Common use of Baukostenzuschuss Clause in Contracts

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.24.1. Der Anschlussnehmer kann hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als des Netzbetreibers einen angemes- senen Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst zahlen, der sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den gemäß Positionspapier zur Erhebung von Baukostenschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung der Bundes- netzagentur vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit den zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetrei- bers veröffentlichten Leistungspreises der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.Anschlussnetzebene 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.54.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine die Netzanschlusskapazität erheblich er- heblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 4.3. zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald so- bald die vereinbarte Wirkleistung Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.64.3. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Netzanschluss- kapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahltden Netzbetreiber ge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.74.4. Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten Netzan- schlusskosten wird die FBG der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.5. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben.

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Sources: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Baukostenzuschuss. 3.1. 10 Baukostenzuschuss (1) Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser sind berechtigt, soweit der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt Auf- wand nicht durch öffentliche Zuschüsse, Abwasserentgelte oder auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenAbwasserbeseitigungsanlagen vom Kunden einen Baukosten- zuschuss zu verlangen, wenn das betroffene Grundstück über eine Anschlussleitung an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen werden kann und a) mit dem Kunden der Abwasserbeseitigungsvertrag im Sinne von § 1 dieser AEB ge- schlossen ist oder b) der tatsächliche Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 3 Abs. 1 S. 2) hergestellt ist. 3.3(2) Baukostenzuschussfähig ist je nach Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ins- besondere der Aufwand für die Herstellung 1. der Klärwerke, 2. der Klärteiche, 3. von Hauptsammlern, Druckleitungen, Rückhaltebecken und Pumpstationen, 4. von Straßenkanälen, (3) Nicht zum Aufwand gehören die Kosten der Grundstücksanschlusskanäle i. S. d. § 16. Für diese ist eine Kostenerstattung gem. § 16 zu leisten. (4) Der vom Anschlussnehmer als Satz des Baukostenzuschusses ist in dem Preisblatt der Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser ausgewiesen. (1) Der Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst wird ermittelt a) für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung, indem für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht wird und b) für den Bereich der Niederschlagswasserentsorgung durch Vervielfältigung der Grundfläche mit der Grundflächenzahl (zulässige Grundfläche). (2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, 1. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, 2. die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und teilweise im Außenbereich (Ortsteilrand) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit der Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, d) bei Grundstücken, die über die sich nach dem Verhältnisden Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hin- aus bebaut oder gewerblich genutzt sind, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu Fläche zwischen der Summe jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchst. c), Ziffer 2. der Leistungen stehtder Straße zugewandten Grundstücksseite und ei- ner Parallelen hierzu, die in den einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder ge- werblichen Nutzung entspricht, e) bei Grundstücken, für die im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur unterge- ordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen je- doch 100% der Grundstücksfläche, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2. Die so ermittel- te Fläche wird diesen Baulichkeiten derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf Grund dem Grundstück erfolgt, g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden könnenan die Ab- wasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Der Durchmischung Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der jeweiligen Leistungsanforderungen Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächen- ergänzung auf dem Grundstück erfolgt, h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG Grundstücks, auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdendie sich die Planfeststellung bezieht. 3.4(3) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung Vollgeschosse sind. Für Als Zahl der Vollgeschosse gilt a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. darin festgesetzte höchstzuläs- sige Zahl der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die einzelnen im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl oder nur die zuläs- sige Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässig Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe. Bruchzahlen werden ab 0,5 auf ganze Zahlen auf- sonst abgerundet, c) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe be- stimmt sind und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die vorgenannten Angaben nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.abzuleiten sind

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Sources: Allgemeine Abwasserentsorgungsbedingungen

