Common use of Begriffsbestimmungen Clause in Contracts

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.ard-media.de, www.ard-media.de, www.ard-media.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen bestehen, oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.nlm.de, openresearch-repository.anu.edu.au, www.slm-online.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.ndr.de, www.nlm.de, www.heise.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 61 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen bestehen, oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.ndr.de, www.swr.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer elektromag- netischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes be- sonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikations- dienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze Tele- kommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikati- onsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes Telekommuni- kationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.ard-media.de, www.ard-media.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung Verbrei- tung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang ent- lang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes Telekommu- nikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.parlament-berlin.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen bestehen, oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.bremische-landesmedienanstalt.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit Allgemein- heit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung Ver- anstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenelektromagnetischer Schwingun- gen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt ver- schlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes besonde- res Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikations- dienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdiens- te nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.telemedicus.info

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit Allgemein- heit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung Ver- anstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild Be- wegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen elektroni- schen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze Tele- kommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte telekommuni- kationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes Tele- kommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.telemedicus.info

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk 1Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der 2Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien 3Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen bestehen, oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.revosax.sachsen.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild Bewegt- bild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes besonde- res Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen bestehen, oder tele- kommunikationsgestützte telekommunikationsge- stützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: www.tlm.de

Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienstKommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen zeit- gleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungenmittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt ver- schlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- Infor- mations- und Kommuni- kationsdiensteKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes Telekommunika- tionsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen bestehen, oder tele- kommunikationsgestützte telekommu- nikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland1