Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen. 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird. 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe Sum- me der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung Durchmi- schung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazi- tät hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegtwi- derlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Zif- fern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den AnschlussnutzerAn- schlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erho- ben.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschlussvertrag Strom
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen Verteilnetzanlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- Entnahme- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungs- bereich erstellten Verteileranlagen Verteilnetzanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich durch- schnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungs- erhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahme- kapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.5. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst berechnet sich nach gemäß dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu Positionspapier der Summe Beschlusskammer 6 der Leistungen steht, die in den BNetzA zur Erhebung von Baukos- tenzuschüssen im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund Bereich von Netzebenen oberhalb Niederspannung [BKZ = Leistugspreis (> 2500 h/a) der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenNetzebene x bestellte Leistung]
4.3. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschluss- nehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende lie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden da- rauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Ver- teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenkön- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare vergleich- bare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschluss- nehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende lie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden da- rauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenen- falls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und . bis 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse Netzan- schlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 4.1 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnah- mekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahme- kapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird: Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltbe- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den AnschlussnutzerAnschlussnutzer Die nach Ziffer 7.4 i. V. m. Zif- fer 16 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren BKZ nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 3.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschluss- kosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung von Verteiler- anlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Ver- sorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Verteileranlagen Anschluss er- folgt. Dieser kann bis zu zahlen.100% des so ermittelten Kosten- anteils beantragen.
4.2 3.2 Der vom Anschlussnehmer von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem VerhältnisVer- hältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Versorgungsbereich er- stellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung Durchmi- schung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung Rech- nung zu tragen. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundelie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.1 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukos- tenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der verein- barten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der An- schlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruch- nahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hin- aus nur einmalig erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die ver- einbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
3.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom An- schlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1 und 3.2 dieser AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusska- pazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
3.4 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzan- schlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (an- teilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
3.5 Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 3.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 Ziffer 2.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen er- rechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.aus- weisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen an- gemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung Her- stellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise aus- nahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzanschluss- kapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.5. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach wird gemäß dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für Netzanschlüsse im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung“ der Beschlusskammer 6 der Bundes- netzagentur ermittelt. Sofern die Bundesnetzagentur zukünftig hiervon abweichende Vorgaben erlässt bzw. die Berechnung durch Gesetz oder auf Grund Verordnung zukünftig neu geregelt wird, wird der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein die Berechnung des Baukostenzuschuss für zukünftige Leistungserhöhungen unaufgefordert an die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenneuen Vorgaben anpassen.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde Berechnung zu- grunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Ent- nahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben un- terbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.4. Für die gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Zif- fern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemein- samen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu ent- richten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 in Verbindung mit Ziffer 16.2 angefallene Ver- tragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen an- gemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst be- misst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt insge- samt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden entstehen- den Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukosten- zuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessenbe- messen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung Über- schreitung der ver- einbarten vereinbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapa- zität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall Ausnah- mefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden darauffol- genden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 17.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 8.3 i. V. x. Xxxxxx 17.2. angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlen- den weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 (1) Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzan- schlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Netzbetrei- bers, einen angemessenen Baukostenzuschuss zu zahlen, der sich gemäß Positionspapier zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten Erhebung von Baukosten- schüssen für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den Netzanschlüsse im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung der BNetzA vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbar- ten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenAnschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenutzungsstunden ergibt.
4.4 (2) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber Netzbe- treiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Ent- nahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend ent- sprechend Ziffer 4.2 4.1 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren wei- teren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte ausnahmsweise er- folgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 (3) Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.2 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzel- nen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammenge- fassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
(4) Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Ent- nahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber Netz- betreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leis- tungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzu- schuss nicht verrechnet.
