Common use of Bargeld und Wertsachen Clause in Contracts

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlosse- nen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypi- sche Waren und Vorräte.

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Samples: www.bdp-wirtschaftsdienst.de

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur in verschlosse- nen verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und Raub. Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Handelsbetrieben Handelsbetrie- ben nicht für deren betriebstypi- sche betriebstypische Waren und Vorräte.

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Samples: www.flugschulen.at

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur in verschlosse- nen verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypi- sche betriebstypische Waren und Vorräte.

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Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sindsind (sie- he Ziffer 1.1.2), besteht Versicherungsschutz nur in verschlosse- nen verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsvertrag/in diesen Bedingungen be- zeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ent- schädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypi- sche betriebstypische Waren und Vorräte.

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Samples: media.barmenia.de

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlosse- nen verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume Zeiträu- me auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypi- sche betriebstypische Waren und Vorräte.

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Samples: axa-art.cdn.axa-contento-118412.eu

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlosse- nen verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten bezeichne- ten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Entschädi- gungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypi- sche be- triebstypische Waren und Vorräte.

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Samples: www.gdv.de

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlosse- nen verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit Ge- schäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben Handelsbe- trieben nicht für deren betriebstypi- sche betriebstypische Waren und Vorräte.

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