Common use of Baukostenzuschuss Clause in Contracts

Baukostenzuschuss. (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Zu Den Abwasserentsorgungsbedingungen

Baukostenzuschuss. 5.1 Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer einen ange- messenen Baukostenzuschuss (1BKZ) Durch den AZVA wird verlangen, wenn - ein Baukostenzuschuss für den neuer Netzanschluss hergestellt wird, - der Anschlussnehmer seinen bisherigen Netzanschluss aufgibt und der Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechneteinem anderen Ort realisiert wird, - der Anschlussnehmer einen Netzebenenwechsel veran- lasst und dabei ein neuer Anschluss realisiert wird, - der Anschlussnehmer eine Leistungserhöhung begehrt und der Netzbetreiber einer solchen zustimmt. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in Anspruch besteht unabhängig davon, ob mit dem An- schluss Baumaßnahmen am Verteilungsnetz verbunden sind. Baukostenzuschüsse für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Regel Niederspannung gelten als ange- messen, wenn sie nach dem von der Bundesnetzagentur im „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen ober- halb der Niederspannung“ (BK 6p-06-003) vom 05.01.2009 empfohlenen Leistungspreismodell ermittelt werden. Danach ergibt sich der BKZ aus der Summe Multiplikation der vertrag- lich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeit- punkt des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche Vertragsschlusses geltenden veröffentlichten Leis- tungspreis (bei Ableitung von Regenwasser> 2.500 Benutzungsstunden) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter FlächeAnschlussnetz- ebene. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter 5.2 Baukostenzuschüsse für zeitlich befristete Netzanschlüsse, insbesondere Baustromanschlüsse werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Und Technische Bedingungen Für Den Anschluss Und Die Anschlussnutzung Im Mittel Und Hochspannungsnetz

Baukostenzuschuss. (1) Durch 3.1. Die FBG kann anstelle bzw. in Ergänzung der Kostentragung gem. den AZVA Ziffern 1.8. bis 1.11. auch einen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen. Entsprechendes wird ein Baukostenzuschuss für sich aus dem Angebot der FBG bzw. dem veröffentlichten Preisblatt auf der Internetseite xxx.xxx-xxxxxxxxxxx.xx ergeben. 3.2. Der Anschlussnehmer kann zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz der FBG zur Zahlung eines angemessenen Baukostenzuschusses zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetHerstellung oder Verstärkung der Verteilanlagen aufgefordert werden. 3.3. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe kann bis zu 100 % des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnetso ermittelten Kostenanteils betragen. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten Baukostenzuschuss kann von der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) FBG auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch der durchschnittlich für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. (4) Der Baukostenzuschuss 3.4. Für die gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach PktZiffern 3.1. 1 berechnetbis 3.5. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 3.5. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann von der FBG verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 3.3 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Wirkleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Wirkleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 3.6. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an die FBG gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 6.3 i. V.m. Ziffer 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 3.7. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.12. geregelten Netzanschlusskosten wird die FBG getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung

Baukostenzuschuss. (1) Durch 3.1. Der Anschlussnehmer zahlt den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Gemeindewerken bei Anschluss an das Leitungsnetz einen Zu- schuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zur Abdeckung von 70 % der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ansatzfähigen anteiligen Kosten für die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetErstellung und die Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen. 3.2. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind insbesondere die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehöri- ge Einrichtungen. 3.3. Der Baukostenzuschuss beträgt bei vorhandenen Anlagen einer Straßenfrontlänge des Grundstücks bis 20 m 766,94 € netto (820,63 € brutto). Bei einer Überschreitung der Frontlänge des Grundstücks von 20 m wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00zusätzlich für jeden weiteren Meter 21,00 zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche netto (bei Ableitung von Regenwasser22,47 € brutto) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder sonst an mehreren Straßen, so gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte aller mit Versorgungsleitungen versehenen Straßen, an denen das Grundstück liegt. Befinden sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen an- zuschließende Grundstücke im VerbandsgebietAußenbereich oder überschreitet die zum Anschluss an das vorhan- dene Leitungsnetz erforderliche Versorgungsleitung (ohne Hausanschluss) eine Länge von 150 m, können die Gemeindewerke gesonderte Versorgungsbereiche i.S.v. Er beträgt 110,00 € je lfd§ 9 Abs. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter 1 AVBWasserV bilden und befestigter Flächeden Baukostenzuschuss für diese nach einem abweichenden Maßstab ermitteln. (2) Für gewerbliche bzw3.4. industrielle Abwassereinleiter werden Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf erforderli- chen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstel- lung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. 3.5. Von der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung Bezahlung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, und der Hausanschlusskosten kann die nicht unmittelbar an Inbetriebset- zung der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt Kundenanlage abhängig gemacht werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Versorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. (1) Durch 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den AZVA wird ein Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbe- treibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung von Verteileranlagen zu zahlen. 2.2. Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil berechnet sich für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetNiederspannungsebene nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. berechnet sich für den Anschluss an höheren Spannungsebenen nach dem Preismodell der Bundesnetzagentur, d.h. aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung (Netzanschlusskapazität) mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznut- zungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenut- zungsstunden. 2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf Grundlage einer einvernehmlichen Änderung der Netzanschlussvereinbarung verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer eine Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist nach Ziffer 2.2 zu bemessen. 2.4. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen und die in Ziffer 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages Netzbetreiber getrennt er- rechnen und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter FlächeAnschlussnehmer ausweisen. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)

