Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen: a) Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein. b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln. c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service). d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich. e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen. f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet: 1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und 2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde. i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht. j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird): 1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften; 2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder 3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist. l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist. m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten. n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten. o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist. p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt. q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt. r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird. s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird. t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste. u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind. v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code. w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat. x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung. y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen. z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 3 contracts
Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Zur Umsetzung Von Fatca, Abkommen Über Die Zusammenarbeit Zur Umsetzung Von Fatca, Abkommen Über Die Zusammenarbeit Zur Umsetzung Von Fatca
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („«Abkommen“») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a(1) Der Ausdruck „«Vereinigte Staaten“ » bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „«Bundesstaat“ schließt » schliesst den District of Columbia ein.
b(2) Der Ausdruck „«US-Territorium“ » bedeutet Amerikanisch-Amerikanisch Samoa, das Commonwealth Com- monwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder und die Amerikanischen Jungferninseln.
c(3) Der Ausdruck „«IRS“ » bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (den U.S. Internal Revenue Service).
d(4) Der Ausdruck „Österreich“ «Schweiz» bedeutet die Republik ÖsterreichSchweizerische Eidgenossenschaft.
e(5) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung Um- setzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller al- ler solcher PartnerjurisdiktionenPartner-Jurisdiktionen.
f(6) Der Ausdruck „«zuständige Behörde“ » bedeutet:
1) a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) b. in Österreich den Bundesminister für Finanzen der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder seinen bevollmächtigten Vertretereine von diesem bezeichnete Behörde.
g(7) Der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Instituteine Depotbank, ein Investmentunternehmen Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte VersicherungsgesellschaftVersiche- rungsgesellschaft.
h) (8) Der Ausdruck „«ausländischer meldepflichtiger Betrag“ » bedeutet gemäß gemäss den maßgebenden massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen EinkünftenEin- künften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i(9) Der Ausdruck „«depotführendes Institut“ » bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen des- sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers Unternehmens besteht dann im Wesentlichen darin, zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahrenDritte, wenn die dessen Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren Halten von Finanzvermögen Finanzwerten und damit zusammenhängenden verbundenen Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers während eines bestimmten Zeit- raums mindestens 20 Prozent der seiner gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechenbetragen. Maßgebend Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die DreijahresperiodeDreijah- resperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgtErmittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger das Unternehmen besteht.
j(10) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ «Depotbank» bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, der das im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte der ordentlichen Ausübung von Bank- oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen Geschäften Depositen entgegennimmt.
k(11) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ «Investment-Unternehmen» bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der das von einem Rechtsträger Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, WechselWechseln, EinlagezertifikatenEinlagenzerti- fikaten, Derivaten, etcDerivaten usw.), Devisen, Wechselkurs-Devisen-, Zins- und Indexinstrumenten, In- dexhandelspapieren; übertragbaren Wertpapieren oder WarentermingeschäftenWertschriften sowie Warentermin- geschäften;
2) b. individuelles und kollektives Portfoliomanagement, Portfolio-Management; oder
3) c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritteim Auftrag von Dritten. Dieser Unterabsatz 1 (kDiese Ziffer 1(11) ist auf eine in einer Art und Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „ähnli- chen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut“ » in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar istübereinstimmt.
l(12) Der Ausdruck „«spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ » bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unter- nehmen, der das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der das rückkaufsfähige Versicherungsverträge Versicherungs- verträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt abschliesst, oder aufgrund solcher sol- cher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m(13) Der Ausdruck „österreichisches «schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet (i) jedes die nach österreichischem schweizerischem Recht gegründete Finanzinstitut errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der außerhalb Österreichs aus- serhalb der Schweiz gelegenen Niederlassungen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinsti- tute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung Partner-Jurisdiktion gele- gene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion Partner-Ju- risdiktion errichteten Finanzinstituten.
o(15) Der Ausdruck „meldendes österreichisches «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet jedes österreichisches schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
p(16) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet » bedeu- tet jedes österreichische schweizerische Finanzinstitut oder einen sonstigen ein sonstiges in Österreich ansässigen Rechtsträgerder Schweiz ansässiges Unternehmen, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schwei- zerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß gemäss den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise sonst wie als FATCA-ein als FATCA- konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsbe- rechtigter oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
q(17) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes «nichtteilnehmendes Finanzinstitut“ » bedeutet ein nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes ausländisches Finanzinstitut gemäß gemäss der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausfüh- rungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt schliesst aber ein österreichisches schwei- zerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird gilt als nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 11 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt2.
r(18) Der Ausdruck „neues «vorbestehendes Konto“ » bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 geführt wird.4
(19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rap- portierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wirdwird.5 4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. 5 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
s(20) Der Ausdruck „«US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen rapportierenden schwei- zerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträgernichtamerikanischen Unterneh- men, der von einer an dem eine oder mehreren spezifizierten mehrere spezifizierte US-Personen beherrscht wirdmassgeblich be- teiligt sind, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-US- Konto behandelt, wenn es nach bei Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in erforderlichen Sorg- faltspflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t(21) Der Ausdruck „«US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ » bedeutet ein Finanzkontovorbe- stehendes Konto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut rapportierenden schweizerischen Fi- nanzinstitut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein als US-Konto identifiziert worden ist, (ii) für das österreichische schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers Zustimmungserklä- rung verbieten, (iii) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers Kontoinha- bers verlangt, aber nicht erhalten hat hat, und (iv) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 den Sections 1471–1474 des US Internal U.S. Inter- nal Revenue Code und den maßgebenden anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US- US-Finanzministeriums vorgeschriebenen umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden musstemüssen.
u(22) Der Ausdruck „«Finanzkonto“ » hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen einschlägigen Ausführungsbe- stimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht KontenKonten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v(23) Der Ausdruck „«FFI-Vertrag“ » bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt fest- gehalten werden, damit das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut so als ein Institut behandelt wird, als erfülle es das die Anforderungen gemäß Verpflichtungen nach Section 1471(b) des US U.S. Internal Revenue CodeCode erfüllt.
