Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 Wird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeits- verhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitneh- mers(in), so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer beste- hen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 5. Wird der(die) Arbeitnehmer(in) der Arbeitnehmer während einer Arbeits- verhinderung Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigtgekün- digt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) den Arbeitgeber ein Verschulden Ver- schulden an dem vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitneh- mers(in)des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer beste- henbe- stehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.
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Samples: Kollektivvertrag
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 5. Wird der(die) Arbeitnehmer(in) der Arbeitnehmer während einer Arbeits- verhinderung Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitneh- mers(in)des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer beste- henbestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.. Anhang D
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Samples: Kollektivvertrag Für Gärtner
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 Wird der(die) Arbeitnehmer(in) der Arbeitnehmer während einer Arbeits- verhinderung Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) den Ar- beitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitneh- mers(in)des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer beste- henbestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis früher endet. Anhang D § 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf ei- nem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
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Samples: Kollektivvertrag