Baukostenzuschuss. (1) Durch Der Anschlussnehmer zahlt an eins bei Neu- anschluss seiner Kundenanlage an das Leitungs- netz von eins bzw. bei Erhöhung seiner Leistungs- anforderung einen Zuschuss zu den AZVA wird ein Baukostenzuschuss Kosten für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in Erstellung oder Verstärkung von der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter FlächeBau- kostenzuschuss). (2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Verteilungsanlagen in diesem Sinne sind die für die öffentliche Versorgung notwendigen Verteilungs- anlagen, Druckerhöhungsanlagen, Hochbehälter etc. Er bemisst sich in Abhängigkeit der Nennweite (DN) der Versorgungsleitung, nach der Frontlänge des Grundstückes, mit der es an der Straße (Wege und Verkehrsflächen, sowohl öffentliche als auch private) liegt. Basis dafür bildet das jeweils gültige Preisblatt Netzanschluss Trinkwasser. Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf jeden Anschluss wird eine Mindeststraßenfrontlänge von 10 m der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung Berechnung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)zugrunde gelegt. (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge eins ist berechtigt, von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstückeeinem bereits vereinbarten Anschluss einer Trinkwasserkundenanlage zurückzu- treten, die wenn der vorgesehene Netzausbau infolge eines sich im Nachhinein ergebenden Umstandes unwirtschaftlich wäre und der Anschlussnehmer nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werdenbereit ist, einen den neuen Verhältnissen ent- sprechenden höheren Baukostenzuschuss zu entrichten. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung Wird dem Wunsch des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H.Anschlussnehmers nach mehreren Hausanschlüssen stattgegeben, wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H.so werden getrennte Baukostenzuschüsse erhoben, wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss)Anschlüsse nicht an derselben Straße liegen. (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Zur Avbwasserv

Baukostenzuschuss. 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers, einen angemessenen Baukostenzuschuss zu zahlen, der sich gemäß Positionspapier zur Erhebung von Baukostenschüssen (1BKZ) Durch für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung der Bundesnetzagentur vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbe- reitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung je- weils geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenutzungsstunden ergibt. 4.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.1 zu bemessen. Ein An- spruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der verein- barten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Entnahmekapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Entnahmekapazität in den AZVA darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschrit- ten wird. 4.3. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.3 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Entnahmekapazität ein weiterer Baukosten- zuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungser- höhung auch für den Anschlussnutzer. 4.5. Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss nicht erhoben. Provisorische Netzanschlüsse dürfen maximal für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung eine Dauer von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt 12 Monaten betrieben werden. Der BKZ darf 70 % Eine Verlängerung bedarf der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigenZustimmung des Netzbetreibers. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Baukostenzuschuss. (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den . Der Anschlussnehmer zahlt der KDÜ bei Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetderen Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zu den Ko- sten der örtlichen Verteilungsanlage. 2. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- Kosten, die für die Erstellung oder Verstär- kung der örtlichen Verteilungsanlagen, z. B. Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behäl- ter, Druckerhöhungsanlagen und Herstellungskosten zugehörige Einrichtungen, erforderlich sind. 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebietversorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 4. Er beträgt 110,00 € je lfdDurch die von den Anschlussnehmern zu zahlenden Baukostenzuschüsse werden 70 % der Baukosten abgedeckt. Meter Straßenfront- länge Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksgröße des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2a) Für gewerbliche Die KDÜ kann vom Anschlussnehmer zunächst einen vorläufigen Baukostenzuschuss erheben und nach der endgültigen Abrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten ei- ne Rückvergütung bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)Nachbelastung vornehmen. (3b) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge Ein weiterer Baukostenzuschuss kann nach § 9 Abs. 2 AVBWasserV, insbesondere bei wesentlicher Vergrößerung von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für GrundstückeWohnraum und Betriebsstätten, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt verlangt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor 6. Von der Herstellung Bezahlung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fälligBaukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 7. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H.Bei einem Eigentumswechsel haftet der neue Eigentümer neben dem alten Eigentümer der KDÜ für die Ausgleichung des Baukostenzuschusses, wenn beim Anschluss an der Hausanschluss zum Zeitpunkt der Veräußerung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes, noch nicht fertiggestellt war, und zwar unabhängig davon, wann die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung KDÜ von der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2Veräußerung bzw. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss)Übertragung Kenntnis erlangt hat. (5) Bei 8. Wird der Berechnung Anschlussvertrag mit einem Bauträger geschlossen, ist die KDÜ berechtigt, die Forderungen auf Zahlung der Anschlusskosten und des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhobendurch Vor- auszahlungen oder Sicherheitsleistungen abzusichern. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Supplementary Conditions for Water Supply Contracts