w(24) Der Ausdruck „«Kontoinhaber“ » bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos geführt aufgeführt ist oder identifiziert wirdworden ist. Wird ein Finanzkonto Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, VerwahrerXxxxxxxxx, Bevollmächtigterbezeichnete Person, UnterzeichnungsberechtigterUnter- zeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson Drittper- son als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden dieses vorste- henden Satzes umfasst der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » nicht ein in einem US-Territorium errichtetes oder gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags Rentenversicherungs- vertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Steht Stehen diese Rechte keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändernzu, so gilt diejenige Person gelten als KontoinhaberKontoinhaber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder werden und Personen, die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag hathaben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen rück- kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x(25) Die Ausdrücke „«rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” » («Cash Value In- surance Contract») und “«Rentenversicherungsvertrag“ » haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y(26) Der Ausdruck „«US-Person“ » bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger Staatsbür- ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete errichtete Personengesellschaft oder KapitalgesellschaftGesell- schaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig istwar. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
z(27) Der Ausdruck „«spezifizierte US-Person” » bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, deren Aktien regelmäßig regel- mässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine ei- ne in Unterabsatz (i) umschriebene KapitalgesellschaftGesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder EinrichtungenEin- richtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US-Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrich- tungen; (v) die gemäss Section 501(a) des U.S. Internal Revenue Code steu- erbefreiten Organisationen oder Einzelvorsorgepläne im Sinne von Section 7701(a)(37) des U.S. Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des U.S. Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Investment Trust im Sinne von Section 856 des U.S. Internal Revenue Code;
Appears in 2 contracts
Begriffsbestimmungen. (1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („) In diesem Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) Der bedeutet der Ausdruck „Vereinigte StaatenBundesrepublik Deutschland“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikadas Gebiet, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss in dem das Steuerrecht der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.Bundesrepublik Deutschland gilt;
b) Der bedeutet der Ausdruck „US-TerritoriumCommonwealth of Dominica“ bedeutet Amerikanisch-Samoadie Insel Dominica, ein- schließlich ihrer Hoheitsgewässer, sowie jedes andere Gebiet im Meeresgewäs- ser und im Luftraum, in dem das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico Dominica in Übereinstim- mung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder die Amerikanischen Jungferninseln.seine Hoheitsbefugnisse ausübt;
c) Der bedeutet der Ausdruck „IRSInvestmentfonds oder Investmentsystem für gemein- same Anlagen“ bedeutet die Bundessteuerbehörde eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).Rechtsform;
d) Der bedeutet der Ausdruck „ÖsterreichGesellschaft“ bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die Republik Österreich.für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:“
1(i) in den Vereinigten Staaten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsa- chen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; und
(ii) im Commonwealth Dominica den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten bevollmäch- tigten Vertreter; und;
2f) in Österreich den Bundesminister für Finanzen bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“ je nach Zusammenhang die Bundesre- publik Deutschland oder seinen bevollmächtigten Vertreter.das Commonwealth Dominica;
g) Der bedeutet der Ausdruck „FinanzinstitutStrafrecht“ bedeutet ein depotführendes Institutsämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, ein einlagenführendes Institutunab- hängig davon, ein Investmentunternehmen ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.in anderen Ge- setzen enthalten sind;
h) Der bedeutet der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger BetragSteuerstrafsachen“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.ersuchenden Vertragsstaats strafbewehrt ist;
i) Der bedeutet der Ausdruck „depotführendes InstitutInformationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art, die für die Durchführung des Steuerrechts er- heblich oder wesentlich sein können;
j) bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen Ver- tragsstaat zur Beschaffung und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent Erteilung der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist erbetenen Informationen befähi- gen;
k) bedeutet der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: Ausdruck „Staatsangehöriger“
(i) die Dreijahresperiodein Bezug auf das Commonwealth Dominica jeden Staatsbürger und jede ju- ristische Person, die am 31. Dezember (Personengesellschaft, Gesellschaft, jeden Trust, Nachlass, jede Personenvereinigung oder am letzten Tag eines nicht mit jeden anderen Rechtsträger, der nach dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder im Commonwealth Dominica geltenden Recht errichtet worden ist;
(ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden RechtsträgerSinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Per- sonen, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- Personengesellschaften und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegenanderen Personenvereinigungen, die mit nach dem Wortlaut in der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „FinanzinstitutPerson“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
m) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Persondie Akti- engattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Ge- sellschaft darstellen;
n) bedeutet der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Invest- mentsystem für gemeinsame Anlagen“ einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat Investmentfonds oder ein Invest- mentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschafts- anteile oder sonstigen Anteile am System ohne Weiteres von jedermann erwor- ben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesell- schaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Wei- teres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
o) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
p) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zustän- digen Behörden der Vertragsstaaten verständigen;
q) bedeutet der Ausdruck „ersuchter Vertragsstaat“ den Vertragsstaat, der um In- formationen ersucht wird oder in Beantwortung eines Ersuchens Informationen erteilt hat;
r) bedeutet der Ausdruck „ersuchender Vertragsstaat“ den Vertragsstaat, der um Informationen ersucht oder Informationen vom ersuchten Vertragsstaat erhal- ten hat;
s) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Recht zustehtAbkommen gilt;
t) bedeutet der Ausdruck „Steuersachen“ alle Steuersachen einschließlich Steuer- strafsachen.
(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als KontoinhaberZusam- menhang nichts anderes erfordert, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als KontoinhaberBedeutung, die nach ihm zu dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche PersonZeitpunkt zukam, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder zu dem das Ersuchen nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaftdieses Vertragsstaats gestellt wurde, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten wobei die Be- deutung nach dem anwendbaren Recht die Befugnis anzuwendenden Steuerrecht dieses Vertragsstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegendem Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats zukommt.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 2 contracts
Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen, Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („«Abkommen“») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a(1) Der Ausdruck „«Vereinigte Staaten“ » bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „«Bundesstaat“ schließt » schliesst den District Di- strict of Columbia ein.
b(2) Der Ausdruck „«US-Territorium“ » bedeutet Amerikanisch-Amerikanisch Samoa, das Commonwealth Com- monwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder und die Amerikanischen Jungferninseln.
c(3) Der Ausdruck „«IRS“ » bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (den U.S. Internal Revenue Service).
d(4) Der Ausdruck „Österreich“ «Schweiz» bedeutet die Republik ÖsterreichSchweizerische Eidgenossenschaft.
e(5) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung Um- setzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller al- ler solcher PartnerjurisdiktionenPartner-Jurisdiktionen.
f(6) Der Ausdruck „«zuständige Behörde“ » bedeutet:
1) a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) b. in Österreich den Bundesminister für Finanzen der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder seinen bevollmächtigten Vertretereine von diesem bezeichnete Behörde.
g(7) Der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Instituteine Depotbank, ein Investmentunternehmen Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte VersicherungsgesellschaftVersiche- rungsgesellschaft.
h) (8) Der Ausdruck „«ausländischer meldepflichtiger Betrag“ » bedeutet gemäß gemäss den maßgebenden massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen EinkünftenEin- künften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i(9) Der Ausdruck „«depotführendes Institut“ » bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen des- sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Fi- nanzwerten für Dritte besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers Unternehmens besteht dann im Wesentlichen darin, zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahrenDritte, wenn die dessen Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren Halten von Finanzvermögen Finanzwerten und damit zusammenhängenden verbundenen Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers während eines bestimmten Zeit- raums mindestens 20 Prozent der seiner gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechenbetragen. Maßgebend Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die DreijahresperiodeDreijah- resperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgtErmittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger das Unternehmen besteht.
j(10) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ «Depotbank» bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, der das im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte der ordentlichen Ausübung von Bank- oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen Geschäften Depositen entgegennimmt.
k(11) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ «Investment-Unternehmen» bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der das von einem Rechtsträger Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, WechselWechseln, EinlagezertifikatenEinlagenzerti- fikaten, Derivaten, etcDerivaten usw.), Devisen, Wechselkurs-Devisen-, Zins- und Indexinstrumenten, In- dexhandelspapieren; übertragbaren Wertpapieren oder WarentermingeschäftenWertschriften sowie Warentermin- geschäften;
2) b. individuelles und kollektives Portfoliomanagement, Portfolio-Management; oder
3) c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritteim Auftrag von Dritten. Dieser Unterabsatz 1 (kDiese Ziffer 1(11) ist auf eine in einer Art und Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „ähnli- chen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut“ » in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar istübereinstimmt.
