Sorgfalts- und Treuepflicht Musterklauseln

Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Der Arbeitnehmende hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. 3 Der Arbeitnehmende darf geheimzuhaltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. 4 Die Haftung des Arbeitnehmenden richtet sich nach Artikel 321 e OR.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Art. 319 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Xxxxxx, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Ak- kordlohn) bemessen wird. 2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers ver- pflichtet. 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Xxxx zu erwarten ist.
Sorgfalts- und Treuepflicht. 47.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berech- tigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 47.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. 47.3 Der Arbeitnehmer ist im Sinne von Art. 321 lit. e OR für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelar- beitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Um- ständen nur gegen Xxxx zu erwarten ist. 3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufge- hoben wird.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die be- rechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahr- zeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese wie auch Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt oder insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Art. 319
Sorgfalts- und Treuepflicht. Der Arbeitnehmer führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus und befolgt insbesondere die speziellen Weisungen des Arbeitge- bers. Er wahrt nach bestem Wissen und Gewissen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bes- tem Wissen und Gewissen auszuführen. Zu den ihnen anvertrauten Materialien und Einrichtungen ist Sorge zu tragen. Verursachen die Mitarbeitenden grobfahrlässig o- der absichtlich Schaden, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Der Beauftragte verpflichtet sich, die vertraglich vereinbar- ten Leistungen nach den aktuellen Regeln des Garten- und Landschaftsbaus zu leisten. Die Interessen des Auftragge- bers werden gewahrt, Kollisionen mit eigenen Interessen oder mit solchen Dritter werden vermieden.
Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit sorgfältig ausführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guter Treue wahren. 2 Der Arbeitnehmer muss Maschinen, Arbeitsinstrumente, Apparate und technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht bedienen und diese sowie anderes Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig behandeln.