Baukostenzuschuss. 10 Baukostenzuschuss (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss Die Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser sind berechtigt, soweit der Auf- wand nicht durch öffentliche Zuschüsse, Abwasserentgelte oder auf andere Weise gedeckt wird, für den die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen vom Kunden einen Baukosten- zuschuss zu verlangen, wenn das betroffene Grundstück über eine Anschlussleitung an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen werden kann und a) mit dem Kunden der Abwasserbeseitigungsvertrag im Sinne von § 1 dieser AEB ge- schlossen ist oder b) der tatsächliche Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetöffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 3 Abs. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser1 S. 2) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Flächehergestellt ist. (2) Für gewerbliche bzwBaukostenzuschussfähig ist je nach Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ins- besondere der Aufwand für die Herstellung 1. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes Klärwerke, 2. der Klärteiche, 3. von Hauptsammlern, Druckleitungen, Rückhaltebecken und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE).Pumpstationen, 4. von Straßenkanälen, (3) Nicht zum Aufwand gehören die Kosten der Grundstücksanschlusskanäle i. S. d. § 16. Für jedes Grundstück wird diese ist eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnetKostenerstattung gem. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden§ 16 zu leisten. (4) Der Satz des Baukostenzuschusses ist in dem Preisblatt der Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser ausgewiesen. (1) Der Baukostenzuschuss ist vor wird ermittelt a) für den Bereich der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann Schmutzwasserbeseitigung, indem für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht wird und b) für den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung Bereich der Schmutzwässer erforderlich ist Niederschlagswasserentsorgung durch Vervielfältigung der Grundfläche mit der Grundflächenzahl (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschlusszulässige Grundfläche). (52) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVAAls Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, die Abwässer über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, 1. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines Grund- stückes mittels Hebeanlage im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, 2. die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und teilweise im Außenbereich (Ortsteilrand) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit der Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hin- aus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchst. c), Ziffer 2. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und ei- ner Parallelen hierzu, die in das öffentliche Netz eingeleitet einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder ge- werblichen Nutzung entspricht, e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur unterge- ordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden müssen(z.B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen je- doch 100% der Grundstücksfläche, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2. In diesem Fall werden 90 v. H. Die so ermittel- te Fläche wird diesen Baulichkeiten derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Ab- wasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächen- ergänzung auf dem Grundstück erfolgt, h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhobenGrundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (63) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weitererAls Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung Niedersächsischen Bauordnung Vollgeschosse sind. Als Zahl der Straßenfrontlänge, Vollgeschosse gilt a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die darin festgesetzte höchstzuläs- sige Zahl der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EWVollgeschosse, b) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstückebei Grundstücken, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl oder nur die zuläs- sige Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässig Baumassenzahl bzw. bis 1998 die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe. Bruchzahlen werden ab 0,5 auf ganze Zahlen auf- sonst abgerundet, c) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch kein Beitrag) berechnet wurde die Baumassenzahl bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe be- stimmt sind und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die vorgenannten Angaben nicht abzuleiten sind

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Samples: Allgemeine Abwasserentsorgungsbedingungen

Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber bei Neu- anschluss seiner Kundenanlage an das Leitungsnetz des Netzbetreibers bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungs- anforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Baukostenzuschuss). 4.2 Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen örtlichen Vertei- lungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungs- anlagen sind für die Erschließung des Versorgungsberei- ches notwendigen Niederspannungsanlagen einschließ- lich der Transformatorenstationen. 4.3 Die Baukostenzuschüsse decken maximal 50 von Hundert dieser Kosten. 4.4 Baukostenzuschüsse werden nur für den Teil der Leis- tungsanforderung erhoben, der die Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt. 4.5 Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungs- gerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungs- anlagen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf Rahmen der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan) und wird durch den Netzbetreiber festgelegt. 4.6 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzu- schuss, wenn er seine Leistungsanforderungen oberhalb der oder über die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (genannten 30 kW erhöht bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes für den Teil der Leistungsanforderung, die Quadratwurzel die bisher vertraglich gebundenen Leistung übersteigt Ein weiterer Baukosten- zuschuss ist im Übrigen auch fällig, wenn für die Erhö- hung der Grundstücksfläche angesetzt werdenLeistungsanforderung hierfür vorgesehene, noch nicht genutzte Anlagenreserven zur Verfügung ste- hen und auf die darauf entfallenden Kostenanteile noch keine angemessenen Baukostenzuschüsse berechnet und bezahlt worden sind. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig4.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß § 17 Abs. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 12 und § 18 Abs. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss)2 EnWG. (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Niederspannungsanschlussverordnung (Nav)

Baukostenzuschuss. (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet§ 9 AVBFernwärmeV) 2.1. Der Anschlussnehmer zahlt den VBH bei Anschluss seines Bau- vorhabens an das Verteilungsnetz der VBH für die Bereitstellung der Anschlussleistung bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanfor- derungen einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Vertei- lungsanlagen (Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in - BKZ). Falls der Regel aus Anschluss- nehmer eine Veränderung der Summe des Grundbetrages und bestellten Wärmeleistung wünscht, zeigt er dies den VBH so früh wie möglich an, jedoch bis spätestens 9 Monate vor dem Ergänzungsbetrag errechnetZeitpunkt der gewünschten Än- derung. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnetDie Änderung bedarf besonderer vertraglicher Vereinba- rungen. 2.2. Der Ergänzungsbetrag BKZ errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten Kosten, die typischerweise für die Erstellung oder Verstärkung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Versorgung der Fernwärmeanschlussnehmer im Verbandsgebietbetreffenden Versorgungsbereich der VBH notwendigen Anlagen des örtli- chen Fernwärmeverteilungsnetzes. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt Der Versorgungsbereich richtet sich aus bebauter nach den versorgungswirt- schaftlichen und befestigter Flächenetztechnischen Ausbaukonzeptionen für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Pla- nungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan). 2.3. Als angemessener BKZ für die auf die Anschlussnehmer entfal- lenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. 2.4. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende BKZ nach dem Verhältnis der an dem betreffenden Hausanschluss vorzuhaltenden Leistung zu der Summe der im betreffenden Ver- sorgungsbereich insgesamt vorzuhaltenden Leistung einschließ- lich der noch zu erwartenden Hausanschlüsse entsprechend der Netzausbaukonzeption, unter Berücksichtigung der Durchmi- schung wie folgt: BKZ = 0,7 x Kv x PA,H / Σ PA,H Darin bedeutet: BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende BKZ (2in €) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte Kv: Die umlegbaren Kosten der örtlichen Fernwärmevertei- lungsanlagen (EWin €) und/oder Schadeinheiten PA,H: Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende gleich- zeitig benötigte Leistung (SEin kW) entsprechend dem An- schlussvertrag Der BKZ wird für Hausanschlüsse im Fernwärmeverteilungsnetz auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)für durchschnittlich vergleichbare Fälle entste- henden Kosten pauschal berechnet. (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig2.5. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H.Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung er seine Leistungsanforderung erheblich über das der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2ursprünglichen Be- rechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss)Die Höhe der weiteren BKZ bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffer 2.2 bis 2.4. (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Avbfernwärmev

Baukostenzuschuss. (1) Durch Der Anschlussnehmer zahlt den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den SWO bei Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in das Leitungsnetz der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter FlächeSWO einen Baukostenzuschuss. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die ermittelten Einwohnerwerte (EW) für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungs- anlagen einschließlich Speicher- und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)Druckerhöhungs- anlagen erforderlich sind. (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Der Baukostenzuschuss bemisst sich nach der an öffent- lichen und privaten Straßen/Wegen angrenzenden Grund- stücksfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes unter Zugrundelegung der Frontlängen aller Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke)dem Versorgungsbereich zuzuordnen sind. Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werdenDabei wird immer auf volle lfdm aufgerundet. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H.Als Mindestverrechnungslänge gelten 10 lfdm auch dann, wenn beim Anschluss ein Grundstück nicht direkt an eine Straße angrenzt. Bei Eckgrundstücken oder Grundstücken, die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung an mehrere Stra- ßen angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentlichen Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschlie- ßenden Grundstückes. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücken ist die Frontlänge vom Schnittpunkt der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2Verlän- gerung der Grundstücksgrenze aus zu bemessen. Teilbetrag: 30 v. H., wenn Bei Grund- stücken in Stichstraßen mit Wendeplätzen wird die Schmutzwässer Grund- stücksbreite in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss)der Verlängerung zur Straße hin angesetzt. (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssenDer Baukostenzuschuss pro lfdm Frontlänge beträgt: Netto* Baukostenzuschuss pro lfdm: 51,00 EUR Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirt- schaftlicher Unzumutbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Energie- wirtschaftsgesetz. In diesem Fall werden 90 v. H. des diesen Fällen sind die SWO berechtigt, einen höheren Baukostenzuschuss zu zahlenden Baukostenzuschusses erhobenverlangen, mit dem die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sichergestellt ist. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Avbwasserv