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.22.1. Der Anschlussnehmer kann hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines des Netzbe- treibers einen angemessenen Baukostenzuschusses Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenvon Verteileranlagen zu zahlen. 3.32.2. Der vom von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst berechnet sich für den Anschluss an die Niederspannungsebene nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. berechnet sich für den Anschluss an höheren Spannungsebenen nach dem VerhältnisPreismodell der Bundesnetzagentur, in d.h. aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung (Netzanschlusskapazität) mit dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Summe der Leistungen steht, die in den Vertragsanpassung jeweils geltenden und im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund Preisblatt für Netznut- zungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdenAnschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenut- zungsstunden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.52.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von vom Netzbetreiber auf Grundlage einer einvernehmlichen Änderung der FBG Netzanschlussvereinbarung verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich eine Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend nach Ziffer 3.3 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.72.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG der Netzbetreiber getrennt errechnen er- rechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.24.1. Der Anschlussnehmer kann hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines einen angemessenen Baukostenzuschusses Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenVerteileranlagen zu zahlen. 3.34.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leistungsan- forderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.44.3. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist Der Netzbetreiber kann einen weiteren Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werdenver- langen, wenn der Anschlussnehmer seine die vereinbarte Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtüberschreitet. Er Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend Ziffer 3.3 4.2. zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.64.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteiligeanteili- ge) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.74.5. Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.123. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.6. Für den Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen wird ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Netzanschlusskapazität erhoben, der den Eigenbedarf dieser Anlagen übersteigt. 4.7. Für zeitlich befristet genutzte Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird kein Baukostenzuschuss erhoben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Baukostenzuschuss. 3.1(1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die FBG kann anstelle Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Ergänzung Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Kostentragung gemErschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert Grundstücksfläche angesetzt werden. 3.3(4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom Anschlussnehmer als AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnisunter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, in dem der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden könnengesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der Durchmischung BKZ darf 70 % der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten pauschal berechnet werdennicht übersteigen. 3.4(8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1Pkt. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten1 berechnet. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Ergänzende Bestimmungen Zu Den Abwasserentsorgungsbedingungen

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.21. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zahlt der GWK bei Anschluss an deren Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukosten- zuschuss zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz Kosten der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten örtlichen Verteilungsanlage. 2. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenörtlichen Verteilungsanlagen, z.B. Hauptleitungen, Versor- gungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtun- gen, erforderlich sind. 3.33. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbau- konzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 4. Die Höhe des von dem VerhältnisAnschlussnehmer zu zahlenden Baukostenzuschusses ergibt sich aus Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung. Bemessungsgrundla- ge für den Baukostenzuschuss ist die Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes. Dabei ist als Mindeststraßenfrontlänge eine solche von 15 m zug- rund zu legen und als Höchststraßenfrontlänge eine solche, in die sich berechnet aus dem Zweifachen der durchschnittlichen Straßenfrontlänge des jeweiligen Versorgungsgebietes abzüglich der Mindeststraßenfrontlänge von 15 m. Stre- cken unter 0,50 m werden nach unten ab- und Strecken über 0,50 m nach oben aufgerundet. Bei Grundstücken, die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der zwei öffentlichen Straßen angrenzen, gilt als Frontlän- ge die halbe Summe der Leistungen stehtbeiden an öffentlichen Straßen angrenzenden Front- längen des anzuschließenden Grundstückes; entsprechendes gilt, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragenwenn das Grundstück dreiseitig angrenzt. 5. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % wird auch für Hinterliegergrundstücke erhoben, unab- hängig davon, ob dessen Eigentümer auch Eigentümer des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdenVordergrundstückes ist. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist a) Die GWK kann vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zunächst einen vorläufigen Baukos- tenzuschuss erheben und nach Ziffern 3.1der endgültigen Abrechnung der tatsächlich an- fallenden Kosten eine Rückvergütung bzw. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenNachbelastung vornehmen. 3.5. b) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann nach § 9 Abs. 2 AVBWasserV, insbe- sondere bei wesentlicher Vergrößerung von Wohnraum und Betriebsstätten, ver- langt werden. 7. Von der FBG verlangt Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 8. Bei einem Eigentumswechsel haftet der neue Eigentümer neben dem alten Ei- gentümer der GWK für die Ausgleichung des Baukostenzuschusses, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das Hausanschluss zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtVeräußerung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes, noch nicht fertiggestellt war, und zwar unab- hängig davon, wann die GWK von der Veräußerung bzw. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wirdÜbertragung Kenntnis erlangt hat. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in alte Eigentümer hat den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung neuen Eigentümer auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht stattdiesen Umstand bei der Veräußerung des Grundstückes hinzuweisen. 3.69. Wurde wegen Überschreitung Wird der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an Anschlussvertrag mit einem Bauträger geschlossen, ist die FBG gezahltGWK be- rechtigt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnetForderung auf Zahlung der Anschlusskosten und des Baukostenzu- schusses durch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abzusichern. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Versorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle (1) Der Anschlussnehmer zahlt an eins bei Neu- anschluss seiner Kundenanlage an das Leitungs- netz von eins bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch bei Erhöhung seiner Leistungs- anforderung einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich Zuschuss zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen (Bau- kostenzuschuss). (2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenörtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Verteilungsanlagen in diesem Sinne sind die für die öffentliche Versorgung notwendigen Verteilungs- anlagen, Druckerhöhungsanlagen, Hochbehälter etc. Er bemisst sich in Abhängigkeit der Nennweite (DN) der Versorgungsleitung, nach der Frontlänge des Grundstückes, mit der es an der Straße (Wege und Verkehrsflächen, sowohl öffentliche als auch private) liegt. Basis dafür bildet das jeweils gültige Preisblatt Netzanschluss Trinkwasser. Für jeden Anschluss wird eine Mindeststraßenfrontlänge von 10 m der Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst (3) eins ist berechtigt, von einem bereits vereinbarten Anschluss einer Trinkwasserkundenanlage zurückzu- treten, wenn der vorgesehene Netzausbau infolge eines sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund Nachhinein ergebenden Umstandes unwirtschaftlich wäre und der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Anschlussnehmer nicht bereit ist, einen den neuen Verhältnissen ent- sprechenden höheren Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden(4) Wird dem Wunsch des Anschlussnehmers nach mehreren Hausanschlüssen stattgegeben, so werden getrennte Baukostenzuschüsse erhoben, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet Anschlüsse nicht stattan derselben Straße liegen. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Ergänzende Bestimmungen Zur Avbwasserv

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG 5.1 Der Netzbetreiber kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer einen ange- messenen Baukostenzuschuss (BKZ) verlangen, wenn - ein neuer Netzanschluss hergestellt wird, - der Anschlussnehmer seinen bisherigen Netzanschluss aufgibt und der Anschluss an einem anderen Ort realisiert wird, - der Anschlussnehmer einen Netzebenenwechsel veran- lasst und dabei ein neuer Anschluss realisiert wird, - der Anschlussnehmer eine Leistungserhöhung begehrt und der Netzbetreiber einer solchen zustimmt. Entsprechendes wird Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob mit dem An- schluss Baumaßnahmen am Verteilungsnetz verbunden sind. Baukostenzuschüsse für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung gelten als ange- messen, wenn sie nach dem von der Bundesnetzagentur im „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen ober- halb der Niederspannung“ (BK 6p-06-003) vom 05.01.2009 empfohlenen Leistungspreismodell ermittelt werden. Danach ergibt sich der BKZ aus der Multiplikation der vertrag- lich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem Angebot zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden veröffentlichten Leis- tungspreis (> 2.500 Benutzungsstunden) der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergebenAnschlussnetz- ebene. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten 5.2 Baukostenzuschüsse für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenzeitlich befristete Netzanschlüsse, insbesondere Baustromanschlüsse werden nicht erhoben. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Allgemeine Und Technische Bedingungen Für Den Anschluss Und Die Anschlussnutzung Im Mittel Und Hochspannungsnetz

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.21. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zahlt der KDÜ bei Anschluss an deren Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz Ko- sten der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenörtlichen Verteilungsanlage. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen2. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragenerrechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstär- kung der örtlichen Verteilungsanlagen, z. B. Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behäl- ter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen, erforderlich sind. 3. Der Baukostenzuschuss kann von Versorgungsbereich richtet sich nach der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdendie örtlichen Verteilungsanlagen. 3.44. Für Durch die gemeinsame Netzanschlusskapazität von den Anschlussnehmern zu zahlenden Baukostenzuschüsse werden 70 % der Baukosten abgedeckt. Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksgröße des anzuschließenden Grundstückes. a) Die KDÜ kann vom Anschlussnehmer ein zunächst einen vorläufigen Baukostenzuschuss erheben und nach Ziffern 3.1der endgültigen Abrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten ei- ne Rückvergütung bzw. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenNachbelastung vornehmen. 3.5. b) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann nach § 9 Abs. 2 AVBWasserV, insbesondere bei wesentlicher Vergrößerung von der FBG Wohnraum und Betriebsstätten, verlangt werden. 6. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 7. Bei einem Eigentumswechsel haftet der neue Eigentümer neben dem alten Eigentümer der KDÜ für die Ausgleichung des Baukostenzuschusses, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das Hausanschluss zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtVeräußerung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes, noch nicht fertiggestellt war, und zwar unabhängig davon, wann die KDÜ von der Veräußerung bzw. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht stattÜbertragung Kenntnis erlangt hat. 3.68. Wurde wegen Überschreitung Wird der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an Anschlussvertrag mit einem Bauträger geschlossen, ist die FBG gezahltKDÜ berechtigt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnetForderungen auf Zahlung der Anschlusskosten und des Baukostenzuschusses durch Vor- auszahlungen oder Sicherheitsleistungen abzusichern. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Supplementary Conditions for Water Supply Contracts