4.6 Der (5) Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten geregel- ten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen er- rechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
(6) Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustroman- schlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Proviso- rische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zu- stimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen an- gemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst be- misst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt insge- samt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden entstehen- den Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukosten- zuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung Über- schreitung der ver- einbarten vereinbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapa- zität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall Ausnah- mefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden darauffol- genden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteiligeantei- lige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Ver- teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenkön- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare vergleich- bare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschluss- nehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende lie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden da- rauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu (§ 9 AVBWasserV)
1. Für den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Wasserversorgungsnetz ist ein Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragenzahlen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber beträgt 70 % der ansetzbaren Kosten.
2. Der Baukostenzuschuss wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten - ab 2.000 m² - wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf das 3-fache der Grundlage beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m², begrenzt.
3. Die Geschossfläche ist nach Außenmaßen der durchschnittlich Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinien hinausragen.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.14. Bei Grundstücken, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
5. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der, in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse näheren Umgebung, vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in diesem Fall nicht zu entrichtender näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
4.4 Ein weiterer 6. Wird ein Grundstück vergrößert und wurde für diese Fläche noch kein Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werdengeleistet, wenn so entsteht die Kostenpflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der An- schlussnehmer Geschossflächenvergrößerung für die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtzusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall Gleiches gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzeralle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 für die Kostenbemessung von Bedeutung sind. Entsprechendes gilt auch bei späterer Teilung übergroßer Grundstücke, welche gemäß Absatz 2 Satz 2 veranlagt wurden.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung Durchmi- schung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen gemein- samen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenentrich- ten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss Baukosten- zuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten vereinbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer An- schlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschrit- ten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den AnschlussnutzerAn- schlussnutzer.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt Netzbetreiber ge- trennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 5.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss An- schluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Netzanschlusska- pazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich wirt- schaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 5.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil Kosten- anteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung Rech- nung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 5.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität Netzanschlusska- pazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenentrich- ten.
4.4 5.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss Bau- kostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungs- inanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden darauf- folgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 5.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 5.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert aufge- gliedert ausweisen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen ange- messenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt insge- samt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber Netz- betreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Be- rechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung Über- schreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisenauswei- sen.
4.7 Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) mit einer Nutzungsdauer kleiner 12 Monate, wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzan- schlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers und ist baukostenzuschusspflichtig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versor- gungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
4.2 2.2. Der vom Anschlussnehmer von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem VerhältnisVerhält- nis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich be- treffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden wer- den können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzu- schuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen. (sofern pauschale Berechnung: Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.)
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten2.3. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität Anschlussnehmer seine Leistungs- anforderung erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 entspre- xxxxx Xxxxxx 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungserhöhung (Ziff. 1.9) nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Leistung hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegtwi- derlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Leistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzerüberschritten wird. Eine Anrech- nung auf eine ggf. nach Ziff. 16 .2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.6 2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
4.2 2.2. Der vom Anschlussnehmer von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 2.3. Nach dem Leistungspreismodell ergibt sich der BKZ aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung geltenden veröffentlichten Leistungspreis (> 2.500 Benutzungsstunden) der Anschlussnetzebene.
2.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Scheinleistung hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzerüberschritten wird.
4.6 2.5. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
2.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen neuen BKZ vom Anschlussnehmer zu verlangen, wenn dieser seinen bisherigen Netzanschluss aufgibt und den Anschluss an einem anderen Ort begehrt. Soweit der Anschlussnehmer einen Netzebenenwechsel veranlasst, kann der Netzbetreiber auch einen neuen BKZ nach den für die neue Netzebene geltenden Regelungen erheben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Netzanschlusskosten Grundstücks- und Hausanschluss (sog. Hausstich) gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses wie folgt aus: Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschlussbedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx heruntergeladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers eingesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor dem Anschluss Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der vorstehende Baukostenzuschuss deckt allein den sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Netz Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL - in der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers Grundstückseigentümers. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich ist fällig binnen 14 Tagen nach dem VerhältnisDatum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, in dem hat dieser die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu Kosten der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung Verlegung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werdenEtwas anderes gilt lediglich, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das von der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtVerlegung betroffene Teil ausschließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dient. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte notwendigen und zukünftig unterbleiben wirdzumutbaren Belastung führen. Der Ausnahmefall gilt als widerlegtNetzbetreiber und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Baukostenzuschuss das Grundstück und die in Ziffdarauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbeseitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten Die Baumaßnahme wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen durch eine Begehung des Netzbetreibers mit dem Grundstückseigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisenschriftlich protokolliert und vom Grundstückseigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
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Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu 9 AVBWasserV
1. Für den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen örtlichen Wasserverteilungsanlagen ist ein Baukostenzu- schuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss zur Deckung beträgt 70 % der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.ansetzbaren Kosten.
4.2 2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnisder Straßenfrontlänge des anzuschlie- ßenden Grundstücks. Als Straßenfrontlänge gilt die Strecke, in dem mit der das Grundstück an öffentliche Straßen grenzt. Sie wird aus den amtlichen Plänen (Katasterauszügen usw.) ermittelt. Bei Grundstücken, die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu zwei oder mehrere öffentliche Straßen an- grenzen, gilt als Frontlänge die Hälfte aller Straßenfrontlängen. Für jeden Anschluss werden mindestens 12 Meter Straßenfrontlänge der Summe der Leistungen stehtBerechnung des Baukostenzu- schusses zugrunde gelegt. Das gilt auch für Grundstücke, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten nicht unmittelbar an ei- ne öffentliche Straße grenzen und aus bestehenden Verteilungsanlagen versorgt werden können.
3. Der Durchmischung Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leis- tungsanforderung wesentlich erhöht und sich die Straßenfrontlänge des angeschlos- senen Grundstücks verlängert.
4. Soll ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt werden, die vor dem 01. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, und ist der jeweiligen Leistungsanforderungen Anschluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen möglich, so bemisst sich der Baukostenzuschuss abweichend von den Bestimmun- gen der Ziffern 1. bis 3. nach der nachstehenden Baukosten-zuschussregelung der Stadtwerke Uslar vom 01. Januar 1975: Das Wasserwerk ist Rechnung berechtigt, für die Heranführung der Versorgungsleitungen ein- malige, nicht rückzahlbare und unverzinsliche Rohrnetzkostenbeiträge zu tragenverlangen. Der Im Einzelnen gilt:
1. Für jeden Anschluss zahlt der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber für das Rohrnetz von DM 600,00 für die Versorgung der ersten aus dem betref- fenden Hausanschluss zu versorgenden Wohneinheit und DM 180,-- für die Versorgung jeder weiteren Wohnungseinheit aus diesem Hausanschluss. Das gilt unter der Voraussetzung, dass der Leistungsbedarf durch einen Anschluss NW 40 gedeckt werden kann.
2. Für alle Anschlüsse, auf die der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität vorstehende Abs. 1 nicht angewendet werden kann, ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB Rohrnetzkostenbeitrag zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss , der für den betreffenden Fall vom Ausschuss für die ein- zelnen städtischen Betriebe festgesetzt wird, der jedoch nicht höher sein soll als die dem Wasserwerk für den Anschluss entstehenden Aufwendungen am Rohrnetz (zu den Aufwendungen gehören auch die allge- meinen Geschäftskosten).
3. Erhöht der Abnehmer seinen Leistungsbedarf gegenüber seiner letzten An- meldung und der daraus folgenden Vorhaltung hinaus und ist das Wasserwerk nach seiner Feststellung in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht Lage, den erhöhten Bedarf des Abnehmers aus seinem Verteilungsnetz zu entrichtendecken, so gilt die Bedarfserhöhung beider- seits als Kündigung des bestehenden und Vereinbarung eines neuen Vertra- ges nach den „AVB“ nebst Anerkennung des aus Vorstehendem resultieren- den Baukostenzuschussbetrages.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Ver- teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenkön- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare vergleich- bare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschluss- nehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende lie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden da- rauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenen- falls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der 4.5. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Ver- sorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenkön- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessenbe- messen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus Entnahmekapazität hin- aus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Ent- nahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Mess- einrichtung voraus.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzan- schlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Der Netzbetreiber kann für die In- betriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzan- schlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netz- betreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Ver- teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenkön- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare vergleich- bare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschluss- nehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende lie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden da- rauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenen- falls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Zif- fern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemein- samen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu ent- richten.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7 Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 8.1 Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer hat zusätzlich zu - neben den eigentlichen Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität - einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter wirtschaftlicher Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.örtlichen Verteileranlage des Verteilernetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
4.2 8.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich sich, soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund aufgrund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB einen weiteren Baukostenzuschuss zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werdenverlangen, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er Der Baukostenzuschuss ist entsprechend Ziffer 4.2 nach den Ziffern 8.1 und 8.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzernichts anders vereinbart ist.
