Bau Musterklauseln

Bau. Die Koalition sieht – trotz Leerständen in manchen Orten –, dass in einigen Regionen, insbesondere in den Universitätsstädten und in einigen Küstenor- ten und Tourismuszentren, ein sehr angespannter Wohnungsmarkt angetrof- fen wird. Ziel der Koalition ist es, dass auch Menschen mit einem geringen und mittleren Einkommen, Alleinerziehende, Studierende und Ruheständler be- zahlbare, gute Wohnungen finden. Dafür wird die Koalition das begonnene Landesprogramm für den sozialen Wohnungsbau fortführen und weiter aus- bauen. Kommunale Wohnungsunternehmen und Genossenschaften als Bau- herrn sollen besonders berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt durch Baukostenzuschüsse gegen die Festlegung einer Mietpreisbindung. Zugleich wird die Koalition die Möglichkeiten der bundesgesetzlichen Miet- preisbremse konsequent nutzen und umsetzen. Die Koalitionspartner werden alle Anstrengungen der Bundesebene unterstützen, die Wirksamkeit der Miet- preisbremse noch effektiver zu gestalten. Die Koalition will das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ für die Stadtteile, die vor ganz besondere soziale Herausforderungen gestellt werden, weiter stärken. Die Koalition sieht zudem die Schaffung von mehr altersgerechten Wohnun- gen und eines barrierearmen Wohnumfelds als Schwerpunkt ihrer Städtebau- und Wohnungsbauförderung. Sie wird im Rahmen der vorhandenen Haus- haltsmittel ein 20-Millionen-Euro-Programm neu auflegen, um mehr Wohnun- gen altersgerecht herzurichten. Das Sonderprogramm „Lifte und Fahrstühle, barrierearmes Wohnen“ wird kon- sequent fortgesetzt. Die Koalitionspartner prüfen, ob die Landesbauordnung dergestalt geändert wird, dass möglichst bereits beim Bau sichergestellt wird, dass Wohnungen altersgerecht und barrierearm sind, um künftige Folgekosten durch Nachrüs- tungen und Umbauten zu minimieren. Instrumente der Städtebauförderung und der Wohnraumförderung sollen ver- stärkt darauf hinwirken, dass geförderte Vorhaben daran orientiert werden, weitgehend barrierefrei im Sinne der Definition aus dem Bericht der Enquete- Kommission „Älterwerden in M-V“ ausgestaltet zu sein. Die Koalitionspartner werden sich im Bundesrat dafür einsetzen, dass der vom Bund geförderte Rückbau von langfristig nicht mehr benötigten Wohnräumen, nicht nur in den Städten, sondern auch in den ländlichen Räumen gefördert werden kann. Städtebauförderung und Wohnraumförderung werden zudem nur noch ge- währt werden, wenn ein Glasfaserausbau auch innerhalb von Gebäuden bis zu den einzelnen A...
Bau. Land.Partner behält sich vor, in Abhängigkeit vom Verfahrensfortschritt und in Abstimmung mit der «Stadt_Gemeinde» «Kommune» Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese sind zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung. Für die Abschlagsrechnungen gilt § 4 Ziff. 2 dieser Vereinbarung entsprechend. Die Schlussrechnung erfolgt i.d.R. 4 Wochen nach Erbringung der vereinbarten Leistungen. 1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung endet nach Erbringung der in dieser Vereinbarung oder in Ergänzungsvereinbarungen vereinbarten Leistungen. Sie endet jedoch spätestens 4 Jahre nach Abschluss der Konsensvereinbarung. Sofern gemäß § 1 Ziff. 2 zusätzliche Standorte aufgenommen wurden, endet die Laufzeit 4 Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung. Sofern sich die Bearbeitung von Standorten in begründeten Einzelfällen über den Zeitraum von 4 Jahren hinaus als unabdingbar erweist, ist eine einzelfallbezogene Laufzeitverlängerung möglich, diese bedarf einer gesonderten Zustimmung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Wenn Bau.Land.Partner an einem Standort keine Mitwirkungsbereitschaft durch die Eigentümer erzielen kann und eine Bearbeitung der Stufen 2 und 3 seitens der Kommune nicht angefordert wird, endet die Bearbeitung dieses Standortes spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Konsensvereinbarung. Sollte kein weiterer Standort mehr in der Bearbeitung sein, endet damit auch die Konsensvereinbarung. Die Vertragslaufzeit kann in begründeten Einzelfällen und nach Zustimmung des Landes verlängert werden. 3. Die Kommune kann die Vereinbarung frühestens nach Abschluss der Stufe 1 für die Standorte mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Der «Stadt_Gemeinde» «Kommune» ist bekannt, dass die Kommune aus dem Bau.Land.Partner-Verfahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende entlassen werden kann, wenn die Flächeneigentümer ihre mit Bau.Land.Partner abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen kündigen oder diese gekündigt werden oder das Land Nordrhein-Westfalen die für die Durchführung von Bau.Land.Partner erforderlichen Haushaltsmittel nicht bereitstellt. Im Falle einer Vereinbarungsbeendigung erfolgt die Refinanzierung durch die «Stadt_Gemeinde» «Kommune», abhängig vom Verfahrensfortschritt der einzelnen Standorte. 4. Die Kommune verpflichtet sich alle zwei Jahre mindestens drei Mal nach Beendigung der Konsensvereinbarung unaufgefordert Auskunft über die Entwicklung der abgeschlossenen Standorte zu geben. Hierfür wird ein standardisiertes Verfahren über das Mi...