l(12) Der Ausdruck „«spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ » bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unter- nehmen, der das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der das rückkaufsfähige Versicherungsverträge Versicherungs- verträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt abschliesst, oder aufgrund solcher sol- cher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m(13) Der Ausdruck „österreichisches «schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet (i) jedes die nach österreichischem schweizerischem Recht gegründete Finanzinstitut errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der außerhalb Österreichs aus- serhalb der Schweiz gelegenen Niederlassungen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinsti- tute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung Partner-Jurisdiktion gele- gene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion Partner-Ju- risdiktion errichteten Finanzinstituten.
o(15) Der Ausdruck „meldendes österreichisches «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet jedes österreichisches je- des schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
p(16) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet » bedeu- tet jedes österreichische schweizerische Finanzinstitut oder einen sonstigen ein sonstiges in Österreich ansässigen Rechtsträgerder Schweiz an- sässiges Unternehmen, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schwei- zerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß gemäss den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise sonst wie als FATCA-ein als FATCA- konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsbe- rechtigter oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
q(17) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes «nichtteilnehmendes Finanzinstitut“ » bedeutet ein nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes ausländisches Finanzinstitut gemäß gemäss der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausfüh- rungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt schliesst aber ein österreichisches schwei- zerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird gilt als nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 11 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt2.
r(18) Der Ausdruck „neues «vorbestehendes Konto“ » bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 ge- führt wird.5
(19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rap- portierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wirdwird.6 5 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. 6 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
s(20) Der Ausdruck „«US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen rapportierenden schwei- zerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von nichtamerikanischen Unterneh- men mit einer oder mehreren spezifizierten «beherrschenden Personen», die spezifizierte US-Personen beherrscht wirdsind, gehalten wird. wird.7 Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach bei Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in erforderlichen Sorg- faltspflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t(21) Der Ausdruck „«US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ » bedeutet ein Finanzkontovorbe- stehendes Konto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut rapportierenden schweizerischen Fi- nanzinstitut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein als US-Konto identifiziert worden ist, (ii) für das österreichische schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers Zustimmungserklä- rung verbieten, (iii) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers Kontoinha- bers verlangt, aber nicht erhalten hat hat, und (iv) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 den Sections 1471–1474 des US Internal U.S. Inter- nal Revenue Code und den maßgebenden anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US- US-Finanzministeriums vorgeschriebenen umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden musstemüssen.
u(22) Der Ausdruck „«Finanzkonto“ » hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen einschlägigen Ausführungsbe- stimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht KontenKonten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v(23) Der Ausdruck „«FFI-Vertrag“ » bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt fest- gehalten werden, damit das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut so als ein Institut behandelt wird, als erfülle es das die Anforderungen gemäß Verpflichtungen nach Section 1471(b) des US U.S. Internal Revenue CodeCode erfüllt.
w(24) Der Ausdruck „«Kontoinhaber“ » bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos geführt aufgeführt ist oder identifiziert wirdworden ist. Wird ein Finanzkonto Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, VerwahrerXxxxxxxxx, Bevollmächtigterbezeichnete Person, UnterzeichnungsberechtigterUnter- zeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson Drittper- son als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden dieses vorste- henden Satzes umfasst der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » nicht ein in einem US-Territorium errichtetes oder gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags Rentenversicherungs- vertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Steht Stehen diese Rechte keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändernzu, so gilt diejenige Person gelten als KontoinhaberKontoinhaber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder werden 7 Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015, in Kraft seit 7. Jan. 2015 (AS 2015 421). und Personen, die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag hathaben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen rück- kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x(25) Die Ausdrücke „«rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” » («Cash Value In- surance Contract») und “«Rentenversicherungsvertrag“ » haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y(26) Der Ausdruck „«US-Person“ » bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger Staatsbür- ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder o- der eines ihrer Bundesstaaten gegründete errichtete Personengesellschaft oder KapitalgesellschaftGesell- schaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle al- le Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffentref- fen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig istwar. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
z(27) Der Ausdruck „«spezifizierte US-Person” » bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, deren Aktien regelmäßig regel- mässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine ei- ne in Unterabsatz (i) umschriebene KapitalgesellschaftGesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;Ein- richtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US-Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrich- tungen; (v) die gemäss Section 501(a) des U.S. Internal Revenue Code steu- erbefreiten Organisationen oder Einzelvorsorgepläne im Sinne von Section 7701(a)(37) des U.S. Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des U.S. Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Invest- ment Trust im Sinne von Section 856 des U.S. Internal Revenue Code; (viii) eine Regulated Investment Company im Sinne von Section 851 des U.S. In- ternal Revenue Code oder ein aufgrund des Investment Company Act von 1940 (15 U.S.C. 80a-64) bei der Securities and Exchange Commission re- gistriertes Unternehmen; (ix) ein Treuhandfonds im Sinne von Section 584(a) des U.S. Internal Revenue Code; (x) ein aufgrund von Section 664(c) des U.S. Internal Revenue Code steuerbefreiter oder in Section 4947(a)(1) des U.S. Internal Revenue Code umschriebener Trust; (xi) ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten registrierter Wertschriften- oder Rohstoffhändler oder Händler mit derivativen Finanzin- strumenten (einschliesslich Termin- und Swap-Kontrakte, Futures, Forwards und Optionen); oder (xii) ein Broker im Sinne von Section 6045(c) des U.S.
(28) Der Ausdruck «Unternehmen» bedeutet eine Rechtsperson oder ein recht- liches Gebilde wie ein Trust.
(29) Der Ausdruck «nichtamerikanisches Unternehmen» bedeutet ein Unterneh- men, das nicht eine US-Person ist.
(30) Ein Unternehmen ist ein mit einem anderen Unternehmen «verbundenes Un- ternehmen», wenn eines der beiden Unternehmen das andere beherrscht oder wenn beide Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann die Schweiz ein Unternehmen als nicht mit einem anderen Unterneh- men verbunden behandeln, wenn die beiden Unternehmen nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Re- venue Code gehören.
(31) Der Ausdruck «US-TIN» bedeutet eine amerikanische Bundessteuernum- mer.
(32) Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Begründer, die Treuhän- der, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt. Im Falle einer anderen recht- lichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force auszulegen.
2. Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung dieser Partei derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.