Baukostenzuschuss. 3.11. Zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen erhebt die SWE für den erstmali- gen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der SWE einen Baukostenzuschuss. Die FBG kann anstelle bzwKosten der örtli- chen Verteilanlagen werden gemäß § 9 Abs. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben1 AVBWasserV ermittelt. 3.22. Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist: a) bei bebauten Grundstücken die zulässige Geschossfläche; soweit diese überschritten wird, ist die tat- sächliche Geschossfläche zugrunde zu legen, b) bei unbebauten Grundstücken die zulässige Geschossfläche c) bei unbebaubaren Grundstücken, die landwirtschaftlich, weinbaulich oder erwerbsgärtnerisch genutzt werden, eine Geschossflächenzahl von 0,2. Es wird höchstens eine Grundfläche von 3.000 m2 veran- schlagt. d) bei Grünflächen, wie z. B. Friedhöfen, Sportplätzen, Freibädern, Dauerkleingärten u. a. Nutzungen ei- ne Geschossflächenzahl von 0,2. 3. Ein Baukostenzuschuss ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Grundstück oder Gebäude über ein anderes Grundstück oder Gebäude an das Wasserversorgungsnetz der SWE angeschlossen wird. 4. Ändert sich die Nutzung eines Grundstückes, für das bereits ein Baukostenzuschuss bezahlt wurde dadurch, dass ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die zulässige Geschossfläche um mehr als 20 m2 erhöht wird, so wird ein weiterer Baukostenzuschuss erhoben. Dabei ist die für die erstmalige Erhebung geltende Regelung der Absätze 2 und 3 anzuwenden. Auf die Bemes- sungsgrundlage nach Abs. 2 wird die bereits berücksichtigte Geschossfläche angerechnet. Den Nach- weis für bisherige Erhebungen und die dabei zugrunde gelegte Berechnung hat der Anschlussnehmer zu führen. 5. Vergrößert sich die Fläche eines unbebauten Grundstückes (z. B. durch Zukauf) und ist für die zugehende Fläche noch kein Baukostenzuschuss erhoben, so ist für die zugehende Fläche ein weiterer Zuschuss nach dieser Regelung zu erheben. 6. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten ist verpflichtet, Veränderungen im Sinne von Abs. 5 vor Beginn der Veränderung mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Bezahlung des zusätzlichen Baukostenzuschusses entsteht unabhän- gig davon mit Eintritt der Veränderung. 7. Bei Abbruch eines Gebäudes wird der bezahlte Baukostenzuschuss nicht zurückbezahlt. 8. Für Anschlüsse eines Bauvorhabens an Verteilungsanlagen der SWE, die vor dem Anschluss an das Netz 01.01.1981 errichtet worden sind, sowie bei Erweiterungen, bezahlt der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung Kunde einen Baukostenzuschuss entsprechend der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragendamals vorgesehenen Berechnungsmaßstäbe. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragenbeträgt in diesen Fällen 2,30 Eu- ro pro m2 Geschossfläche. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss Ergänzende Bedingungen für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann Versorgung mit Wasser, Stand: 01.04.2016 4 von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.6