Baukostenzuschuss. 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen. 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffen- den Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsan- forderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 4.3. Der Netzbetreiber kann einen weiteren Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer ver- langen, wenn der Anschlussnehmer die vereinbarte Netzanschlusskapazität erheblich überschreitet. Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend Ziffer 4.2. zu bemes- sen. 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (1anteili- ge) Durch Leistungserhöhung auch für den AZVA Anschlussnutzer. 4.5. Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 3. geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisen. 4.6. Für den Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen wird ein Baukostenzuschuss nur für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Teil der Netzanschlusskapazität erhoben, der den Eigenbedarf dieser Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Flächeüber- steigt. 4.7. Für zeitlich befristet genutzte Netzanschlüsse (2z. B. Baustromanschlüsse) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der kein Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Baukostenzuschuss. (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den . Der Anschlussnehmer zahlt der GWK bei Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetderen Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukosten- zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlage. 2. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen, z.B. Hauptleitungen, Versor- gungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und Herstellungskosten zugehörige Einrichtun- gen, erforderlich sind. 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebietversorgungsgerechten Ausbau- konzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 4. Er beträgt 110,00 € je lfdDie Höhe des von dem Anschlussnehmer zu zahlenden Baukostenzuschusses ergibt sich aus Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung. Meter Straßenfront- länge Bemessungsgrundla- ge für den Baukostenzuschuss ist die Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt Dabei ist als Mindeststraßenfrontlänge eine solche von 15 m zug- rund zu legen und als Höchststraßenfrontlänge eine solche, die sich berechnet aus bebauter dem Zweifachen der durchschnittlichen Straßenfrontlänge des jeweiligen Versorgungsgebietes abzüglich der Mindeststraßenfrontlänge von 15 m. Stre- cken unter 0,50 m werden nach unten ab- und befestigter FlächeStrecken über 0,50 m nach oben aufgerundet. Bei Grundstücken, die an zwei öffentlichen Straßen angrenzen, gilt als Frontlän- ge die halbe Summe der beiden an öffentlichen Straßen angrenzenden Front- längen des anzuschließenden Grundstückes; entsprechendes gilt, wenn das Grundstück dreiseitig angrenzt. (25. Der Baukostenzuschuss wird auch für Hinterliegergrundstücke erhoben, unab- hängig davon, ob dessen Eigentümer auch Eigentümer des Vordergrundstückes ist. a) Für gewerbliche Die GWK kann vom Anschlussnehmer zunächst einen vorläufigen Baukos- tenzuschuss erheben und nach der endgültigen Abrechnung der tatsächlich an- fallenden Kosten eine Rückvergütung bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)Nachbelastung vornehmen. (3b) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge Ein weiterer Baukostenzuschuss kann nach § 9 Abs. 2 AVBWasserV, insbe- sondere bei wesentlicher Vergrößerung von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für GrundstückeWohnraum und Betriebsstätten, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt ver- langt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor 7. Von der Herstellung Bezahlung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fälligBaukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 8. Bei einem Eigentumswechsel haftet der neue Eigentümer neben dem alten Ei- gentümer der GWK für die Ausgleichung des Baukostenzuschusses, wenn der Hausanschluss zum Zeitpunkt der Veräußerung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes, noch nicht fertiggestellt war, und zwar unab- hängig davon, wann die GWK von der Veräußerung bzw. Übertragung Kenntnis erlangt hat. Der AZVA kann alte Eigentümer hat den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung neuen Eigentümer auf diesen Umstand bei der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss)Veräußerung des Grundstückes hinzuweisen. (5) Bei 9. Wird der Berechnung Anschlussvertrag mit einem Bauträger geschlossen, ist die GWK be- rechtigt, die Forderung auf Zahlung der Anschlusskosten und des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhobenBaukostenzu- schusses durch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abzusichern. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Versorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. (1) Durch Für den AZVA wird Netzanschluss an das Niederspannungsverteilungsnetz ist vom Anschlussnehmer, bei einer Leistungsanforderung von über 30 kW am Netzanschlusspunkt ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen als Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetzu bezahlen. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in auf Grundlage der Regel aus durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind, pauschal berechnet. • Service-Center Kaufbeuren: Tel. 00000 000-000 Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx, Netzmeister • Service-Center Mindelheim: Tel. 00000 0000-00 Herr Xxxxxx Xxxxxxxx, Netzmeister • Service-Center Marktoberdorf: Tel. 00000 000-000 Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx, Netzmeister Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. Der Ergänzungsbetrag errechnet Versorgungsbereich richtet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der Abwasserbeseitigungseinrichtungen versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im VerbandsgebietRahmen der behördlichen Planungsvorgaben. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden GrundstückesDer Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Die Grundfläche ergibt Höhe des zusätzlichen Baukostenzuschusses bemisst sich aus bebauter nach den o. g. Grundsätzen. Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im Übrigen, dass VWEW für erhöhte Leistungsanforderungen noch Anlagenreserven zur Verfügung und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnetseine örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für GrundstückeDie VWEW behalten sich vor, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnetNetzanschlüsse mit größerer Leistung aus technischen Gründen eine eigene Transformatorstation zu errichten.

