Bau Musterklauseln

Bau. Die Koalition sieht – trotz Leerständen in manchen Orten –, dass in einigen Regionen, insbesondere in den Universitätsstädten und in einigen Küstenor- ten und Tourismuszentren, ein sehr angespannter Wohnungsmarkt angetrof- fen wird. Ziel der Koalition ist es, dass auch Menschen mit einem geringen und mittleren Einkommen, Alleinerziehende, Studierende und Ruheständler be- zahlbare, gute Wohnungen finden. Dafür wird die Koalition das begonnene Landesprogramm für den sozialen Wohnungsbau fortführen und weiter aus- bauen. Kommunale Wohnungsunternehmen und Genossenschaften als Bau- herrn sollen besonders berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt durch Baukostenzuschüsse gegen die Festlegung einer Mietpreisbindung. Zugleich wird die Koalition die Möglichkeiten der bundesgesetzlichen Miet- preisbremse konsequent nutzen und umsetzen. Die Koalitionspartner werden alle Anstrengungen der Bundesebene unterstützen, die Wirksamkeit der Miet- preisbremse noch effektiver zu gestalten. Die Koalition will das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ für die Stadtteile, die vor ganz besondere soziale Herausforderungen gestellt werden, weiter stärken. Die Koalition sieht zudem die Schaffung von mehr altersgerechten Wohnun- gen und eines barrierearmen Wohnumfelds als Schwerpunkt ihrer Städtebau- und Wohnungsbauförderung. Sie wird im Rahmen der vorhandenen Haus- haltsmittel ein 20-Millionen-Euro-Programm neu auflegen, um mehr Wohnun- gen altersgerecht herzurichten. Das Sonderprogramm „Lifte und Fahrstühle, barrierearmes Wohnen“ wird kon- sequent fortgesetzt. Die Koalitionspartner prüfen, ob die Landesbauordnung dergestalt geändert wird, dass möglichst bereits beim Bau sichergestellt wird, dass Wohnungen altersgerecht und barrierearm sind, um künftige Folgekosten durch Nachrüs- tungen und Umbauten zu minimieren. Instrumente der Städtebauförderung und der Wohnraumförderung sollen ver- stärkt darauf hinwirken, dass geförderte Vorhaben daran orientiert werden, weitgehend barrierefrei im Sinne der Definition aus dem Bericht der Enquete- Kommission „Älterwerden in M-V“ ausgestaltet zu sein. Die Koalitionspartner werden sich im Bundesrat dafür einsetzen, dass der vom Bund geförderte Rückbau von langfristig nicht mehr benötigten Wohnräumen, nicht nur in den Städten, sondern auch in den ländlichen Räumen gefördert werden kann. Städtebauförderung und Wohnraumförderung werden zudem nur noch ge- währt werden, wenn ein Glasfaserausbau auch innerhalb von Gebäuden bis zu den einzelnen A...
Bau. Land.Partner behält sich vor, in Abhängigkeit vom Verfahrensfortschritt und in Abstimmung mit der «Stadt_Gemeinde» «Kommune» Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese sind zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung. Für die Abschlagsrechnungen gilt § 4 Ziff. 2 dieser Vereinbarung entsprechend. Die Schlussrechnung erfolgt i.d.R. 4 Wochen nach Erbringung der vereinbarten Leistungen. § 5 Laufzeit, Entlassung und Weitergabe an Dritte
Bau. 47. Die Koalitionspartner bekennen sich zu den besonderen baulichen Werten des Landes, die sich in unseren Dörfern und Städten als Ergebnis der mehr als 1000-jährigen Baugeschichte als gebaute Kultur darstellen. In diesem Zusam- menhang wird die Initiative „Baukultur Mecklenburg-Vorpommern“ gefördert. Sie begrüßen alle Aktivitäten, die auf Grundlage eines breiten Dialogs eine schritt- weise Verbesserung der Baukultur in Mecklenburg-Vorpommern erreichen wol- len. Sie werden den Aufbau des „Netzwerks Baukultur“ weiter begleiten.
Bau. 2 Kfz-Betrieb 3 sonstiges Handwerk
Bau. Für Bremerhaven steht das städtebauliche Leitbild der nachhaltigen Stadtentwicklung der kompakten, verdichteten Stadt in der neuen Legislaturperiode im Mittelpunkt. Dazu gehören sowohl die forcierte Entwicklung von Bauplätzen für Einfamilienhäuser und andere Wohnformen als auch der Ankauf und die Sanierung von Schrott- und Problemimmobilien. Dabei nehmen die Stäwog und die ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen sowie die Privaten eine tragende Rolle ein. Dazu gehören auch die Wiederherstellung und Sicherung historischer Bausubstanzen und der Erhalt der städtischen Parkanlagen. Die in den Stadtteilen vorhandenen Zentren und Subzentren sind zu stärken, aufzuwerten und im Sinne der Stadt der kurzen Wege für Fußgänger und Radfahrer attraktiv zu gestalten. Insgesamt wollen wir das Leitbild einer urbanen Stadtentwicklung verfolgen. Dieses Leitbild bildet die Grundlage eines für die Gesamtstadt aufzustellenden Stadtentwicklungskonzeptes. Ein wichtiges Thema wird dabei sein, die Nord-Süd ausgerichtete Stadt in Ost-West-Richtung zu öffnen, um die Stadt näher „ans Wasser zu rücken“. Das Leitbild der nachhaltigen Stadtentwicklung ist in Anlehnung an das Harburger Konzept aufzustellen, das verschiedene Dialogformate der Bürger- und Akteursbeteiligung ergebnisoffen einbezieht, wozu u. a. Zukunftswerkstätten gehören. Die bereits in den Quartieren „Rudloffstraße“ und „Werftquartier“ begonnenen Verfahren werden fortgesetzt ebenso wie die neue Wulsdorfer Mitte, die mit einer verkehrlichen Anbindung für Kraftfahrzeuge an den Fischereihafen hergestellt werden soll. Im Zusammenhang mit der Entwicklung des „Werftquartiers“ soll geprüft werden, ob Wohnen auf dem Wasser möglich ist. Aufgrund der Bedeutung der Quartiersmeistereien bzw. des Stadtteilmanagements für die Quartiers-/Stadtteilentwicklung wollen wir in allen Stadtteilen Quartiersmeistereien bzw. Stadtteilmanager einrichten. Die Entwicklung der nördlichen Innenstadt ist ein zentrales Thema der kommenden Legislaturperiode. Aus diesem Grund ist kurzfristig eine städtebauliche Rahmenplanung insbesondere für das Eulenhofgrundstück, das bebaut werden kann, zu entwickeln. Das ehemalige Finanzamt und der Parkplatz Schifferstraße, sollen als Eingänge zur Innenstadt frei bleiben. Hierbei sind zukunftsfähige planerische Entwicklungen der Columbusstraße und der Querverbindungen zwischen den Havenwelten und der Oberen und Unteren Bürger zu berücksichtigen. Des Weiteren sollen der Neubau und die Sanierung von Kitas, Schulen und ...
Bau. Leistungen der EWR
Bau. Sach- Technik Immobilien Vergaberecht verständige Arbeitssicherheit Int. Wirtschaft Energie Insolvenz Arbeitsrecht Controlling Einkauf Finanzierung ■ Abschluss von Verträgen mit öffentlichen und privaten Auftraggebern ■ Typische Risiken bei Bauwerkverträgen ■ Unklare Verträge, unzulässige Vertragsbestimmungen, unkalkulierbare Risken erkennen und bewerten ■ Heikle Klauseln in Bauwerkverträgen ■ Subunternehmerverträge gestalten ■ Geltendmachung von Irrtümern ■ Vertragskündigung und Ersatzvornahme ■ Möglichkeiten der Preisgestaltung beim Bauvertrag (Pauschalpreis, Einheitspreis, Regiepreis) ■ Risikoaufteilung und Überwälzung von Risiken – Wer trägt welches Xxxxxx? – Risikosphären von AG & AN ■ Leistungsänderung und Leistungsstörung – Wie man sie rechtzeitig erkennt und bewertet ■ Aufzeigen und Geltendmachen von Mehrkosten, insb. auf Basis der ÖNORM B 2110 ■ Sicherstellung des Werklohns ■ Schadenersatz und Gewährleistung sowie Zurückbehaltungsrecht ■ Prüf- und Warnpflichtverletzung und Sowieso-Kosten ■ Absichern durch die richtige Versicherung ■ Die richtige Abwicklung eines Versicherungsfalles ■ Bankgarantien und wie man sie richtig einsetzt ■ Rechnungslegung und Prüfung ■ Schlussrechnungsvorbehalt