Appears in 2 contracts
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („«Abkommen“») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a(1) Der Ausdruck „«Vereinigte Staaten“ » bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „«Bundesstaat“ schließt » schliesst den District Di- strict of Columbia ein.
b(2) Der Ausdruck „«US-Territorium“ » bedeutet Amerikanisch-Amerikanisch Samoa, das Commonwealth Com- monwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder und die Amerikanischen Jungferninseln.
c(3) Der Ausdruck „«IRS“ » bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (den U.S. Internal Revenue Service).
d(4) Der Ausdruck „Österreich“ «Schweiz» bedeutet die Republik ÖsterreichSchweizerische Eidgenossenschaft.
e(5) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung Um- setzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller al- ler solcher PartnerjurisdiktionenPartner-Jurisdiktionen.
f(6) Der Ausdruck „«zuständige Behörde“ » bedeutet:
1) a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) b. in Österreich den Bundesminister für Finanzen der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder seinen bevollmächtigten Vertretereine von diesem bezeichnete Behörde.
g(7) Der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Instituteine Depotbank, ein Investmentunternehmen Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte VersicherungsgesellschaftVersiche- rungsgesellschaft.
h) (8) Der Ausdruck „«ausländischer meldepflichtiger Betrag“ » bedeutet gemäß gemäss den maßgebenden massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen EinkünftenEin- künften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i(9) Der Ausdruck „«depotführendes Institut“ » bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen des- sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Fi- nanzwerten für Dritte besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers Unternehmens besteht dann im Wesentlichen darin, zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahrenDritte, wenn die dessen Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren Halten von Finanzvermögen Finanzwerten und damit zusammenhängenden verbundenen Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers während eines bestimmten Zeit- raums mindestens 20 Prozent der seiner gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechenbetragen. Maßgebend Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die DreijahresperiodeDreijah- resperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgtErmittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger das Unternehmen besteht.
j(10) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ «Depotbank» bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, der das im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte der ordentlichen Ausübung von Bank- oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen Geschäften Depositen entgegennimmt.
k(11) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ «Investment-Unternehmen» bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der das von einem Rechtsträger Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, WechselWechseln, EinlagezertifikatenEinlagenzerti- fikaten, Derivaten, etcDerivaten usw.), Devisen, Wechselkurs-Devisen-, Zins- und Indexinstrumenten, In- dexhandelspapieren; übertragbaren Wertpapieren oder WarentermingeschäftenWertschriften sowie Warentermin- geschäften;
2) b. individuelles und kollektives Portfoliomanagement, Portfolio-Management; oder
3) c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritteim Auftrag von Dritten. Dieser Unterabsatz 1 (kDiese Ziffer 1(11) ist auf eine in einer Art und Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „ähnli- chen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut“ » in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar istübereinstimmt.
l(12) Der Ausdruck „«spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ » bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unter- nehmen, der das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der das rückkaufsfähige Versicherungsverträge Versicherungs- verträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt abschliesst, oder aufgrund solcher sol- cher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m(13) Der Ausdruck „österreichisches «schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet (i) jedes die nach österreichischem schweizerischem Recht gegründete Finanzinstitut errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der außerhalb Österreichs aus- serhalb der Schweiz gelegenen Niederlassungen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinsti- tute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung Partner-Jurisdiktion gele- gene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion Partner-Ju- risdiktion errichteten Finanzinstituten.
o(15) Der Ausdruck „meldendes österreichisches «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet jedes österreichisches je- des schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
p(16) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet » bedeu- tet jedes österreichische schweizerische Finanzinstitut oder einen sonstigen ein sonstiges in Österreich ansässigen Rechtsträgerder Schweiz an- sässiges Unternehmen, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schwei- zerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß gemäss den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise sonst wie als FATCA-ein als FATCA- konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsbe- rechtigter oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
q(17) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes «nichtteilnehmendes Finanzinstitut“ » bedeutet ein nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes ausländisches Finanzinstitut gemäß gemäss der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausfüh- rungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt schliesst aber ein österreichisches schwei- zerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird gilt als nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 11 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt2.
r(18) Der Ausdruck „neues «vorbestehendes Konto“ » bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 ge- führt wird.4
(19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rap- portierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.wird.5
s(20) Der Ausdruck „«US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen rapportierenden schwei- zerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von nichtamerikanischen Unterneh- 4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. 5 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. men mit einer oder mehreren spezifizierten «beherrschenden Personen», die spezifizierte US-Personen beherrscht wirdsind, gehalten wird. wird.6 Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach bei Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in erforderlichen Sorg- faltspflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t(21) Der Ausdruck „«US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ » bedeutet ein Finanzkontovorbe- stehendes Konto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut rapportierenden schweizerischen Fi- nanzinstitut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein als US-Konto identifiziert worden ist, (ii) für das österreichische schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers Zustimmungserklä- rung verbieten, (iii) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers Kontoinha- bers verlangt, aber nicht erhalten hat hat, und (iv) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 den Sections 1471–1474 des US Internal U.S. Inter- nal Revenue Code und den maßgebenden anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US- US-Finanzministeriums vorgeschriebenen umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden musstemüssen.
u(22) Der Ausdruck „«Finanzkonto“ » hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen einschlägigen Ausführungsbe- stimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht KontenKonten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v(23) Der Ausdruck „«FFI-Vertrag“ » bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt fest- gehalten werden, damit das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut so als ein Institut behandelt wird, als erfülle es das die Anforderungen gemäß Verpflichtungen nach Section 1471(b) des US U.S. Internal Revenue CodeCode erfüllt.
w(24) Der Ausdruck „«Kontoinhaber“ » bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos geführt aufgeführt ist oder identifiziert wirdworden ist. Wird ein Finanzkonto Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, VerwahrerXxxxxxxxx, Bevollmächtigterbezeichnete Person, UnterzeichnungsberechtigterUnter- zeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson Drittper- son als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden dieses vorste- henden Satzes umfasst der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » nicht ein in einem US-Territorium errichtetes oder gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags Rentenversicherungs- vertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Steht Stehen diese Rechte keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändernzu, so gilt diejenige Person gelten als KontoinhaberKontoinhaber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder werden und Personen, die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag hathaben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen rück- kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags 6 Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015, in Kraft seit 7. Jan. 2015 (AS 2015 421). gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x(25) Die Ausdrücke „«rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” » («Cash Value In- surance Contract») und “«Rentenversicherungsvertrag“ » haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y(26) Der Ausdruck „«US-Person“ » bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger Staatsbür- ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder o- der eines ihrer Bundesstaaten gegründete errichtete Personengesellschaft oder KapitalgesellschaftGesell- schaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle al- le Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffentref- fen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig istwar. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
z(27) Der Ausdruck „«spezifizierte US-Person” » bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, deren Aktien regelmäßig regel- mässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine ei- ne in Unterabsatz (i) umschriebene KapitalgesellschaftGesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;Ein- richtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US-Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrich- tungen; (v) die gemäss Section 501(a) des U.S. Internal Revenue Code steu- erbefreiten Organisationen oder Einzelvorsorgepläne im Sinne von Section 7701(a)(37) des U.S. Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des U.S. Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Invest- ment Trust im Sinne von Section 856 des U.S. Internal Revenue Code; (viii) eine Regulated Investment Company im Sinne von Section 851 des U.S. In- ternal Revenue Code oder ein aufgrund des Investment Company Act von 1940 (15 U.S.C. 80a-64) bei der Securities and Exchange Commission re- gistriertes Unternehmen; (ix) ein Treuhandfonds im Sinne von Section 584(a) des U.S. Internal Revenue Code; (x) ein aufgrund von Section 664(c) des U.S. Internal Revenue Code steuerbefreiter oder in Section 4947(a)(1) des U.S. Internal Revenue Code umschriebener Trust; (xi) ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten registrierter Wertschriften- oder Rohstoffhändler oder Händler mit derivativen Finanzin- strumenten (einschliesslich Termin- und Swap-Kontrakte, Futures, Forwards und Optionen); oder (xii) ein Broker im Sinne von Section 6045(c) des U.S. Internal Revenue Code.
