Sie den Abschluss oder die Erhöhung eines gleichartigen Versicherungsschutzes bei einer anderen privaten Versicherung planen. • Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Versicherungs- und/oder Förderfähigkeit entfällt, insbesondere wenn die ge- setzliche Pflegeversicherung nicht mehr besteht. • Kommen Sie Ihren Pflichten während der Vertragslaufzeit nicht nach, kann dies zu einer teilweisen oder vollständigen Leistungs- kürzung führen. In der Zusatz- und Pflegeversicherung kann es sogar zu einer Kündigung des Vertrages kommen. … bei Eintritt des Versicherungsfalls • Bei offenen Fragen zum Versicherungsfall sind Sie zu jeder Auskunft verpflichtet, die wir zur Feststellung unserer Leistungs- verpflichtung benötigen. Dazu zählt auch je nach Tarif die Vorlage von Rechnungen, Rezepten und Bescheinigungen. Wann und wie zahle ich? • Sie müssen den ersten Beitrag spätestens am Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns zahlen. Wird der Vertrag nach Versiche- rungsbeginn geschlossen, ist der erste Beitrag mit Vertragsschluss fällig. Die darauf folgenden Beiträge sind je nach vereinbarter Zahlungsweise (z.B. monatlich oder jährlich) zum ersten des jeweiligen Monats fällig. • Wird der erste oder folgende Beitrag durch Ihr Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies zum Ruhen Ihres Versicherungs- schutzes führen, soweit Sie mit diesem Versicherungsverhältnis die Pflicht zur Versicherung erfüllen (Vollversicherung). Ansonsten kann es sogar zum vollständigen Verlust Ihres Versicherungsschutzes kommen. Wann beginnt und endet die Deckung? • Im Versicherungsschein steht der mit Ihnen vereinbarte Versicherungsbeginn. Ab diesem Versicherungsbeginn haben Sie Versiche- rungsschutz. Die Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit. • Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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Samples: Versicherungsvertrag

Außergerichtliche Streitbeilegung. Die HALLESCHE Krankenversicherung a. G. nimmt am Schlichtungsverfahren Schlichtungsverfah- ren der Verbraucherschlichtungsstelle »OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung« teil, die Sie wie folgt erreichen können: OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon: 0 800/000 00 00 (kostenfrei aus deutschen Telefonnet- zenTelefonnetzen) Telefax: 0 30/20 45 89 31 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren beim Ombuds- mann Ombudsmann ist, dass bereits eine Stellungnahme der HALLESCHE Krankenver- sicherung Krankenversicherung a. G. vorliegt und die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist und der Wert des Streitgegenstands mindestens 50 Euro beträgt und der Anspruch nicht bereits verjährt ist und sich der Versi- cherer Versicherer auf die Verjährung Ver- jährung beruft und nicht bereits ein Verfahren bei einer anderen Verbraucher- schlichtungsstelle Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist oder war und der Vorgang noch nicht an ein Gericht weitergeleitet wur- dewurde, es sei denn, das Gericht hat zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Ombudsmann Ombuds- mann das Ruhen des Verfahrens angeordnet, und kein vom Gericht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsver- folgung abgewiesener Rechtsverfolgung abgewie- sener Prozesskostenhilfeantrag vorliegt. Wenn Sie Ihren Vertrag online, beispielsweise über unsere In- ternetseiteInternetseite, abgeschlossen abge- schlossen haben, steht Ihnen die von der Euro- päischen Europäischen Kommission eingerichtete einge- richtete Plattform zur Online- Online-Streitbeilegung zur Verfügung. Die Plattform ist unter folgen- dem folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ Sie können sich außerdem an unsere Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Die Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt in jedem Fall erhalten. Zusatzinformation für die substitutive Krankenversicherung (Krankheitskosten- voll- und Krankentagegeldversicherung) Krankheitskosten und Beitragsentwicklung Das Qualitätsmerkmal »Preis-Leistungs-Verhältnis« wird bei uns durch eine hohe Beitragsstabilität unterstrichen. So fielen Beitragsanpassungen in den vergangenen Jahren im Marktvergleich moderat aus. So moderat sie auch ausfallen: Beitragsanpassungen sind auf den ersten Blick nicht erfreulich. Und doch sind sie erforderlich, wenn man sich vor Augen hält, dass Deutschland eines der besten, aber auch eines der teuersten Gesundheits- systeme der Welt hat. der medizinische Fortschritt immer mehr ermöglicht, aber auch mehr kostet. sich mit diesem Fortschritt auch Ihr Versicherungsschutz erweitert. die Lebenserwartung – erfreulicherweise – immer weiter steigt. Wir können die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen nicht unmittelbar beeinflussen. Um aber die Auswirkungen auf Ihren Beitrag abzumildern, setzt die HALLESCHE erhebliche finanzielle Mittel ein. Möglichkeiten und Maßnahmen zur Beitragsbegrenzung im Alter Dank des Kapitaldeckungsverfahrens werden vom ersten Tag an Alterungs- rückstellungen für die Versicherten gebildet. Diese werden für das Alter ange- legt und ermöglichen Entlastungen des Beitrags. Darüber hinaus gibt es viele weitere Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter: Mit der modifizierten Beitrags-Zahlung MBZflex der HALLESCHE können Sie in eigener Regie Ihren Beitrag im Alter für die Krankenversicherung senken. Das Prinzip ist einfach: Heute etwas mehr zahlen, dafür im Alter weniger. In der Vollversicherung wird zwischen dem 21. bis zum 60. Lebensjahr ein gesetzlich vorgeschriebener Zuschlag in Höhe von 10 % erhoben, der in die Alterungsrückstellungen fließt. Ab Alter 65 werden damit Beitragsan- passungen abgemildert. Die durch die Alterungsrückstellungen erzielten Xxxxxx werden den Ver- sicherten gutgeschrieben (zusätzliche Zuschreibung) und tragen ebenso zur Abmilderung von Beitragsanpassungen bei. Das Krankentagegeld entfällt mit Ende der Berufstätigkeit. Dadurch sinkt die Beitragshöhe automatisch. Beim Rentenversicherungs-Xxxxxx kann ein Zuschuss zum Beitrag bean- tragt werden. Dieser beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der GKV auf die gesetzliche Rente, maximal der Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Sie können Ihren Beitrag auch über einen Tarifwechsel beispielsweise in eine höhere Selbstbehaltstufe verringern. Darüber hinaus bietet die HALLESCHE den brancheneinheitlichen Basistarif an. Dieser Grundschutz ist auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversiche- rung begrenzt. Der Beitrag entspricht maximal dem Höchstbeitrag der gesetz- lichen Krankenversicherung. Bei Hilfebedürftigkeit kann der Beitrag im Basis- tarif halbiert werden. Die Entscheidung für den Basistarif sollte nur in bestimmten Ausnahmefäl- len getroffen werden. In den Basistarif können versicherte Personen dann wechseln, wenn der Abschluss der Krankheitskostenvollversicherung bei der HALLESCHE ab dem 01. 01. 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen unter 55 Jahren in den Basistarif wechseln, wenn sie z. B. eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder hilfebedürftig sind. Daneben bietet die HALLESCHE für vor dem 01. 01. 2009 abgeschlossene Ver- träge weiterhin den brancheneinheitlichen Standardtarif an. Der Beitrag ist begrenzt auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die versicherten Personen können u. a. dann in den Standardtarif wechseln, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einer substitutiven Krankenversicherung verfügen.

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Samples: Verbraucherinformation Für Die Betriebliche Krankenzusatzversicherung