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Sources: Wasseranschluss Und Wasserversorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. 3.1(zu § 9 AVB Wasser V) 1. Mit Fertigstellung des Anschlusses an das Leitungsnetz der TWM wird dem Anschlussnehmer der Baukostenzuschuss berechnet. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung an das Leitungsnetz der TWM. Die FBG TWM kann anstelle bei Beantragung des Anschlusses eine Abschlagszahlung in Höhe von 80% des voraussichtlichen Baukostenzuschusses erheben. 2. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die der Erschließung dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörigen Einrichtungen. 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 4. 70% der Kosten wie in Punkt 2 beschrieben sind umlagefähig. 5. Für Verteilungsanlagen in Altbaugebieten bzw. für unbebaute Grundstücke die bis zum 31.12.2003, bzw. in Ergänzung Neubaugebieten die bis zum 31.12.2006 in Betrieb genommen wurden, gilt als Bemessungsgrundlage die Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes, entlang der Kostentragung gemzugehörigen Verteilungsleitung gemessen. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG In Ansatz gebracht werden jedoch mindestens 10m Straßenfrontlänge bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2max. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 25m Straßenfrontlänge. Gemessene Strecken unter 0,50m Länge werden nach unten ab-, und Strecken über 0,50m Länge nach oben aufgerundet. Bei Eckgrundstücken wird die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu Hälfte aus der Summe der Leistungen stehtbeiden Straßenfrontlängen in Ansatz gebracht. 6. Für Verteilungsanlagen in Neubaugebieten, die ab dem 01.01.2007 in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt Betrieb genommen werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegtBemessungsgrundlage das durch den Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Grundstücksfläche x Anzahl der Geschosse x Grundflächenzahl = Geschossfläche, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung s. auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.Anlage 1)

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Sources: Versorgungsbedingungen

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzwDer Anschlussnehmer zahlt den Gemeindewerken bei Anschluss an das Leitungsnetz einen Zu- schuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zur Abdeckung von 70 % der nach § 9 Abs. in Ergänzung 1 Satz 1 AVBWasserV ansatzfähigen anteiligen Kosten für die Erstellung und die Verstärkung von der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergebenörtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz Die örtlichen Verteilungsanlagen sind insbesondere die der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenErschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehöri- ge Einrichtungen. 3.3. Der vom Anschlussnehmer Baukostenzuschuss beträgt bei einer Straßenfrontlänge des Grundstücks bis 20 m 766,94 € netto (820,63 € brutto). Bei einer Überschreitung der Frontlänge des Grundstücks von 20 m wird zusätzlich für jeden weiteren Meter 21,00 € netto (22,47 € brutto) berechnet. Liegt ein Grundstück als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst Eckgrundstück oder sonst an mehreren Straßen, so gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte aller mit Versorgungsleitungen versehenen Straßen, an denen das Grundstück liegt. Befinden sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den an- zuschließende Grundstücke im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen Außenbereich oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden könnenüberschreitet die zum Anschluss an das vorhan- dene Leitungsnetz erforderliche Versorgungsleitung (ohne Hausanschluss) eine Länge von 150 m, können die Gemeindewerke gesonderte Versorgungsbereiche i.S.v. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen§ 9 Abs. Der 1 AVBWasserV bilden und den Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdendiese nach einem abweichenden Maßstab ermitteln. 3.4. Für Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB erforderli- chen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenZeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstel- lung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann von die Inbetriebset- zung der FBG verlangt Kundenanlage abhängig gemacht werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Versorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.24.1. Der Anschlussnehmer kann hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers, einen angemessenen Baukostenzuschuss zu zahlen, der FBG sich gemäß Positionspapier zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung Erhebung von Baukostenschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten Niederspannung der Bundesnetzagentur vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbe- reitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung je- weils geltenden und im Preisblatt für die Herstellung oder Verstärkung Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Verteilanlagen aufgefordert werdenAnschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenutzungsstunden ergibt. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.54.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität An- schlussnehmer die Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 4.1 zu bemessen. Ein Anspruch An- spruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung Überschreitung der verein- barten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung Entnahmekapazität hinaus nur ausnahmsweise ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten überschrit- ten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.64.3. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukostenzuschuss Baukosten- zuschuss an die FBG den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung Leistungser- höhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.74.5. Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Baukostenzuschuss. 3.1Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten für den Grundstückseigentümer bzw. sonstigen private und/oder gewerbliche Nutzer der vorstehenden Wohn‐ und Gewerbe‐ einheiten). Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt ist. Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, den Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgen. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß §§ 578, 566 BGB sicher. 8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die FBG kann anstelle bzwTAB sind Bestandteil dieses Vertrages. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite Die TAB können unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇ergeben. 3.2herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der Baukostenzuschuss deckt allein den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Netz Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung Regel im Keller). Die Realisierung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümers. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die Herstellung oder Verstärkung Realisierung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich ist fällig binnen 14 Tagen nach dem VerhältnisDatum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, in dem hat dieser die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu Kosten der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung Verlegung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werdenEtwas anderes gilt lediglich, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das von der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht stattVerlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dient. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Grundstücks‐ Und Gebäudenutzungsvertrag