(28) Der Ausdruck «Unternehmen» bedeutet eine Rechtsperson oder ein recht- liches Gebilde wie ein Trust.
(29) Der Ausdruck «nichtamerikanisches Unternehmen» bedeutet ein Unterneh- men, das nicht eine US-Person ist.
(30) Ein Unternehmen ist ein mit einem anderen Unternehmen «verbundenes Un- ternehmen», wenn eines der beiden Unternehmen das andere beherrscht oder wenn beide Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann die Schweiz ein Unternehmen als nicht mit einem anderen Unterneh- men verbunden behandeln, wenn die beiden Unternehmen nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Re- venue Code gehören.
(31) Der Ausdruck «US-TIN» bedeutet eine amerikanische Bundessteuernum- mer.
(32) Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Begründer, die Treuhän- der, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt. Im Falle einer anderen recht- lichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force auszulegen.
2. Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung dieser Partei derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.
Appears in 2 contracts
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) dieser Vereinbarung haben die folgenden nachstehenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungenfol‐ gende Bedeutung:
a) a. Der Ausdruck „Vereinigte StaatenStaat“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikaein Land oder ein Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Bundesstaatenfür wel‐ ches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, aber ohne Einschluss entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumli‐ che Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Verein‐ barung ist;
b. der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.
b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutetbedeutet für den jeweiligen Staat die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
c. der Ausdruck „Konzern“ bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung so verbunden sind, dass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstel‐ lung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt wür‐ den;
d. der Ausdruck „multinationaler Konzern“ bedeutet einen Konzern, der:
1i) zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in den Vereinigten verschiedenen Staaten den Finanzminister steuerlich ansässig sind, oder seinen bevollmächtigten Vertreterein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist; und
2ii) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.kein freigestellter multinationaler Konzern ist;
g) Der e. der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institutfreigestellter multinationaler Konzern“ bedeutet einen RechtsträgerKon‐ zern, dessen Geschäftstätigkeit der nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatz des Konzerns im Wesentlichen darin bestehtSteuerjahr, das dem Berichtssteuerjahr unmittelbar voranging, laut seinem Konzernabschluss für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dieses vorangegangene Steuerjahr unter dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen RechtsträgerSchwellenwert liegt, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.innerstaatlichen Recht vom Staat festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gege‐ benenfalls geänderten Fassung entspricht;
k) Der f. der Ausdruck „Investmentunternehmenkonstitutiver Rechtsträger“ bedeutet:
i) eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezo‐ gen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligun‐ gen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an ei‐ ner öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
ii) eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird; und
iii) eine Betriebsstätte einer unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständi‐ gen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Ge‐ schäftseinheit für Rechnungslegungs‐, Aufsichts‐, Steuer‐ oder inter‐ ne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt;
g. der Ausdruck „berichtender Rechtsträger“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden konstitutiven Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Namen des mul‐ tinationalen Konzerns in seiner entsprechenden Eigenschaft vorlegt;
h. der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitutländerbezogener Bericht“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als KontoinhaberFormat, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind;
i. der Ausdruck „Bericht von 2015“ bedeutet den konsolidierten Bericht mit dem Titel „Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Bericht‐ erstattung“ zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20‐Aktionsplans zur Bekämp‐ fung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung;
j. der Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgre‐ mium des Amtshilfeübereinkommens, das sich gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt;
k. der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD‐Sekretariat, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeüberein‐ kommens das Koordinierungsgremium unterstützt;
l. der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zu‐ ständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekun‐ det haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hatin Abschnitt 8 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Auf der OECD‐Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.
2. Bei Fälligkeit der Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als KontoinhaberStaates hat jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die in der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten Steuerge‐ setzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung anderen Gesetzen des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegengleichen Staates vorgeht.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on the Exchange of Country by Country Reports (Mcaa Cbc)
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) dieser Vereinbarung haben die folgenden nachstehenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungenfolgende Bedeutung:
a) Der der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ «Staat» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikaein Land oder ein Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Bundesstaatenfür welches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.entweder durch Un- terzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstre- ckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) Der der Ausdruck „US-Territorium“ «zuständige Behörde» bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder für den jeweiligen Staat die Amerikanischen Jungferninseln.in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Be- hörden;
c) Der der Ausdruck „IRS“ «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit für den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: jeweiligen Staat (i) die Dreijahresperiodeein in dem Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweignie- derlassungen dieses Finanzinstituts, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitutesich ausserhalb des Staates befinden, und (ii) jede eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich gelegene Niederlassung von dem Staat ansässigen Finan- zinstituts, wenn diese sich in dem Staat befindet;
d) der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines Staates, bei dem es sich nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht um ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.handelt;
pe) Der der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues «meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das anhand von einer Verfahren zur Erfül- lung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehreren spezifizierten US- mehrere Personen sind, die gegenüber einem anderen Staat meldepflichtige Personen sind, oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträgerein passiver NFE, der von einer oder mehreren spezifizierten US-einem anderen Staat gegen- über meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
f) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten Standard für den automati- schen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (ein- schliesslich der Kommentare);
g) der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, gehalten das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeüberein- kommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
h) der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zustän- dige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet ha- ben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Ab- schnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung genannten weiteren Voraussetz- ungen erfüllt haben. Die zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, sind in Anhang E aufgeführt.
2. Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im ge- meinsamen Meldestandard nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammen- hang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeu- tung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinba- rung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. Dessen ungeachtet Abschnitt 2:4
1.1 Gemäss den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestan- dard wird ein jede zuständige Behörde die gemäss diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behör- den automatisch austauschen, in Bezug auf die diese Vereinbarung wirksam ist.
1.2 Ungeachtet des Absatzes 1.1 werden die zuständigen Behörden der in Anhang A aufgeführten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Die zuständigen Behörden der nicht in Anhang A aufgeführten Staa- ten werden die in Absatz 2 genannten Informationen stets erhalten. Die zuständigen Behörden werden diese Informationen nicht an die zuständigen Behörden der in Anhang A aufgeführten Staaten übermitteln.