Bau. Die Koalitionspartner bekennen sich zu den besonderen baulichen Werten des Landes, die sich in unseren Dörfern und Städten als Ergebnis der mehr als 1000-jährigen Baugeschichte als gebaute Kultur darstellen. In diesem Zusam- menhang wird die Initiative „Baukultur Mecklenburg-Vorpommern“ gefördert. Sie begrüßen alle Aktivitäten, die auf Grundlage eines breiten Dialogs eine schritt- weise Verbesserung der Baukultur in Mecklenburg-Vorpommern erreichen wol- len. Sie werden den Aufbau des „Netzwerks Baukultur“ weiter begleiten.
Bau. Leistungen der EWR
Bau. Ausschreibung und Koordination der einzelnen Gewerke, • Bauüberwachung, • Prüfungen der installierten Anlagen, Abnahme der Anlagen, Inbetriebnahme der Wärmeversorgung, Überwachung des Probebetriebs, Überwachung der Gewährleistungen gegenüber den Subunternehmern.
Bau. 2 Kfz-Betrieb 3 sonstiges Handwerk
Bau. Sach- Technik Immobilien Vergaberecht verständige Arbeitssicherheit Int. Wirtschaft Energie Insolvenz Arbeitsrecht Controlling Einkauf Finanzierung ■ Abschluss von Verträgen mit öffentlichen und privaten Auftraggebern ■ Typische Risiken bei Bauwerkverträgen ■ Unklare Verträge, unzulässige Vertragsbestimmungen, unkalkulierbare Risken erkennen und bewerten ■ Heikle Klauseln in Bauwerkverträgen ■ Subunternehmerverträge gestalten ■ Geltendmachung von Irrtümern ■ Vertragskündigung und Ersatzvornahme ■ Möglichkeiten der Preisgestaltung beim Bauvertrag (Pauschalpreis, Einheitspreis, Regiepreis) ■ Risikoaufteilung und Überwälzung von Risiken – Wer trägt welches Xxxxxx? – Risikosphären von AG & AN ■ Leistungsänderung und Leistungsstörung – Wie man sie rechtzeitig erkennt und bewertet ■ Aufzeigen und Geltendmachen von Mehrkosten, insb. auf Basis der ÖNORM B 2110 ■ Sicherstellung des Werklohns ■ Schadenersatz und Gewährleistung sowie Zurückbehaltungsrecht ■ Prüf- und Warnpflichtverletzung und Sowieso-Kosten ■ Absichern durch die richtige Versicherung ■ Die richtige Abwicklung eines Versicherungsfalles ■ Bankgarantien und wie man sie richtig einsetzt ■ Rechnungslegung und Prüfung ■ Schlussrechnungsvorbehalt und Einspruch gegen die Schlussrechnung ■ Verjährung von Werklohnansprüchen ■ Zahlungsverzug & Verzugszinsen / Bauzinsen ■ Aufrechnung, Zession ■ Insolvenzfall ✓ GeschäPsführerInnen von Bauunternehmen ✓ Baukaufleute ✓ Projekt- und BauleiterInnen ✓ MitarbeiterInnen der Bauaufsicht ✓ AuPragnehmer und AuPraggeber von Bauleistungen ✓ Bauunternehmer und Professionisten ARS Seminarzentrum, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0–0, 0000 Xxxx 17. Februar 2016 ARS Seminarzentrum, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0–0, 0000 Xxxx Investition je 450,– inkl. Seminarunterlage, Begrüßungskaffee, Erfrischungsgetränken, Mittagessen und exkl. 20 % USt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eintreffens und nach Maßgabe freier Plätze berück- sichtigt. Wir ersuchen Sie, nach Erhalt der Rechnung die Teilnahmegebühr bis zum Seminartermin zu überweisen. Die Rechnung wird per E-Mail versendet. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.
Bau. Für die Errichtung und Modernisierung von Gebäuden ist regelmäßig die Erteilung einer Baugenehmi- gung erforderlich. Die Genehmigungsfähigkeit und der Inhalt der Baugenehmigung richten sich grund- sätzlich nach dem örtlichen Bauplanungsrecht, dem BauGB sowie nach den jeweils für den Ort des Bauvorhabens geltenden Vorschriften der jeweiligen Bauordnung nebst Nebengesetzen. Die jeweils einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Beschränkungen und Auflagen wer- den in der von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde mit Erteilung der Baugenehmigung für das konkrete Bauvorhaben konkretisiert und festgelegt. Das Vertragsverhältnis mit den jeweils beauftragten Bauunternehmen richtet sich grundsätzlich nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den Bauverträgen zur Errichtung bzw. Modernisierung der Wohnimmobilien wird regelmäßig die Anwendung der VOB/B vereinbart. Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das die Regelun- gen des gesetzlichen Werkvertragsrechts der §§ 631 ff. BGB ergänzt und teilweise modifiziert. Die VOB/B trifft insbesondere Sonderregelungen für Mängelansprüche (§§ 4 Abs. 7, 13 VOB/B), für Leis- tungsverzögerungen (§ 5 Abs. 4 VOB/B), für Schadenersatzansprüche bei Behinderungen (§ 6 Abs. 6 VOB/B) und für die Abnahme (§ 12 VOB/B). Ferner wird in der VOB/B die Fälligkeit von Vergütungs- ansprüchen (§ 14 und § 16 Abs. 3 VOB/B) sowie die Verjährung von Mängelansprüchen modifiziert (§ 13 Abs. 4 VOB/B und § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Die bauausführenden Unternehmen haben die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes über den jeweils geltenden Mindestlohn einzuhalten. Ein Auftraggeber kann nach § 14 Arbeitnehmer- entsendegesetz wie ein Bürge dafür haften, dass die beauftragten Unternehmen tatsächlich die gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestlohn einhalten.

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  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Mängel 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen. 10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet. 10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu. 10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme. 10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. 10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. 10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.

  • Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.