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Samples: Preise Und Bedingungen Für Netzanschlüsse

Baukostenzuschuss. (1. Zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen erhebt die SWE für den erstmali- gen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der SWE einen Baukostenzuschuss. Die Kosten der örtli- chen Verteilanlagen werden gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV ermittelt. 2. Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist: a) Durch den AZVA bei bebauten Grundstücken die zulässige Geschossfläche; soweit diese überschritten wird, ist die tat- sächliche Geschossfläche zugrunde zu legen, b) bei unbebauten Grundstücken die zulässige Geschossfläche c) bei unbebaubaren Grundstücken, die landwirtschaftlich, weinbaulich oder erwerbsgärtnerisch genutzt werden, eine Geschossflächenzahl von 0,2. Es wird höchstens eine Grundfläche von 3.000 m2 veran- schlagt. d) bei Grünflächen, wie z. B. Friedhöfen, Sportplätzen, Freibädern, Dauerkleingärten u. a. Nutzungen ei- ne Geschossflächenzahl von 0,2. 3. Ein Baukostenzuschuss ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Grundstück oder Gebäude über ein anderes Grundstück oder Gebäude an das Wasserversorgungsnetz der SWE angeschlossen wird. 4. Ändert sich die Nutzung eines Grundstückes, für das bereits ein Baukostenzuschuss bezahlt wurde dadurch, dass ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die zulässige Geschossfläche um mehr als 20 m2 erhöht wird, so wird ein weiterer Baukostenzuschuss erhoben. Dabei ist die für den Anschluss die erstmalige Erhebung geltende Regelung der Absätze 2 und 3 anzuwenden. Auf die Bemes- sungsgrundlage nach Abs. 2 wird die bereits berücksichtigte Geschossfläche angerechnet. Den Nach- weis für bisherige Erhebungen und die dabei zugrunde gelegte Berechnung hat der Anschlussnehmer zu führen. 5. Vergrößert sich die Fläche eines unbebauten Grundstückes (z. B. durch Zukauf) und ist für die zugehende Fläche noch kein Baukostenzuschuss erhoben, so ist für die zugehende Fläche ein weiterer Zuschuss nach dieser Regelung zu erheben. 6. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen im Sinne von Abs. 5 vor Beginn der Veränderung mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Bezahlung des zusätzlichen Baukostenzuschusses entsteht unabhän- gig davon mit Eintritt der Veränderung. 7. Bei Abbruch eines Gebäudes wird der bezahlte Baukostenzuschuss nicht zurückbezahlt. 8. Für Anschlüsse eines Bauvorhabens an Verteilungsanlagen der SWE, die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetvor dem 01.01.1981 errichtet worden sind, sowie bei Erweiterungen, bezahlt der Kunde einen Baukostenzuschuss entsprechend der damals vorgesehenen Berechnungsmaßstäbe. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird beträgt in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnetdiesen Fällen 2,30 Eu- ro pro m2 Geschossfläche. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand Ergänzende Bedingungen für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für GrundstückeVersorgung mit Wasser, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.Stand: 01.04.2016 4 von 6

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Samples: Wasseranschluss Und Wasserversorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten, vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers, einen angemessenen Baukostenzuschuss zu zahlen, der sich gemäß Positionspapier zur Erhebung von Baukostenschüssen (1BKZ) Durch für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung der Bundesnetzagentur vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenutzungsstunden ergibt. 4.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer die Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Entnahmekapazität hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Entnahmekapazität in den AZVA darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine gegebenenfalls nach Ziffer 16.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt. 4.3. Für eine gemeinsame Entnahmekapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss nach Ziffern 4.1 bis 4.2. der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemeinsamen Entnahmekapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Entnahmekapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die nach Ziffer 7.3 i. V. x. Xxxxxx 16.2 angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren Baukostenzuschuss nicht verrechnet. 4.5. Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.6. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Baukostenzuschuss. (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. § 9 AVBWasserV) 3.1 Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten Kosten, die für die Erstel- lung oder Verstärkung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückesörtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter örtlichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung der Versor- gungsbereiche dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und befestigter Flächezugehörige Einrichtungen. 3.2 Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Aus- baukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 3.3 Der Baukostenzuschuss wird nach der Grundstücksfläche und der Anzahl der Vollgeschosse gemäß Hessischer Bauordnung (2HBO) Für gewerbliche bzwermittelt. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung Die Höhe des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten ist dem Preisblatt (WEAnlage 1) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)zu entnehmen. (3) Für jedes 3.4 Der Baukostenzuschuss ist auch dann zu zahlen, wenn der Anschluss an die Hauptleitung über eine auf dem anzuschließenden oder einem fremden Grundstück bereits vorhandene Hausanschlussleitung erfolgt. 3.5 Ein weiterer Baukostenzuschuss ist zu zahlen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht, insbesondere bei nachträgli- cher Gebäudeerweiterung durch zusätzliche Aufstockungen. 3.6 Wurde bei Erschließung eines Grundstückes zur Bestimmung des Baukos- tenzuschusses nicht die komplette Grundstücksgröße in Ansatz gebracht und wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an berechnete Fläche zu einem späteren Zeitpunkt bebaut, so muss spätestens zu Beginn der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an Erweiterungsbaumaßnahme der Baukosten- zuschuss für die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der restliche Grundstücksfläche angesetzt bezahlt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor 3.7 Wird mit einem angeschlossenen Grundstück ein angrenzendes Grundstück, das bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der ursprünglichen Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt nicht be- rücksichtigt worden ist, wirtschaftlich vereinigt, so wird der AZVABaukostenzu- schuss neu berechnet. Hierbei wird ein bereits bezahlter Baukostenzuschuss angerechnet. 3.8 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage auf Verlangen der Stadtwerke einen Abschlag in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. Höhe bis zu 50 % des nach Anlage 1 zu zahlenden Baukostenzuschusses erhobenBaukosten- zuschusses bis zwei Wochen nach Annahme des Angebotes an die Stadt- werke zu zahlen. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben3.9 Außerhalb von ausgewiesenen Baugebieten sind die Stadtwerke zu einer Versorgung mit Wasser nicht verpflichtet. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zu Avbwasserv