4.6 8.4 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 Ziffer 6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisenauszuweisen.
8.5 Ziffer 6.2 gilt entsprechend
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Sowie Dessen Nutzung in Mittelspannung (Abann M)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Betriebsfüh- rung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität leistung/Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leistungsanforde- rungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung ursprüng- lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessenbe- messen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzanschlussleistung /Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine An- rechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität/Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzu- schuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität/Entnahmekapazität zu- sammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteiligeanteili- ge) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukos- tenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich wirt- schaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Vertei- leranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung Durch- mischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss Baukostenzu- schuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch An- spruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungserhö- hung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben unterblei- ben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukosten- zuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhö- hung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.5. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Netzanschlussvertrag Gas
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbe- treibers, bei einem durch den Anschlussnehmer veranlasst Netzebenenwechsel, sowie wenn dieser seinen bis- herigen Netzanschluss aufgibt und den Anschluss an einen anderen Ort begehrt, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnah- mekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Betriebsfüh- rung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der von Verteileranlagen zu zahlen.zahlen, wenn bei Herstel- lung des Netzanschlusses eine Netzanschlusskapazität von mindestens 15 MVA vereinbart und nicht innerhalb von 24 Monaten nach Herstellung des Netzanschlusses mindestens 90 % dieser vereinbarten Netzanschlusska- pazität in Anspruch genommen wurde. Bei mehreren Entnahmestellen ergibt sich die Zusammenfassung zu ei- nem Netzanschluss und die gemeinsame Netzanschlusskapazität aus Anlage 2 des Netzanschlussvertrages. Der Baukostenzuschuss ist für die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlich in Anspruch genommener Netzanschlusskapazität gemäß Ziffer 4.3 zu zahlen.
4.2 4.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf Grundlage einer einvernehmlichen Änderung der Netzanschlussvereinbarung verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine zusätzliche Leistungsanforde- rung um mindestens 15 MVA über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht und nicht innerhalb von 24 Monaten nach vereinbarter Erhöhung mindestens 90 % der vereinbarten Erhöhung der Netzanschlusskapazität in Anspruch genommen hat. Ziffer 4.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4.3. Der vom von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst für die nicht in Anspruch genommene Kapazität berechnet sich für den Anschluss an die Niederspannungsebene nach der Niederspan- nungsanschlussverordnung (NAV) bzw. berechnet sich für den Anschluss an höheren Spannungsebenen aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten, nicht in Anspruch genommenen Leistungsbereitstellung (Netzan- schlusskapazität) mit dem Verhältniszum Zeitpunkt des Entstehen des Anspruchs (24 Monate nach Herstellung des Netz- anschlusses oder nach Erhöhung der Netzanschlusskapazität) jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznut- zungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenut- zungsstunden.
4.4. Wird innerhalb von 24 Monaten nach Herstellung des Netzanschlusses nach Ziffer 4.1. oder nach Erhöhung der Netzanschlusskapazität nach Ziffer 4.2 an demselben Netzanschluss die Netzanschlusskapazität (erneut) erhöht, in dem ist dies bei der Ermittlung der 15 MVA zu berücksichtigen. Die Frist von 24 Monaten für die an seinem Inanspruchnahme der Netzanschlusskapazität beginnt dann ab (erneuter) Erhöhung der Netzanschlusskapazität. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn weitere Entnahmestellen hergestellt wurden und eine Zusammenfassung zu einem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität mit gemeinsamer Netzanschlusskapazität erfolgt.
