Patronatserklärung. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung seiner Muttergesellschaft in der Höhe gemäß Punkt 15.1. Der die Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. In diesem Fall hat der Vertragspartner, der die Sicherheit zu erlegen hat, eine andere Art der Sicherheit zu wählen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronatserklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Patronatserklärung. Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG hat am 20.11.2017 als Sicherheit für sämtliche Ansprüche der Investmentgesellschaft aus der Platzierungsgarantie gegenüber der Investmentgesellschaft unwiderruflich die uneingeschränkte Verpflichtung übernommen sicherzustellen, dass der Platzierungsgarant derart geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass er stets in der Lage ist, allen gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus der Platzierungsgarantie fristgemäß und vollumfänglich nachzukommen, und dass der Investmentgesellschaft die gezahlten Beträge, insbesondere auch bei einer Insolvenz des Platzierungsgaranten, endgültig verbleiben. Die Patronatserklärung endet, sobald gegenüber dem Platzierungsgaranten keine Ansprüche aus der Platzierungsgarantie mehr bestehen. Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Patronatsgeber und dem Platzierungsgaranten lässt diese Patronatserklärung unberührt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Auf die Patronatserklärung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist München. Die Patronatserklärung regelt ausschließlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis. Etwaige unmittelbare eigene Rechte des Anlegers gegen den Patronatsgeber ergeben sich aus der Patronatserklärung nicht.
Patronatserklärung. Der Erleger hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim Empfänger eine Patronatserklärung einer Muttergesellschaft in der Höhe gemäß Punkt 8.7.1. Der Empfänger kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. In diesem Fall hat der Erleger eine andere Art der Sicherheit nach Punkt 8.7.2 zu wählen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronatserklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Patronatserklärung. Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schrift- lichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 11.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch die jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 9.1 angepasst.
Patronatserklärung. Die ABF Investments plc, London, sicherte in ihrer Funktion als zwischengeschaltete Muttergesellschaft, der Primark Mode Ltd. & Co. KG, Essen, in der Patronatserklärung vom 6. Dezember 2022 zu, für die Verbindlichkeiten der Primark Mode Ltd. & Co. KG für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Datum des Bestätigungsvermerks aufzu- kommen bzw. diese mit ausreichend liquiden Mitteln für die Begleichung der Verbind- lichkeiten auszustatten.
Patronatserklärung. Die Busch SE mit Sitz in Maulburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRB 715396, („Busch SE“) hält 100% der Anteile an Pangea und hat in dieser Eigenschaft als unmittelbare Gesellschafterin, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, die diesem Vertrag informationshalber als Anlage beigefügte Patronatserklärung abgegeben. In dieser Patronatserklärung hat Xxxxx SE sich uneingeschränkt und unwiderruflich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Pangea in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Pangea stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. Xxxxx SE steht den außenstehenden Aktionären der Pfeiffer Vacuum gegenüber unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt dafür ein, dass Pangea alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Pfeiffer Vacuum ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gegen die Busch SE gerichtet auf Zahlung an Pangea zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende Haftung der Busch SE gegenüber außenstehenden Aktionären der Pfeiffer Vacuum sind aber auf den Fall beschränkt, dass Pangea ihre Verpflichtungen gegenüber außenstehenden Aktionären der Pfeiffer Vacuum aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt und Xxxxx SE ihrer vorstehenden Ausstattungspflicht nicht nachkommt.
Patronatserklärung. Die ams AG mit Sitz in Premstätten, Österreich, („ams AG“) hält 100% der Anteile an ams Offer und hat in dieser Eigenschaft als unmittelbare Gesellschafterin, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, die diesem Vertrag informationshalber als Anlage beigefügte Patronatserklärung abgegeben. In dieser Patronatserklärung hat ams AG sich uneingeschränkt und unwiderruflich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ams Offer in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass ams Offer stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. ams AG steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM gegenüber unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt dafür ein, dass ams Offer alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an ams Offer zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende Haftung der ams AG gegenüber außenstehenden Aktionären der OSRAM sind aber auf den Fall beschränkt, dass ams Offer ihre Verpflichtungen gegenüber außenstehenden Aktionären der OSRAM aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt und ams AG ihrer vorstehenden Ausstattungspflicht nicht nachkommt.
Patronatserklärung. Jene Partei, die eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung bei der anderen Partei eine Patronatserklärung einer Muttergesellschaft in der gemäß Punkt 4.13.1 festgelegten Höhe. Die die Sicherheit fordernde Partei kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronatserklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Patronatserklärung. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung seiner Muttergesellschaft in der Höhe gemäß Punkt 14.1. Der die Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. In diesem Fall hat der Vertragspartner, der die Sicherheit zu erlegen hat, eine andere Art der Sicherheit zu wählen.
Patronatserklärung. Unter einer Patronatserklärung versteht man im weiteren Sinne eine Erklärung, mit der sich eine Gesellschaft gegenüber Geschäftspartnern von Dritten in der einen oder anderen Weise sich als mit diesen Dritten wirtschaftlich verbunden bezeichnet und damit für den Geschäftsverkehr diese Dritten vom Anschein der eigenen Serio- sität profitieren lässt.163 Eine Patronatserklärung vermag als solche allein grundsätzlich noch keine Rechts- wirkung zu entwickeln. Eine allfällige Bindungswirkung muss für jede einzelne Erklärung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden.164 Falls tat- sächlich ein Verpflichtungswille gegeben ist – was sich aus der Formulierung erge- ben müsste – wäre abzuklären, wie diese Erklärung rechtlich einzuordnen ist: Zur Debatte in diesem Fall stünden wohl165 eine Bürgschaft,166 ein Garantievertrag,167 eine kumulative Schuldübernahme,168 ein Vertrag zugunsten Dritter oder ein Inno- minatkontrakt. Vorsicht ist hier geboten, um nicht ungewollt haftbar gemacht zu werden. Dies kann dann geschehen, wenn die Patronatserklärung in einer Weise formuliert ist, dass eine Vertrauenshaftung entstehen kann.