2. Die für jedes meldepflichtige Konto nicht als US-Konto behandelteines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a) Name, wenn es Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Xxxxxx ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.gemäss dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
tb) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein FinanzkontoKontonummer (oder funktionale Entsprechung, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird wenn keine Kontonummer vorhanden);
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzin- stituts;
d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Melde- zeitraums oder, wenn das Konto i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt m Laufe des Jahres beziehungsweise Zeit- raums aufgelöst wurde, dass es ein US-Konto istdie Auflösung des Xxxxxx;
e) bei Verwahrkonten:
(1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat Gesamtbruttobetrag der Dividenden und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht KontenGesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die nach Anhang II von mittels der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt Konto (oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf das Konto) im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutge- schrieben wurden, sowie
(2) Gesamtbruttoerlöse aus der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen Veräusserung oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Persondem Rückkauf von Fi- nanzvermögen, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer während des Kalenderjahrs oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;eines anderen ge-
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) dieser Vereinbarung haben die folgenden nachstehenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungenfolgende Be- deutung:
a) Der der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ «Staat» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikaein Land oder ein Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Bundesstaatenfür welches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.entweder durch Un- terzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstre- ckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) Der der Ausdruck „US-Territorium“ «zuständige Behörde» bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder für den jeweiligen Staat die Amerikanischen Jungferninseln.in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behör- den;
c) Der der Ausdruck „IRS“ «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).für den jeweiligen Staat
d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiodeein in dem Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassun- gen dieses Finanzinstituts, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitutesich ausserhalb des Staates befinden, und (ii) jede eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich gelegene Niederlassung von dem Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in dem Staat befindet;
d) der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines Staates, bei dem es sich nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht um ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.handelt;
pe) Der der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues «meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das anhand von einer Verfahren zur Erfül- lung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehreren spezifizierten US- mehrere Personen sind, die gegenüber einem anderen Staat meldepflichtige Personen sind, oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträgerein passiver NFE, der von einer oder mehreren spezifizierten US-einem anderen Staat gegenüber meldepflichtigen Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US;
f) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD zu- sammen mit den G20-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Verfahren zur Erfüllung Kommentare);
g) der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als USAusdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein FinanzkontoSekretariat, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (igemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeüberein- kommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
h) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ «wirksame Vereinbarung» bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällenzwei zustän- dige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet ha- ben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zustehtin Ab- schnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung genannten weiteren Voraussetz- ungen erfüllt haben. Die zuständigen Behörden, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffenfür die diese Vereinbarung wirksam ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder sind in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegenAnhang E aufgeführt.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („«Abkommen“») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a(1) Der Ausdruck „«Vereinigte Staaten“ » bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-US- Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „«Bundesstaat“ schließt » schliesst den District of Columbia ein.
b(2) Der Ausdruck „«US-Territorium“ » bedeutet Amerikanisch-Amerikanisch Samoa, das Commonwealth Com- monwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder und die Amerikanischen Jungferninseln.
c(3) Der Ausdruck „«IRS“ » bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (den U.S. Internal Revenue Service).
d(4) Der Ausdruck „Österreich“ «Schweiz» bedeutet die Republik ÖsterreichSchweizerische Eidgenossenschaft.
e(5) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung Um- setzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller al- ler solcher PartnerjurisdiktionenPartner-Jurisdiktionen.
f(6) Der Ausdruck „«zuständige Behörde“ » bedeutet:
1) a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) b. in Österreich den Bundesminister für Finanzen der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder seinen bevollmächtigten Vertretereine von diesem bezeichnete Behörde.
g(7) Der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Instituteine Depotbank, ein Investmentunternehmen Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte VersicherungsgesellschaftVersiche- rungsgesellschaft.
h) (8) Der Ausdruck „«ausländischer meldepflichtiger Betrag“ » bedeutet gemäß gemäss den maßgebenden massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen EinkünftenEin- künften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i(9) Der Ausdruck „«depotführendes Institut“ » bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen des- sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Fi- nanzwerten für Dritte besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers Unternehmens besteht dann im Wesentlichen darin, zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahrenDritte, wenn die dessen Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren Halten von Finanzvermögen Finanzwerten und damit zusammenhängenden verbundenen Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers während eines bestimmten Zeit- raums mindestens 20 Prozent der seiner gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechenbetragen. Maßgebend Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: :
(i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgtErmittlung vorgenommen wird, oder oder
(ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger das Unternehmen besteht.
j(10) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ «Depotbank» bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, der das im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte der ordentlichen Ausübung von Bank- oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen Geschäften Depositen entgegennimmt.
k(11) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ «Investment-Unternehmen» bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der das von einem Rechtsträger Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, WechselWechseln, EinlagezertifikatenEinlagenzerti- fikaten, Derivaten, etcDerivaten usw.), Devisen, Wechselkurs-Devisen-, Zins- und Indexinstrumenten, Indexhandels- papieren; übertragbaren Wertpapieren oder Wertschriften sowie Warentermingeschäften;
2) b. individuelles und kollektives Portfoliomanagement, Portfolio-Management; oder
3) c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritteim Auftrag von Dritten. Dieser Unterabsatz 1 (kDiese Ziffer 1(11) ist auf eine in einer Art und Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „ähnlichen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut“ » in den Empfehlungen Empfeh- lungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar istübereinstimmt.
l(12) Der Ausdruck „«spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ » bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Un- ternehmen, der das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der das rückkaufsfähige Versicherungsverträge Versicherungs- verträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt abschliesst, oder aufgrund solcher sol- cher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m(13) Der Ausdruck „österreichisches «schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet (i) jedes die nach österreichischem schweizerischem Recht gegründete Finanzinstitut errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der außerhalb Österreichs aus- serhalb der Schweiz gelegenen Niederlassungen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinsti- tute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung Partner-Jurisdiktion gele- xxxx Xxxxxxxx oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o(15) Der Ausdruck „meldendes österreichisches «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet jedes österreichisches je- des schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
p(16) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet » bedeu- tet jedes österreichische schweizerische Finanzinstitut oder einen sonstigen ein sonstiges in Österreich ansässigen Rechtsträgerder Schweiz an- sässiges Unternehmen, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schweize- risches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß gemäss den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise sonstwie als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut Finanzinstitut, als befreiter Nut- zungsberechtigter oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
q(17) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes «nichtteilnehmendes Finanzinstitut“ » bedeutet ein nicht teilnehmendes nichtteil- nehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß gemäss der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt schliesst aber ein österreichisches schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird gilt als nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 11 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt2.
r(18) Der Ausdruck „neues «vorbestehendes Konto“ » bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 31. Dezember 2013 geführt wird.
(19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rap- portierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli Januar 2014 eröffnet wird.
s(20) Der Ausdruck „«US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen rapportierenden schwei- zerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträgernichtamerikanischen Unterneh- men, der von einer an dem eine oder mehreren spezifizierten mehrere spezifizierte US-Personen beherrscht wirdmassgeblich be- teiligt sind, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-US- Konto behandelt, wenn es nach bei Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in erforderlichen Sorgfalts- pflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t(21) Der Ausdruck „«US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ » bedeutet ein Finanzkontovorbe- stehendes Konto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut rapportierenden schweizerischen Finanz- institut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-als US- Konto identifiziert worden ist, (ii) für das österreichische schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers Zustimmungserklärung verbieten, (iii) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat hat, und (iv) für das das meldende österreichische rapportierende schwei- zerische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 den Sections 1471–1474 des US U.S. Internal Revenue Re- venue Code und den maßgebenden anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden musstemüssen.
u(22) Der Ausdruck „«Finanzkonto“ » hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen einschlägigen Ausführungsbe- stimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht KontenKonten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v(23) Der Ausdruck „«FFI-Vertrag“ » bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt fest- gehalten werden, damit das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut so als ein Institut behandelt wird, als erfülle es das die Anforderungen gemäß Verpflichtungen nach Section 1471(b) des US U.S. Internal Revenue CodeCode erfüllt.
w(24) Der Ausdruck „«Kontoinhaber“ » bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos geführt aufgeführt ist oder identifiziert wirdworden ist. Wird ein Finanzkonto Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, VerwahrerXxxxxxxxx, Bevollmächtigterbezeichnete Person, UnterzeichnungsberechtigterUnter- zeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson Drittper- son als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden dieses vorste- henden Satzes umfasst der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » nicht ein in einem US-US- Territorium errichtetes oder gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen rück- kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert Rückkaufs- wert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Steht Stehen diese Rechte keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändernzu, so gilt diejenige Person gelten als KontoinhaberKontoinha- ber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder werden und Perso- nen, die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag hathaben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person Per- son als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x(25) Die Ausdrücke „«rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” («Cash Value In- surance Contract») und “«Rentenversicherungsvertrag“ » haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y(26) Der Ausdruck „«US-Person“ » bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger Staatsbür- ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete errichtete Personengesellschaft oder KapitalgesellschaftGesell- schaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle al- le Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffentref- fen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig istwar. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
z(27) Der Ausdruck „«spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, deren Aktien regelmäßig regel- mässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine ei- ne in Unterabsatz (i) umschriebene KapitalgesellschaftGesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Ein- richtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US- Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Für Eine Erleichterte Umsetzung Von Fatca
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungenfolgende Bedeu- tung:
a) Der der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ «Staat» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikaein Land oder Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Bundesstaatenin welchem das Übereinkommen entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Ar- tikel 28 oder durch Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs nach Ar- tikel 29 in Kraft und wirksam ist, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.und das diese Vereinbarung unterzeichnet hat;
b) Der der Ausdruck „US-Territorium“ «zuständige Behörde» bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder für den jeweiligen Staat die Amerikanischen Jungferninseln.in Anhang B des Übereinkommens genannten Personen und Behörden;
c) Der der Ausdruck „IRS“ «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet für den jeweiligen Staat,
(i) ein im Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassun- gen dieses Finanzinstituts, die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten sich ausserhalb des Staates befinden, oder
(Internal Revenue Service).ii) eine Zweigniederlassung eines nicht im Staat ansässigen Finanzinsti- tuts, wenn diese sich im Staat befindet;
d) Der der Ausdruck „Österreich“ «meldendes Finanzinstitut» bedeutet die Republik Österreich.ein Finanzinstitut des Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
e) Der der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues «meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das nach den im gemeinsamen Melde- standard eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als Konto ermittelt wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere in Bezug auf einen anderen Staat meldepflichtige Personen sind oder ein passives NFE, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-in Bezug auf einen anderen Staat meldepflich- tigen Personen beherrscht wird;
f) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet der von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeitete Standard für den automatischen Infor- mationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare);
g) der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das Sek- retariat der OECD, gehalten wirdwelches das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungs- gremium nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens unterstützt;
h) der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei belie- bige zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht erklärt haben, Informationen automatisch untereinander auszutauschen, und die übrigen Voraussetzungen nach Abschnitt 7 Absatz 2.1 erfüllen. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandeltDie zu- ständigen Behörden, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für welche diese Vereinbarung wirksam ist, sind in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wirdAn- hang E genannt.
t) Der 2. Jeder in dieser Vereinbarung nicht anderweitig definierte Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht KontenBe- deutung, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der Vereinigten Staaten im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaftim gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, einen Trust, wenn sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) ein Gericht in den Vereinigten Staaten auf eine gemeinsame Bedeu- tung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem anwendbaren Recht des die Befugnis hatVereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei das nach dem in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-PersonBedeutung, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Begriffsbestimmungen. (1. Im Sinne ) Für die Zwecke dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) Der bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ Frankreich“, die europäischen und überseeischen Departemente der Franzöischen Republik einschliesslich des Küstenmeers und das Gebiet ausserhalb des Küstenmeers innerhalb dessen die Französische Republik auf der Grundlage des internationalen Rechts über Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrund und der überlagernden Gewässer verfügt; bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikader Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein“, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.das Fürstentum Liechtenstein;
b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.“
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, in Frankreich der Finanzminister oder dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (Bevollmächtigter;
ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte in Liechtenstein die Regierung oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäftenderen Bevollmächtigter;
2c) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „FinanzinstitutPerson“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Personnatürliche Personen, ruhende Nachlässe, Gesellschaften, alle anderen juristischen Personen und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die einen Anspruch für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt, der die materiellen Anforderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt, notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf den Rückkaufswert hat eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
f) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaberdie Aktiengat‐ tungen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hatstatuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen;
g) bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Personöffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet eine natürliche Personeinen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Staatsbürger Veräußerung oder der Vereinigten Staaten Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
h) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
i) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
j) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Ertei‐ lung von Auskünften ersucht wird;
k) bedeutet der Ausdruck „Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften“ die Gesetze und Verwaltungs‐ oder dort ansässig Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
l) bedeutet der Ausdruck „Information“ Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
m) bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates strafbewehrt ist, eine in den Vereinigten Staaten oder ;
n) bedeutet der Ausdruck „Strafrecht“ sämtliche nach dem Recht der Vereinigten Staaten Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn in anderen Gesetzen enthalten sind.
(i2) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in In Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällendie jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassershat jeder Ausdruck, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Persondiesem Abkommen nicht definiert wird, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine KapitalgesellschaftBedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten andere Bedeutung verlangt oder die vollständig zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;Artikel 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne Für die Zwecke dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden BedeutungenAbkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a) Der bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Grenada; «Schweiz» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss das Hoheitsgebiet der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt Schwei- zerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften; «Grenada» bedeutet den District of Columbia ein.Staat Grenada in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatli- chen Rechtsvorschriften;
b) Der bedeutet der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth «zuständige Behörde»:
i) in der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die Amerikanischen Jungferninseln.sein bevollmächtigter Vertreter;
ii) in Grenada: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
c) Der umfasst der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).«Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
d) Der bedeutet der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet «Gesellschaft» eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister juristische Person oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck «börsenkotierte Gesellschaft» eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse kotiert ist und deren kotierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert wer- den können. Aktien können «von jedermann» erworben oder veräussert werden, wenn ihr Erwerb oder ihre Veräusserung weder implizit noch expli- zit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
f) bedeutet der Ausdruck «Hauptaktiengattung» die Aktiengattung bezie- hungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen;
g) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
h) bedeutet der Ausdruck «Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet deren Rechtsform. Der Ausdruck «öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sons- tige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres «von jedermann» erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Ver- äusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.) bedeutet der Ausdruck «Steuer» eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
j) bedeutet der Ausdruck «ersuchende Partei» die um Informationen ersuchen- de Vertragspartei;
k) Der bedeutet der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) «ersuchte Partei» die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegenVertragspartei, die mit dem Wortlaut der Definition um Ertei- lung von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.Informationen ersucht wird;
l) Der bedeutet der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger«Massnahmen zur Beschaffung von Informationen» die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspar- tei zur Beschaffung und Erteilung der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.verlangten Informationen befähigen; und
m) Der bedeutet der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute«Informationen» Tatsachen, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten FinanzinstitutenErklärungen oder Auf- zeichnungen jeder Art.