Baukostenzuschuss. 3.1Für den Netzanschluss an das Niederspannungsverteilungsnetz ist vom Anschlussnehmer, bei einer Leistungsanforderung von über 30 kW am Netzanschlusspunkt ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen als Baukostenzuschuss zu bezahlen. Die FBG kann anstelle bzwDer Baukostenzuschuss wird auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind, pauschal berechnet. in Ergänzung der Kostentragung gem• Service-Center Kaufbeuren: Tel. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Netzmeister • Service-Center Mindelheim: Tel. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇ Herr ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, Netzmeister • Service-Center Marktoberdorf: Tel. ▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Netzmeister Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werdenzahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn der Anschlussnehmer er seine Netzanschlusskapazität Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessenDie Höhe des zusätzlichen Baukostenzuschusses bemisst sich nach den o. g. Grundsätzen. Ein Anspruch auf Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegtist im Übrigen, dass VWEW für erhöhte Leistungsanforderungen noch Anlagenreserven zur Verfügung und die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet darauf entfallenden Kosten noch nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzerzur Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat und/oder seine örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird VWEW behalten sich vor, für Netzanschlüsse mit dem vom Anschlussnehmer größerer Leistung aus technischen Gründen eine eigene Transformatorstation zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechneterrichten. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Preise Und Bedingungen Für Netzanschlüsse

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben.(§ 9 AVBFernwärmeV) 3.22.1. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zahlt den VBH bei Anschluss seines Bau- vorhabens an das Verteilungsnetz der VBH für die Bereitstellung der Anschlussleistung bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanfor- derungen einen Zuschuss zu den Netzanschlusskosten Kosten der örtlichen Vertei- lungsanlagen (Baukostenzuschuss - BKZ). Falls der Anschluss- nehmer eine Veränderung der bestellten Wärmeleistung wünscht, zeigt er dies den VBH so früh wie möglich an, jedoch bis spätestens 9 Monate vor dem Anschluss an das Netz Zeitpunkt der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung gewünschten Än- derung. Die Änderung bedarf besonderer vertraglicher Vereinba- rungen. 2.2. Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die typischerweise für die Erstellung oder Verstärkung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Versorgung der Fernwärmeanschlussnehmer im betreffenden Versorgungsbereich der VBH notwendigen Anlagen des örtli- chen Fernwärmeverteilungsnetzes. Der Versorgungsbereich richtet sich nach den versorgungswirt- schaftlichen und netztechnischen Ausbaukonzeptionen für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Pla- nungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan). 2.3. Als angemessener BKZ für die auf die Anschlussnehmer entfal- lenden Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenörtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. 3.32.4. Der Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich zahlende BKZ nach dem Verhältnis, in Verhältnis der an dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende betreffenden Hausanschluss vorzuhaltenden Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund Ver- sorgungsbereich insgesamt vorzuhaltenden Leistung einschließ- lich der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. noch zu erwartenden Hausanschlüsse entsprechend der Netzausbaukonzeption, unter Berücksichtigung der Durchmi- schung wie folgt: BKZ = 0,7 x Kv x PA,H / Σ PA,H Darin bedeutet: BKZ: Der Durchmischung vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende BKZ (in €) Kv: Die umlegbaren Kosten der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. örtlichen Fernwärmevertei- lungsanlagen (in €) PA,H: Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende gleich- zeitig benötigte Leistung (in kW) entsprechend dem An- schlussvertrag Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG BKZ wird für Hausanschlüsse im Fernwärmeverteilungsnetz auf der Grundlage der für durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden entste- henden Kosten pauschal berechnet werdenberechnet. 3.42.5. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Der Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werdenzahlt einen weiteren BKZ, wenn der Anschlussnehmer er seine Netzanschlusskapazität Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung Be- rechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Die Höhe der weiteren BKZ bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt2.2 bis 2.4. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Ergänzende Bedingungen Zur Avbfernwärmev

