Beachtung des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen Musterklauseln

Beachtung des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen. Die Regelungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von For- schung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) sind zu beachten.
Beachtung des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen. Die Regelungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von For- schung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01), im Folgenden Unionsrahmen, in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Für eine Beteiligung von Unternehmen in geförderten Projekten der Bewilligungsempfänger sind insbesondere die Regelungen in Abschnitt 2.2.2 „Zusammenarbeit mit Unternehmen“ des Unionsrahmens einschlägig. Die beteiligten Unternehmen dürfen durch die Bewilligung keine mittelbaren staatlichen Beihilfen erhalten. Diese Anforderung ist insbesondere nach Ziffer 29 Buchstabe d) des Unionsrahmens dann erfüllt, wenn die beteiligten Unternehmen den Zugang zu bzw. die Zuweisung von Rechten des geistigen Eigentums, die durch den Bewilligungsempfänger im geförderten Projekt erarbeitet wurden, nur gegen ein marktübliches Entgelt erhalten. Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhalten. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen dieser Verwendungsrichtlinien selbstständig verantwortlich, insbesondere für die Beachtung des Besserstellungsverbotes. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibt.
Beachtung des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen. Die Regelungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von For- schung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01), in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhalten. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen dieser Verwendungsrichtlinien selbstständig verantwortlich, insbesondere für die Beachtung des Besserstellungsverbotes. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibt.