Überstundenarbeit Musterklauseln

Überstundenarbeit. 1 Als Überstundenarbeit gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto gemäss Artikel 10 ausgewiesen sind.
Überstundenarbeit. 20 Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, welche über die auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Punkt 4 vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 7, 9 – 11 und 14 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeits- zeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.
Überstundenarbeit. 159. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
Überstundenarbeit. 25.1 Als Überstundenarbeit im Sinne von Art. 25.3 wird die Arbeit bezeichnet, wel- che die mit der Arbeitnehmerin vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 1 Stunde überschreitet und von der Arbeitgeberin angeordnet ist. Die Verpflich- tung zur Leistung von Überstundenarbeit richtet sich nach Art. 321c Abs. 1 OR (x. Xxxxxx).
Überstundenarbeit. 34.1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, Überstundenarbeit zu leisten, soweit sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Überstundenarbeit, welche den Ausnahmefall darstellen soll, liegt vor,
Überstundenarbeit. 52.1 Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird aber die Leistung von Überstunden notwendig und angeordnet, so ist der Arbeitnehmende dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Überstundenarbeit. Arbeitnehmende sind zur Leistung von Überstunden soweit verpflich- tet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Überstundenarbeit. Bei Bedarf ist der Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie auszuführen vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind (siehe Art. 52 GAV).
Überstundenarbeit. 24.1 Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollar- beitszeit gemäss detaillierter Stundenkontrolle übersteigt. Die Ent- schädigung der Überstunden erfolgen gem. Art. 38.
Überstundenarbeit. 30.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Arbeit, welche die Jahresarbeitszeit übersteigt.