4.5. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Baukostenzuschuss eine Vorauszahlung oder angemessene Abschlags- zahlungen zu der Summe der Leistungen steht, verlangen. Abbildung 1: Kostenarten und Schnittstellen
4.6. Den Baukostenzuschuss und die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragenNetzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf und die Netzanschlusskosten sind an der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenSchnittstelle Kostenarten voneinander abzugrenzen.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht4.7. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen der Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den AnschlussnutzerAnschlussnut- zer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen ange- messenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen Verteileranla- gen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst be- misst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt ins- gesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden entste- henden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Be- rechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessenbe- messen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung Über- schreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegtdar- legt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Bau- kostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteiligeantei- lige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlen- den weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7 Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzu- schuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netz- betreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbe- treibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leis- tungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage Grund- lage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhter- höht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten vereinbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den AnschlussnutzerAnschluss- nutzer.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 (1) Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zahlt der SWW bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der SWW bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
(2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Versorgungs- und Hauptleitungen, Behäl- ter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sa- nierungsplan).
4.2 Der (3) Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Vertei- lungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. Dabei bemisst sich der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss Anschluss- nehmer zu übernehmende Kostenanteil Baukostenzuschuss (BKZ) wie folgt: BKZ = 0,7 x K x (PG / ∑ PG ) x N K = dem Versorgungsbereich zuzurechnende Kosten PG = Fläche des anzuschließenden Grundstückes in m² ∑PG = Summe der Flächen (PG) der Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können, unter Berück- sichtigung der jeweiligen Nutzungsfaktoren der anzuschließenden Grundstücke N = Nutzungsfaktor Als Grundstück im Sinne dieser Bestimmungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeich- nung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Der Nutzungsfaktor beträgt
a) in Industrie- und Gewerbegebieten 1,00
b) in sonstigen Baugebieten bzw. im Außenbereich - bei bis zu zweigeschossiger Bebauung 1,00 - für jedes weitere Vollgeschoss zuzüglich 0,20 Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Im Übrigen wird die tatsächlich vorhandene Bebauung zu Grunde gelegt.
(4) Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung wesentlich erhöht. Voraussetzung für den weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass der SWW für erhöhte Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung stehen und sie die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat und / oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken muss. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach dem Verhältnis, den Grundsätzen in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenAbs. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. 3.
(5) Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten nach Fertigstellung des Hausanschlusses in Rechnung gestellt. Bei größeren Objekten kann vom Netzbetreiber auf die SWW Abschlagszah- lungen entsprechend dem Baufortschritt der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenörtlichen Verteilungsanlagen verlangen.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Versorgungsvertrag
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen an- gemessenen Baukostenzuschuss zu zahlen, der sich aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung (Netzanschlusskapazität) mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.NDAV des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis ergibt.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 1.1 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 überschritten wird. Wurde wegen Überschreitung Über- schreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.5. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und . bis 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 18.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 18.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren BKZ nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende übernehmenden Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den dem im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben unterblieben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den der darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1. bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch Leistungserhöhung auf für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7 Für provisorische Netzanschlüsse (z.B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dür- fen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität vereinbarte Anschlusswirkleistung einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 zahlen. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität vereinbarte Anschlusswirkleistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichtenwerden. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Anschlusswirkleistung erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Anschlusswirkleistung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Anschlusswirkleistung hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Anschlusswirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der überschritten wird. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird kein Baukostenzuschuss erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 4.5. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 3 Erhebung von Baukostenzuschüssen
(1) Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Hauptleitung zahlt der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung Baukostenzu- schuss dient der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen teilweisen Abdeckung der Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst für die örtliche Versorgung dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, soweit sie sich nach ausschließlich dem VerhältnisVersorgungsbereich zuordnen lassen, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in Anschluss er- folgt.
