Bearbeitungszeit Musterklauseln

Bearbeitungszeit. CGM bearbeitet die Service- und Supportanliegen remote innerhalb von 48 Stunden während der angegebenen Servicebereitschafts- zeiten. Die Bearbeitungszeit beginnt, mit Ablauf der Reaktionszeit, jedoch frühestens sobald alle erforderlichen Angaben durch den Auf- traggeber gemacht wurden.
Bearbeitungszeit. Bei der bei dem jeweiligen Land angegebenen Verfahrensdauer handelt es sich um Schätz- bzw. Erfahrungswerte, die in erster Linie von der Bearbeitung bei den nationalen Zulassungsstellen abhängen. In der Angabe der Verfahrensdauer ist folglich keine verbindliche Zusage zu sehen. Sie ist lediglich als Richtwert gedacht. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem cetecom advanced alle für das Land relevante Unterlagen zur Verfügung stehen. cetecom advanced verpflichtet sich, den Kunden rechtzeitig auf etwaige Verzögerungen hinzuweisen.
Bearbeitungszeit. Die Bearbeitung und Auswertung der eingesandten Ver- ordnungen durch OD erfolgt möglichst innerhalb von 10 Werktagen (Montag – Xxxxxxx sofern kein gesetzlicher Fei- ertag) nach Eingang bei OD. Eine angemessene Verlänge- rung tritt ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Auftreten unvorhergesehener Hin- dernisse, die außerhalb des Willens und Einflussbereiches von OD liegen.
Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeiten für sonstige Anfragen und Problemstellungen entsprechen den Servicezeiten und richten sich nach der Serviceklasse.
Bearbeitungszeit. Sämtliche Reaktions- und Bearbeitungszeiten erfolgen von: Montag 8:00 Uhr bis Xxxxxxx 18:00 Uhr, ausge- nommen sind gesetzliche Feiertage am Firmensitz von DATAGROUP.
Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit für Service Request kann je nach Anforderung unterschiedliche Bearbeitungszeiten bedeuten. In der Regel werden Service Requests innerhalb von 1 bis 3 Arbeitstagen abgeschlossen. Die Bearbeitungszeit von komplexeren Service Requests können je nach Anforderung deutlich längere Bearbeitungszeiten benötigen. Hierzu wird eine Kommunikation mit dem Ansprechpartner des Service Requests stattfinden.
Bearbeitungszeit. Enthält das Angebot der ITA GmbH oder der Forschungs-und Entwicklungsauftrag eine be- stimmte Bearbeitungszeit oder Termine, sind diese nur dann als verbindlich anzusehen, wenn die ITA GmbH diese ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat.
Bearbeitungszeit. Sämtliche Reaktions- und Bearbeitungszeiten erfolgen von Montag 8:00 Uhr bis Xxxxxxx 18:00 Uhr, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage am Firmensitz der Confitech Dienstleistungs GmbH.
Bearbeitungszeit. Die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringen wir innerhalb angemessener, marktüblicher Zeiten. Bestimmte Termine und Fristen für die Erbringung unserer Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns vorher schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten sind Lieferdaten und Realisierungszeiten lediglich Schätzungen und begründen keine Verpflichtung unsererseits. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Informationen, Unterlagen und Proben sowie die rechtzeitige Erfüllung der sonstigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Hierbei beginnt eine vereinbarte Frist erst mit vollständiger Pflichterfüllung durch den Auftraggeber zu laufen. Kommt es zu einer Terminüberschreitung, die wir nicht zu vertreten haben, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Xxxxxx wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl wir als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Haben wir eine Verzögerung zu vertreten, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Ist dem Auftraggeber durch die Verzögerung ein Schaden entstanden, kann er für jede volle Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Rechnungswerts des Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann, als Entschädigung verlangen. SAS hagmann GmbH & Xx.XX Sitz 72160 Horb (BRD) HRA 734698 Tel.: +49(0) 7451 / 5 57 03-0 Fax: +49(0) 7451 / 0 00 00-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxx.xx Ust.-ldNr. DE200857763 GF Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxxx Vereidigter Sachverständiger für analytische Chemie

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  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.