und Einspruch gegen die Schlussrechnung ■ Verjährung von Werklohnansprüchen ■ Zahlungsverzug & Verzugszinsen / Bauzinsen ■ Aufrechnung, Zession ■ Insolvenzfall ✓ GeschäPsführerInnen von Bauunternehmen ✓ Baukaufleute ✓ Projekt- und BauleiterInnen ✓ MitarbeiterInnen der Bauaufsicht ✓ AuPragnehmer und AuPraggeber von Bauleistungen ✓ Bauunternehmer und Professionisten ARS Seminarzentrum, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0–0, 0000 Xxxx 17. Februar 2016 ARS Seminarzentrum, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0–0, 0000 Xxxx Investition je 450,– inkl. Seminarunterlage, Begrüßungskaffee, Erfrischungsgetränken, Mittagessen und exkl. 20 % USt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eintreffens und nach Maßgabe freier Plätze berück- sichtigt. Wir ersuchen Sie, nach Erhalt der Rechnung die Teilnahmegebühr bis zum Seminartermin zu überweisen. Die Rechnung wird per E-Mail versendet. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.
Bau. Ausschreibung und Koordination der einzelnen Gewerke, • Bauüberwachung, • Prüfungen der installierten Anlagen, Abnahme der Anlagen, Inbetriebnahme der Wärmeversorgung, Überwachung des Probebetriebs, Überwachung der Gewährleistungen gegenüber den Subunternehmern.
Bau. Für die Errichtung und Modernisierung von Gebäuden ist regelmäßig die Erteilung einer Baugenehmi- gung erforderlich. Die Genehmigungsfähigkeit und der Inhalt der Baugenehmigung richten sich grund- sätzlich nach dem örtlichen Bauplanungsrecht, dem BauGB sowie nach den jeweils für den Ort des Bauvorhabens geltenden Vorschriften der jeweiligen Bauordnung nebst Nebengesetzen. Die jeweils einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Beschränkungen und Auflagen wer- den in der von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde mit Erteilung der Baugenehmigung für das konkrete Bauvorhaben konkretisiert und festgelegt. Das Vertragsverhältnis mit den jeweils beauftragten Bauunternehmen richtet sich grundsätzlich nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den Bauverträgen zur Errichtung bzw. Modernisierung der Wohnimmobilien wird regelmäßig die Anwendung der VOB/B vereinbart. Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das die Regelun- gen des gesetzlichen Werkvertragsrechts der §§ 631 ff. BGB ergänzt und teilweise modifiziert. Die VOB/B trifft insbesondere Sonderregelungen für Mängelansprüche (§§ 4 Abs. 7, 13 VOB/B), für Leis- tungsverzögerungen (§ 5 Abs. 4 VOB/B), für Schadenersatzansprüche bei Behinderungen (§ 6 Abs. 6 VOB/B) und für die Abnahme (§ 12 VOB/B). Ferner wird in der VOB/B die Fälligkeit von Vergütungs- ansprüchen (§ 14 und § 16 Abs. 3 VOB/B) sowie die Verjährung von Mängelansprüchen modifiziert (§ 13 Abs. 4 VOB/B und § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Die bauausführenden Unternehmen haben die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes über den jeweils geltenden Mindestlohn einzuhalten. Ein Auftraggeber kann nach § 14 Arbeitnehmer- entsendegesetz wie ein Bürge dafür haften, dass die beauftragten Unternehmen tatsächlich die gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestlohn einhalten. Für die Anmietung bzw. Pacht gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Pacht- bzw. Mietrechts mit der Maßgabe der in dem jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Bei der Vermietung zu Wohnzwecken sind zahlreiche gesetzliche Regelungen zu Gunsten des jeweiligen Mieters bindendes Recht. Bei Mietverhältnissen über Wohnraum sind für die Nebenkosten, die bei der Vermietung anfallen, die Betriebskostenverordnung und die Heizkostenverordnung anzuwenden. Der Bundestag hat am 05. Xxxx 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Besteller- prinzips bei der Woh...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.