(2) Die Höhe des Baukostenzuschusses ergibt sich aus den §§ 4 bis 8 dieser ZVBWasser.
(3) Wird ein Baugebiet im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenGanzen von einem privaten Bauträger erschlossen, so trifft das WVU mit diesem besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse.
(4) Das WVU kann in Fällen, in denen die Herleitung des Baukostenzuschusses zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(5) Der Baukostenzuschuss wird vom WVU gesondert in Rechnung gestellt. Der Durchmischung vom An- schlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist einen Monat nach Zugang der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragenRech- nung zur Zahlung fällig. Der Baukostenzuschuss kann für Anschlüsse an vor dem 01. Januar 1981 errichtete oder begonnene Verteileranlagen richtet sich nach Anlage 2.
(1) Zur Ermittlung des Baukostenzuschusses werden 70 v.H. der Kosten für die der örtlichen Versorgung dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, soweit sie sich ausschließ- lich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt, zugrundege- legt. Erhält das WVU für die Kosten nach Satz 1 Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich zur Entlastung der Entgeltspflichtigen bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen; andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden, soweit sie 30 v.H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschüsse umzulegenden Betrag abgezogen.
(2) Maßstab für die Berechnung des Baukostenzuschusses ist die um Zuschläge für die Anzahl der Vollgeschosse vergrößerte Gesamtfläche der Grundstücke, die innerhalb des Versor- gungsbereichs an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des WVU angeschlossen wer- den können (umlagefähige Fläche). Die umlagefähigen Kosten gemäß Absatz 1 werden durch die nach Satz 1 ermittelte umlagefähige Fläche geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag je m² wird auf die anschließbaren Grundstücke entsprechend ihrer umlagefähigen Fläche verteilt.
(3) Der Zuschlag für die Anzahl der Vollgeschosse beträgt je Vollgeschoss 15 v.H.; bei bis zu zwei Vollgeschossen beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H. Ergeben sich bei der Ermitt- lung der umlagefähigen Fläche Dezimalzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
(4) Bei einem Grundstück, das durch mehrere Erschließungsanlagen mit Hauptleitungen er- schlossen wird, sind die Gesamtfläche des Grundstücks und die Vollgeschosse bei der Ver- teilung der Baukostenzuschüsse nur einmal zugrunde zu legen.
(5) Steht der endgültige Baukostenzuschuss bei der Inrechnungstellung noch nicht fest, wird zunächst eine Vorauszahlung anhand des nach den geschätzten Kosten ermittelten Satzes gefordert. Die Abrechnung erfolgt, sobald der Baukostenzuschuss endgültig ermittelt ist. Vorausleistungen auf den Baukostenzuschuss werden der Person angerechnet, an die die Rechnung über den endgültigen Baukostenzuschuss ergeht; dies gilt auch, wenn über- schüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser ZVBWasser gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderliche Festsetzungen oder bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen und
a.) an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der Verkehrsanlage bis zu einer Tiefe von 50 m,
b.) nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen ei- genen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesi- chert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grund- stücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücks- tiefe unberücksichtigt.
(2) Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grund- flächen der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(3) Bei Grundstücken, für die in einem Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Frei- schwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusam- menhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen ge- teilt durch 0,2.
(4) Bei bebauten unbeplanten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen ge- teilt durch 0,2.
(5) Soweit die nach Absatz 2 oder 3 ermittelte Fläche der angeschlossenen baulichen Anlagen größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrundegelegt.
(6) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine bau- liche Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(7) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden bei der Veranlagung von Baukostenzuschüssen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbe- trachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein ein- heitlich genutztes Grundstück ergibt.
(1) Als maßgebende Anzahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- zulässige Zahl der Vollgeschosse. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, da- für aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außen- wand. Die Höhe ist ausgehend vom Netzbetreiber Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(2) Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Grundlage Voll- geschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt
a.) die Zahl der durchschnittlich auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhande- nen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b.) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die ge- werblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist aus- gehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
(1) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die au- ßerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
(2) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.
(3) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a.) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b.) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zuläs- sige Nutzungsmaß enthält.
