Common use of Baukostenzuschuss Clause in Contracts

Baukostenzuschuss. Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten für den Grundstückseigentümer bzw. sonstigen private und/oder gewerbliche Nutzer der vorstehenden Wohn‐ und Gewerbe‐ einheiten). Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt ist. Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, den Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgen. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß §§ 578, 566 BGB sicher. 8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der Baukostenzuschuss deckt allein den sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümers. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der Baukostenzuschuss ist fällig binnen 14 Tagen nach dem Datum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, hat dieser die Kosten der Verlegung zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der von der Verlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dient.

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Samples: Grundstücks‐ Und Gebäudenutzungsvertrag

Baukostenzuschuss. Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten Der für o. g. Netzanschluss vom Anschlussnehmer an den Grundstückseigentümer bzw. sonstigen private und/oder gewerbliche Nutzer der vorstehenden Wohn‐ und Gewerbe‐ einheitenNetzbetreiber zu entrichtende Baukostenzuschuss (zutreffendes bitte ankreuzen) 🞎 entfällt (vorzuhaltende Leistung von weniger als 30 kW). Der Grundstückseigentümer 🞎 beträgt wegen des 30 kW übersteigenden Teils der vorzuhaltenden Wirkleistung gemäß Anlage 3 (Kosten- angebot) vom insgesamt € (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von z. Zt. 19%) und ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt istvom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten. 🞎 wurde bereits gezahlt. 🞎 entfällt gem. Ausnahmeregelung „Versorgungsgebiet Lisdorfer Berg“ (Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich Versorgungsgebiet Lisdorfer Berg wird für neue Netzanschlüsse grundsätzlich kein BKZ erhoben. Soweit der GrundstückseigentümerNetzbetreiber Inves- titionen für Maßnahmen tätigt, den die durch die Förderkosten für das Versorgungsgebiet Lisdorfer Berg nicht bereits finanziert wurden, kann der Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigeninsoweit vom Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss entsprechend § 11 Abs. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur 1 NAV verlangen. Das Recht zur Erhebung eines BKZ bei erheblicher Leistungserhöhung durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgenAnschlussnehmer gemäß § 11 Abs. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom4 NAV bleibt ebenfalls unberührt.). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß §§ 578, 566 BGB sicher. 8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der Baukostenzuschuss deckt allein den sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümers. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der Baukostenzuschuss ist fällig binnen 14 Tagen nach dem Datum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, hat dieser die Kosten der Verlegung zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der von der Verlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dient.

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Samples: Netzanschlussvertrag Strom

Baukostenzuschuss. Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung (§ 9 AVBWasserV) 3.1 Der Anschlussnehmer zahlt der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten für den Grundstückseigentümer Stadtwerke Wächtersbach GmbH bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der Stadtwerke Wächtersbach GmbH bzw. sonstigen private und/bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). 3.2 Der Baukostenzuschuss orientiert sich an den Kosten, die für die Erstellung oder gewerbliche Nutzer Verstärkung der vorstehenden Wohn‐ örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und Gewerbe‐ einheiten). zugehörige Einrichtungen. 3.3 Der Grundstückseigentümer Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 3.4 Der Baukostenzuschuss wird nach der höchstzulässigen oder – soweit die tatsächliche Geschossfläche größer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt ist. Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich als die Höchstzulässige – nach der Grundstückseigentümer, den Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgen. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß tatsächlichen Geschossfläche ermittelt: a) In Gebieten nach §§ 578, 566 BGB sicher. 8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ 30 und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der Baukostenzuschuss deckt allein den sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümers. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der Baukostenzuschuss ist fällig binnen 14 Tagen nach dem Datum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, hat dieser die Kosten der Verlegung zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der von der Verlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dient.33 BauGB

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Zur Avbwasserv

Baukostenzuschuss. Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung 1. Der Anschlussnehmer zahlt der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten für den Grundstückseigentümer WVL bei Anschluss an deren Leitungsnetz bzw. sonstigen private und/oder gewerbliche Nutzer bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zu den Kosten der vorstehenden Wohn‐ und Gewerbe‐ einheiten)örtlichen Verteilungsanlage gem. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt ist. Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich Anlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen in der Grundstückseigentümer, den Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgen. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß §§ 578, 566 BGB sicheraktuellen Fassung. 8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden2. Der Baukostenzuschuss deckt allein errechnet sich aus den sogenannten HausstichKosten, d. h. die Anbindung an das Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in für die Erstellung oder Verstärkung der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümersörtlichen Verteilungsanlagen, 3. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreitenörtlichen Verteilungsanlagen. 4. Der Baukostenzuschuss ist fällig binnen 14 Tagen wird auch für Hinterliegergrundstücke erhoben, unabhängig davon, ob dessen Eigentümer auch der Eigentümer des Vordergrundstückes ist. a) Die WVL kann vom Anschlussnehmer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. b) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann nach § 9 Abs. 2 AVBWasserV, insbesondere bei wesentlicher Vergrößerung von Wohnraum und Betriebsstätten, verlangt werden. 6. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Haus- anschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 7. Bei einem Grundstückseigentumswechsel haftet der neue Eigentümer neben dem Datum alten Eigentümer der Montage WVL für die Ausgleichung des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, hat dieser die Kosten der Verlegung zu tragen. Etwas anderes gilt lediglichBaukostenzuschusses, wenn der Hausanschluss zum Zeitpunkt der Veräußerung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes noch nicht fertiggestellt war, und zwar unabhängig davon, wann die WVL von der Verlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dientVeräußerung bzw. Übertragung Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Supplementary Provisions

Baukostenzuschuss. Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten 3.1. Der für o. g. Netzanschluss vom Anschlussnehmer an den Grundstückseigentümer bzw. sonstigen private und/oder gewerbliche Nutzer der vorstehenden Wohn‐ und Gewerbe‐ einheitenNetzbetreiber zu entrichtende Baukostenzu- schuss (zutreffendes bitte ankreuzen) 🞎 entfällt (vorzuhaltende Entnahmekapazität von weniger als 30 kW). Der Grundstückseigentümer 🞎 beträgt wegen des 30 kW übersteigenden Teils der vorzuhaltenden Entnahmekapazität gemäß An- lage 3 (Kostenangebot) vom insgesamt € (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von z. Zt. 19%) und ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt istvom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten. 🞎 wurde bereits gezahlt. 🞎 entfällt gem. Ausnahmeregelung „Versorgungsgebiet Lisdorfer Berg“ (Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich Versorgungsgebiet Lisdorfer Berg wird für neue Netzanschlüsse grundsätzlich kein BKZ erhoben. Soweit der GrundstückseigentümerNetzbetreiber In- vestitionen für Maßnahmen tätigt, den die durch die Förderkosten für das Versorgungsgebiet Lisdorfer Berg nicht bereits finanziert wurden, kann der Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigeninsoweit vom Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss entsprechend § 11 Abs. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur 1 NAV verlangen. Das Recht zur Erhebung eines BKZ bei erheblicher Leistungserhöhung durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgenAnschlussnehmer gemäß § 11 Abs. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl4 NAV bleibt ebenfalls unberührt.) 3.2. Betriebsstrom). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß §§ 578, 566 BGB sicherFür die Vorhaltung von Einspeisekapazität ist kein Baukostenzuschuss zu entrichten. 8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der Baukostenzuschuss deckt allein den sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümers. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der Baukostenzuschuss ist fällig binnen 14 Tagen nach dem Datum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, hat dieser die Kosten der Verlegung zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der von der Verlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nachbargrundstückes dient.

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Samples: Netzanschlussvertrag Strom