Baukostenzuschuss. (1) Durch . Der Anschlussnehmer zahlt den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Stadtwerken bei Anschluss an das Leitungsnetz einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zur Abdeckung von 70 % der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ansatzfähigen anteiligen Kosten für die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetErstellung und die Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen. 2. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind insbesondere die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. 3. Der Baukostenzuschuss beträgt bei vorhandenen Anlagen einer Straßenfrontlänge des Grundstücks bis 20 m 420,00 € netto (441,00 € brutto). Bei einer Überschreitung der Frontlänge des Grundstücks von 20 m wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00zusätzlich für jeden weiteren Meter 21,00 zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche netto (bei Ableitung von Regenwasser22,05 € brutto) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter FlächeLiegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder sonst an mehreren Straßen, so gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte aller mit Versorgungsleitungen versehenen Straßen, an denen das Grundstück liegt. (2) Für gewerbliche bzw4. industrielle Abwassereinleiter werden Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. 5. Von der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung Bezahlung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, und der Hausanschlusskosten kann die nicht unmittelbar an Inbetriebsetzung der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt Kundenanlage abhängig gemacht werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Versorgungsvertrag

Baukostenzuschuss. 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen. 4.2. Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschlusskapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsan- forderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. 4.3. Der Netzbetreiber kann einen weiteren Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer ver- langen, wenn der Anschlussnehmer die vereinbarte Netzanschlusskapazität erheblich überschreitet. Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend Ziffer 4.2. zu bemessen. 4.4. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (1anteili- ge) Durch Leistungserhöhung auch für den AZVA Anschlussnutzer. 4.5. Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 3. geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisen. 4.6. Für den Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen wird ein Baukostenzuschuss nur für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Teil der Netzanschlusskapazität erhoben, der den Eigenbedarf dieser Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Flächeübersteigt. 4.7. Für zeitlich befristet genutzte Netzanschlüsse (2z. B. Baustromanschlüsse) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der kein Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Baukostenzuschuss. (1) Durch 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetHerstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. 2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss wird auf der Basis des „Leistungspreismodells“ der Bundesnetzagentur kalkuliert. Die Berechnungsfaktoren für den Baukostenzuschuss sind die beantragte gleichzeitige Leistung in kW und der z. Zt. aktuelle Leistungspreis für die Netznutzung des Netzbetreibers. Hierbei gilt der Leistungspreis über 2.500 h/a. 2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei vorhandenen Anlagen einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. [ 2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter FlächeAnschlussnehmer ausweisen. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber bei Neuanschluss seiner Kundenanlage an das Leitungsnetz des Netzbetreibers bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteileranlagen (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Baukostenzuschuss). 4.2 Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen örtlichen Ver- teilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind für die Erschließung des Versorgungsbe- reiches notwendigen Niederspannungsanlagen einschließlich der Transformatorenstationen. 4.3 Die Baukostenzuschüsse decken maximal 50 von Hundert dieser Kosten. 4.4 Baukostenzuschüsse werden nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben, der die Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt. 4.5 Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Vertei- lungsanlagen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanie- rungsplan) und befestigter Flächewird durch den Netzbetreiber festgelegt. (2) Für gewerbliche 4.6 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderungen oberhalb der oder über die genannten 30 kW erhöht bzw. industrielle Abwassereinleiter werden für den Teil der Leistungsanforderung, die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) die bisher vertraglich gebundene Leistung übersteigt. Ein weiterer Baukostenzuschuss ist im Übrigen auch fällig, wenn für die Erhöhung der Leistungsanforderung hierfür vorgesehene, noch nicht genutzte Anlagenreserven zur Verfügung stehen und auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes die darauf entfallenden Kostenanteile noch keine angemessenen Baukostenzuschüsse berechnet und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)bezahlt worden ist. (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet4.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß § 17 Abs. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke)2 und § 18 Abs. Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden2 EnWG. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Baukostenzuschuss. (zu § 9 AVB Wasser V) 1) Durch den AZVA . Mit Fertigstellung des Anschlusses an das Leitungsnetz der TWM wird ein dem Anschlussnehmer der Baukostenzuschuss für den Anschluss berechnet. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetdas Leitungsnetz der TWM. Die TWM kann bei Beantragung des Anschlusses eine Abschlagszahlung in Höhe von 80% des voraussichtlichen Baukostenzuschusses erheben. 2. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die der Erschließung dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und Herstellungskosten zugehörigen Einrichtungen. 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebietversorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 4. Er beträgt 110,00 € je lfd70% der Kosten wie in Punkt 2 beschrieben sind umlagefähig. 5. Meter Straßenfront- länge Für Verteilungsanlagen in Altbaugebieten bzw. für unbebaute Grundstücke die bis zum 31.12.2003, bzw. in Neubaugebieten die bis zum 31.12.2006 in Betrieb genommen wurden, gilt als Bemessungsgrundlage die Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes, entlang der zugehörigen Verteilungsleitung gemessen. Die Grundfläche ergibt sich In Ansatz gebracht werden jedoch mindestens 10m Straßenfrontlänge bzw. max. 25m Straßenfrontlänge. Gemessene Strecken unter 0,50m Länge werden nach unten ab-, und Strecken über 0,50m Länge nach oben aufgerundet. Bei Eckgrundstücken wird die Hälfte aus bebauter und befestigter Flächeder Summe der beiden Straßenfrontlängen in Ansatz gebracht. (2) 6. Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses Verteilungsanlagen in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für GrundstückeNeubaugebieten, die nicht unmittelbar an ab dem 01.01.2007 in Betrieb genommen werden, gilt als Bemessungsgrundlage das durch den Bebauungsplan festgesetzte Maß der Erschließungsstraße anliegen baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (z.B. Hinterlieger- grundstückeGrundstücksfläche x Anzahl der Geschosse x Grundflächenzahl = Geschossfläche, s. auch Anlage 1). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Versorgungsbedingungen