(4) Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a.) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tat- sächlichen Bebauung.
b.) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbe- schluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.Nutzung zugelassen ist, wird - bezo- gen auf die Fläche nach Abs. 3 Ziffer 9 - abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität (5) Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollge- schosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollge- schosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.
(6) Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschos- sen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(7) Das WVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nichtzu for- dern, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss deswegen Verstärkungs- maßnahmen an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzerörtlichen Wasserversorgungsanlagen vorgenommen werden müssen.
4.6 Der (8) Als Baukostenzuschuss und werden 70 % der Kosten angefordert, die in Ziffdas WVU für die zur Be- friedigung der erhöhten Leistungsanforderung erforderlichen Maßnahmen aufwenden muss. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisenDienen die Maßnahmen zur Befriedigung erhöhter Leistungsanforderungen mehrerer Anschlussnehmer, werden die Maßstäbe gemäß § 5 ZVBWasser angewendet.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten vereinbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessenbe- messen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzanschluss- kapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzanschlusska- pazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte verein- barte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 17.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 8.3 i. V. m. Zif- fer 17.2. angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht ver- rechnet.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Baukos- tenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Ver- teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden könnenkön- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare vergleich- bare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschluss- nehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Berechnung zugrundelie- gende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapa- zität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden da- rauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7 Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 24 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende übernehmenden Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den dem im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben unterblieben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den der darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1. bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch Leistungserhöhung auf für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer aufgegliedert ausweisen
4.7 Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 17.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 8.3 i. V. m. Zif- fer 17.2. angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht ver- rechnet.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss Bau- kostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmeka- pazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten vorge- halten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung Rech- nung zu tragen. Er ergibt sich aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungs- bereitstellung (Entnahmekapazität) mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Baukostenzuschüsse Strom veröf- fentlichten Leistungspreises. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage Grund- lage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität seine Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer Ziff. 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch An- spruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Ent- nahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden darauffol- genden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.4 Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der ge- meinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukosten- zuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungser- höhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene vor- gehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Be- triebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.werden.
4.3 4.3. Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 4.4. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Netzan- schlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf ei- ne ggf. nach Ziffer 0 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahltge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 8.3 i. V. m. Zif- fer 17.2. angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht ver- rechnet.
4.6 4.6. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Netzkunden ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der . Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss
Baukostenzuschuss. 4.1 1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem zahlt bei Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
2. Der Baukostenzuschuss wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt, der im Einzelnen beträgt: - bei bis zu zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. - bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v.H. - bei vier- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 150 v.H.
3. Grundstücke, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung im Bebauungsplan eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden so behandelt, wie Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit.
4. Als Geschosszahl nach Abs. 2 gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist dies nicht festgesetzt, so ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten den anderen durch die Wasserversorgungsanlage erschlossenen Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
5. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 2 gilt: - bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; - bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; - bei Grundstücken, für die Herstellung im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnisdie tatsächlich so genutzt werden, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen stehtGesamtfläche des Grundstücks; - bei landwirtschaftlichen Gehöften und Nebenerwerbsstellen, die Teilfläche des Gesamtgrundstücks, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen einer oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss mehreren wirtschaftlichen Einheiten für die ein- zelnen in Nutzung zu Wohn- oder Gewerbezwecken geeignet ist; - wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,
a) bei Grundstücken, die an die Straße angrenzen, die Fläche von der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht Straße bis zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.Tiefe von höchstens 50 m;
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Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenwerden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z.B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Anschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 4.1 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers Netzbetreibers, für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.zahlen.
4.2 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen je- weiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenberech- net werden.
4.4 4.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise aus- nahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität ver- einbarte Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.überschritten wird. Eine An- rechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
4.5 4.4. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Zif- fern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Ent- nahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.5. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung Leistungserhöhung auch für den AnschlussnutzerAn- schlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom An- schlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet.
4.6 Der 4.6. Den Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
4.7. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.
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Samples: Netzanschlussvertrag