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.24.1. Der Anschlussnehmer kann hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines einen angemessenen Baukostenzuschusses Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenVerteileranlagen zu zahlen. 3.34.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden betreffen- den Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leistungsan- forderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.44.3. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist Der Netzbetreiber kann einen weiteren Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werdenver- langen, wenn der Anschlussnehmer seine die vereinbarte Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtüberschreitet. Er Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend Ziffer 3.3 4.2. zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht stattbemes- sen. 3.64.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteiligeanteili- ge) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.74.5. Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.123. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.6. Für den Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen wird ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Netzanschlusskapazität erhoben, der den Eigenbedarf dieser Anlagen über- steigt. 4.7. Für zeitlich befristet genutzte Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird kein Baukostenzuschuss erhoben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Baukostenzuschuss. 3.19 AVBWasserV 2.1. Bei Anschlüssen an Verteilungsanlagen in Versorgungsbereichen, mit deren Erschließung nach dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde und bei Anschlüs- sen, die eine Verstärkung der Verteilungsanlagen erforderlich machen, wird der Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV berechnet. Bemes- sungsgrundlage ist die Straßenfrontlänge. Die FBG kann anstelle bzwVersorgungsbereiche werden von den Stadtwerken festgelegt. 2.2. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Der Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird errechnet sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten Kosten, die für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenörtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die ört- lichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbe- reiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Drucker- höhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. 3.32.3. Der vom Anschlussnehmer als Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbau- konzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 2.4. Der Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, wie folgt: BKZ = 0,7*Km*F/SF Es bedeuten: BKZ Baukostenzuschuss in dem EUR Km Kostenmasse der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu Erstel- lung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gem. Abs. 2 F Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks SF Summe der Leistungen stehtStraßenfrontlängen aller Grundstücke, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können 2.5. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % Bei Grundstücken, die an zwei oder mehreren öffentlichen Straßen angren- zen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentlichen Straßen an- grenzenden Frontlängen des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdenanzuschließenden Grundstückes. 3.42.6. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichtenjeden Anschluss werden mindestens 15 m Straßenfrontlänge zur Berech- nung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Wasserversorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.21. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zahlt der WVL bei Anschluss an deren Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz Kosten der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung örtlichen Verteilungsanlage gem. Anlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen in der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten aktuellen Fassung. 2. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werdenörtlichen Verteilungsanlagen, 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen4. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % wird auch für Hinterliegergrundstücke erhoben, unabhängig davon, ob dessen Eigentümer auch der Eigentümer des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdenVordergrundstückes ist. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist a) Die WVL kann vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichteneine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. 3.5. b) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann nach § 9 Abs. 2 AVBWasserV, insbesondere bei wesentlicher Vergrößerung von der FBG Wohnraum und Betriebsstätten, verlangt werden. 6. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Haus- anschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 7. Bei einem Grundstückseigentumswechsel haftet der neue Eigentümer neben dem alten Eigentümer der WVL für die Ausgleichung des Baukostenzuschusses, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das Hausanschluss zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöhtVeräußerung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes noch nicht fertiggestellt war, und zwar unabhängig davon, wann die WVL von der Veräußerung bzw. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht stattÜbertragung Kenntnis erlangt hat. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Sources: Supplementary Provisions

Baukostenzuschuss. 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergeben. 3.24.1. Der Anschlussnehmer kann hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers, einen angemessenen Baukostenzuschuss zu zahlen, der FBG sich gemäß Positionspapier zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung Erhebung von Baukostenschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten Niederspannung der Bundesnetzagentur vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für die Herstellung oder Verstärkung Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Verteilanlagen aufgefordert werdenAnschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenutzungsstunden ergibt. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % des so ermittelten Kostenanteils betragen. Der Baukostenzuschuss kann von der FBG auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 3.1. bis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.54.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität die Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung Überschreitung der vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung Entnahmekapazität hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.64.3. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.2. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 7.3 i. V.mV. ▇. Ziffer ▇▇▇▇▇▇ 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.74.5. Der Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)