Baukostenzuschuss. 4.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers einen angemes- senen Baukostenzuschuss zu zahlen, der sich gemäß Positionspapier zur Erhebung von Baukostenschüssen (1BKZ) Durch für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung der Bundes- netzagentur vom 05.01.2009 (BK6p-06-003) aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit den AZVA zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetrei- bers veröffentlichten Leistungspreises der Anschlussnetzebene 4.2. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität er- heblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.3. zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, so- bald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. 4.3. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschluss- kapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber ge- zahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.4. Den Baukostenzuschuss und die in Ziffer 3.1 geregelten Netzan- schlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen. 4.5. Für provisorische Netzanschlüsse (z. B. Baustromanschlüsse) wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE). (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Baukostenzuschuss. (1) Durch 9 AVBWasserV 2.1. Bei Anschlüssen an Verteilungsanlagen in Versorgungsbereichen, mit deren Erschließung nach dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde und bei Anschlüs- sen, die eine Verstärkung der Verteilungsanlagen erforderlich machen, wird der Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV berechnet. Bemes- sungsgrundlage ist die Straßenfrontlänge. Die Versorgungsbereiche werden von den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnetStadtwerken festgelegt. 2.2. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die ört- lichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbe- reiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Drucker- höhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. 2.3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbau- konzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 2.4. Der Baukostenzuschuss bemisst sich wie folgt: BKZ = 0,7*Km*F/SF Es bedeuten: BKZ Baukostenzuschuss in EUR Km Kostenmasse der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstel- lung oder Verstärkung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen örtlichen Verteilungsanlagen gem. Abs. 2 F Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks SF Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im Verbandsgebietbetreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können 2.5. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge Bei Grundstücken, die an zwei oder mehreren öffentlichen Straßen angren- zen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentlichen Straßen an- grenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche. (2) 2.6. Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter jeden Anschluss werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) mindestens 15 m Straßenfrontlänge zur Bemessung Berech- nung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE)zugrunde gelegt. (3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden. (4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen: 1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss) 2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss). (5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben. (6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (WE), Einwohnerwerte (EW) oder Schadeinheiten (SE) erhoben. (7) Bei der Berechnung des BKZ für Neuanlagen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwas- sereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen. (8) Für Grundstücke, für die nach 1992 noch kein Baukostenzuschuss (bzw. bis 1998 noch kein Beitrag) berechnet wurde und kein entgeltlicher Entsorgungsvertrag besteht, wird ein Baukostenzuschuss nach Pkt. 1 berechnet.

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Samples: Wasserversorgungsvertrag