Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. 2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen. 2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. 2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Strom), Netzanschlussvertrag (Strom)
Baukostenzuschuss. 2.1. a) Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Verteilnetz einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung Abdeckung der bei wirtschaftlich effizienter wirtschaftlicher Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen von Verteilungsanlagen (Niederspannungsnetz, Mittelspannungsnetz und Transformatorenstationen) zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. b) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen Verteilungsanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 .
c) Bei Anschlüssen ohne Leistungsmessung darf der Baukostenzuschuss höchstens 70 % der nach vorstehenden Absätzen ermittelten Kosten betragen.
2.3abdecken. d) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werdenist zu zahlen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus Leistungsanforderung erhöht. Er ist entsprechend Ziff. nach Ziffer 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. e) Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 Ziffer 1.5 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber sind getrennt errech- nen zu errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisenaufgegliedert auszuweisen.
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Samples: Rahmenvertrag
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der von Verteileranlagen zu zahlenzah- len, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgter- folgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leis- tungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. [Optional: sofern pauschale Berechnung: Der Baukos- tenzuschuss Baukostenzu- schuss kann bis zu 100 % vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehen- den Kosten betragenpauschal berechnet werden.]
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. nach Ziffer 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen ge- trennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas) Ab Mitteldruck
Baukostenzuschuss. 2.1. 8.1 Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer hat zusätzlich zu - neben den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers eigentlichen Netzan- schlusskosten - einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter wirtschaftlicher Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlenörtlichen Verteileranlage des Verteilernetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sie sich ausschließlich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen zu- ordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. 8.2 Der von den Anschlussnehmern vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich be- misst sich, soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer nichts anderes vereinbart ist, nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund aufgrund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten betragenpauschal berechnet werden.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Netzbetreiber verlangt werdenAnschlussnehmer einen weiteren Baukostenzu- schuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er Der Baukostenzu- schuss ist entsprechend Ziff. 2.2 nach den Ziffern 8.1 und 8.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wirdnichts anders vereinbart ist.
2.4. 8.4 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 Ziffer 6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber sind getrennt errech- nen zu errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisenaufgegliedert auszuweisen.
8.5 Ziffer 6.2 gilt entsprechend.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der von Verteileranlagen zu zahlenzah- len, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgter- folgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung in bereits erschlossenen Gebieten insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % vom Netzbetreiber auf der Kosten betragenGrundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kos- ten pauschal berechnet werden.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. nach Ziffer 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen ge- trennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten Netzan- schlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netz- betreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der von Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten werden vorgehalten wer- den können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leistungsan- forderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnitt- lich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten betragenpauschal berechnet werden.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber Netzbe- treiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. nach Ziffer 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. Ziffer 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netzbetreibers einen angemessenen an- gemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung Her- stellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassenlas- sen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich Ver- sorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung Durchmi- schung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung Leistungsanforde- rung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. Ziffer 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten unberechtigten Leistungserhöhung (Ziff. 1.9) nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung Leistung hinaus nur ausnahmsweise aus- nahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung Leistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Baukostenzuschuss. 2.1. 8.1 Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer hat zusätzlich zu - neben den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers eigentlichen Netzan- schlusskosten - einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter wirtschaftlicher Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung Ver- stärkung der Verteileranlagen zu zahlenörtlichen Verteileranlage des Verteilernetzes einschließlich Transformato- renstationen verlangen, soweit sie sich ausschließlich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich Versor- gungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. 8.2 Der von den Anschlussnehmern vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich sich, soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer nichts anderes vereinbart ist, nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende vor- zuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund aufgrund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten insge- samt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leistungsanfor- derungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % Die Kosten können auf der Grundlage der durch- schnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten betragenpauschal berechnet werden.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Netzbetreiber verlangt werdenAnschlussnehmer einen weiteren Baukostenzu- schuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er Der Bau- kostenzuschuss ist entsprechend Ziff. 2.2 nach den Ziffern 8.1 und 8.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wirdnichts anders vereinbart ist.
2.4. 8.4 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 Ziffer 6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen sind ge- trennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisenaufgegliedert auszuweisen.
8.7 Ziffer 6.2 gilt entsprechend.
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Samples: Netzanschlussvertrag Gas
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu (§ 11 NAV)
2.1 Für den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers einen angemessenen Niederspannungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zur Deckung zu zahlen. Der Baukostenzuschuss wird nur für den Teil der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen Kosten Leistungs- anforderung erhoben, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt. Die Höhe der Leistungsanforderung wird als maximale zeitgleiche Leistung am Netzanschluss definiert. Der Baukostenzuschuss beträgt bis zu 50 % der nach § 11 NAV ansetzbaren Kosten. Der Baukosten- zuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Herstellung Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteileranlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen, die nicht einem einzelnen Netzanschluss zuzuordnen sind. Der Versorgungsbereich entspricht dem Netzgebiet des Netzbetreibers. Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstandenen Kosten gemäß dem Preisblatt zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgtdiesen Ergänzenden Bedingungen (Anlage) pauschal berechnet.
2.2. 2.2 Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach Anschlussnehmer zahlt – auch wenn keine baulichen Veränderungen des Netzanschlusses notwendig sind – dem Ver- hältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werdeneinen weiteren Baukostenzuschuss, wenn der Anschlussnehmer er seine Leis- tungsanforderung Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende zugrundeliegende Maß der Vorhalteleistung hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wirdweitere Baukosten- zuschuss wird nach Ziffer 2.1 berechnet.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten erstell- ten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Leistungs- anforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich Leistungsanforderung erheb- lich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch An- spruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten unberechtigten Leistungserhöhung (Ziff. 1.9) nicht, wenn der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. Eine Anrechnung auf eine ggf. nach Ziff. 15.2 zu zahlende Vertragsstrafe findet nicht statt.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen errechnen und dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer ausweisen.
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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)
Baukostenzuschuss. 2.1. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netzbetreibers für die vorgehaltene Entnahmekapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 % dieser Kosten abdecken.
2.2. 4.2 Der von den Anschlussnehmern vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung Entnahmekapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten betragenpauschal berechnet werden.
2.3. 4.3 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung die Entnahmekapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde zu Grunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung Überschreitung der vereinbarten Entnahmekapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung Entnahmekapazität hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung Entnahmekapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der von Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnisVerhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. nach Ziffer 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Ziffer 1.6geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
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