n) Der 2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (die Bedeutung, die ihm i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht m Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches FinanzinstitutPartei zukommt, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut wobei die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden mussteder Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjeni- gen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungenfolgende Bedeu- tung:
a) Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ «Staat» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikaein Land oder Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.in welchem das Amtshilfeübereinkommen entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 29 in Kraft und wirksam ist und das diese Vereinbarung unter- zeichnet hat;
b) Der der Ausdruck „US-Territorium“ «zuständige Behörde» bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder für den jeweiligen Staat die Amerikanischen Jungferninseln.in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behör- den;
c) Der der Ausdruck „IRS“ «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet für den jeweiligen Staat:
(i) ein im Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht eine Zweignieder- lassung dieses Finanzinstituts, die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten sich ausserhalb des Staates befindet, oder
(Internal Revenue Service).ii) eine Zweigniederlassung eines nicht im Staat ansässigen Finanzinsti- tuts, die sich im Staat befindet;
d) Der der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „«meldendes Finanzinstitut“ » bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Finanzinstitut des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches FinanzinstitutStaates, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.;
pe) Der der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues «meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der den im gemeinsamen Melde- standard eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als Konto ermittelt wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere in Anhang I nicht als USBezug auf einen anderen Staat meldepflichtige Personen sind oder ein passiver Rechts- xxxxxx ist, der kein Finanzinstitut (Non-Konto identifiziert Financial Entity, NFE) ist und von einer oder mehreren in Bezug auf einen anderen Staat meldepflichtigen Per- sonen beherrscht wird;
f) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet der von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeitete Standard für den automatischen Infor- mationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare);
g) der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das Sek- retariat der OECD, welches das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordi- nierungsgremium nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens unterstützt;
h) der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei belie- bige zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht erklärt haben, Informationen automatisch untereinander auszutauschen, und die übrigen Voraussetzungen nach Abschnitt 7 Absatz 2.1 erfüllen. Die zu- ständigen Behörden, für welche diese Vereinbarung wirksam ist, sind in An- hang E genannt.
t) Der 2. Jeder in dieser Vereinbarung nicht anderweitig definierte Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht KontenBe- deutung, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der Vereinigten Staaten im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaftim gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, einen Trust, wenn sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) ein Gericht in den Vereinigten Staaten auf eine gemeinsame Bedeu- tung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem anwendbaren Recht des die Befugnis hatVereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei das nach dem in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-PersonBedeutung, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („«Abkommen“») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a(1) Der Ausdruck „«Vereinigte Staaten“ » bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „«Bundesstaat“ schließt » schliesst den District of Columbia ein.
b(2) Der Ausdruck „«US-Territorium“ » bedeutet Amerikanisch-Amerikanisch Samoa, das Commonwealth Com- monwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder und die Amerikanischen Jungferninseln.
c(3) Der Ausdruck „«IRS“ » bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (den U.S. Internal Revenue Service).
d(4) Der Ausdruck „Österreich“ «Schweiz» bedeutet die Republik ÖsterreichSchweizerische Eidgenossenschaft.
e(5) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung Um- setzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller al- ler solcher PartnerjurisdiktionenPartner-Jurisdiktionen.
f(6) Der Ausdruck „«zuständige Behörde“ » bedeutet:
1) a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) b. in Österreich den Bundesminister für Finanzen der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder seinen bevollmächtigten Vertretereine von diesem bezeichnete Behörde.
g(7) Der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Instituteine Depotbank, ein Investmentunternehmen Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte VersicherungsgesellschaftVersiche- rungsgesellschaft.
h) (8) Der Ausdruck „«ausländischer meldepflichtiger Betrag“ » bedeutet gemäß gemäss den maßgebenden massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen EinkünftenEin- künften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i(9) Der Ausdruck „«depotführendes Institut“ » bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen des- sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers Unternehmens besteht dann im Wesentlichen darin, zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahrenDritte, wenn die dessen Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren Halten von Finanzvermögen Finanzwerten und damit zusammenhängenden verbundenen Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers während eines bestimmten Zeit- raums mindestens 20 Prozent der seiner gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechenbetragen. Maßgebend Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die DreijahresperiodeDreijah- resperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgtErmittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger das Unternehmen besteht.
j(10) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ «Depotbank» bedeutet einen Rechtsträgerjedes Unternehmen, der das im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte der ordentlichen Ausübung von Bank- oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen Geschäften Depositen entgegennimmt.
k(11) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ «Investment-Unternehmen» bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der das von einem Rechtsträger Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, WechselWechseln, EinlagezertifikatenEinlagenzerti- fikaten, Derivaten, etcDerivaten usw.), Devisen, Wechselkurs-Devisen-, Zins- und Indexinstrumenten, Indexhandels- papieren; übertragbaren Wertpapieren oder Wertschriften sowie Warentermingeschäften;
2) b. individuelles und kollektives Portfoliomanagement, Portfolio-Management; oder
3) c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritteim Auftrag von Dritten. Dieser Unterabsatz 1 (kDiese Ziffer 1(11) ist auf eine in einer Art und Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „ähnli- chen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut“ » in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar istübereinstimmt.
l(12) Der Ausdruck „«spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ » bedeutet jeden Rechtsträgerjedes Unter- nehmen, der das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der das rückkaufsfähige Versicherungsverträge Versicherungs- verträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt abschliesst, oder aufgrund solcher sol- cher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m(13) Der Ausdruck „österreichisches «schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet (i) jedes die nach österreichischem schweizerischem Recht gegründete Finanzinstitut errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der außerhalb Österreichs aus- serhalb der Schweiz gelegenen Niederlassungen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinsti- tute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung Partner-Jurisdiktion gele- xxxx Xxxxxxxx oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o(15) Der Ausdruck „meldendes österreichisches «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ » bedeutet jedes österreichisches schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
p(16) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet » bedeu- tet jedes österreichische schweizerische Finanzinstitut oder einen sonstigen ein sonstiges in Österreich ansässigen Rechtsträgerder Schweiz ansässiges Unternehmen, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches nichtrapportierendes schwei- zerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß gemäss den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise sonst wie als FATCA-ein als FATCA- konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsbe- rechtigter oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
q(17) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes «nichtteilnehmendes Finanzinstitut“ » bedeutet ein nicht teilnehmendes nichtteil- nehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß gemäss der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt schliesst aber ein österreichisches schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion Partner- Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird gilt als nicht teilnehmendes nichtteilneh- mendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 11 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt2.
r(18) Der Ausdruck „neues «vorbestehendes Konto“ » bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 geführt wird.4 4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. September 2013.
(19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rap- portierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.wird.5
s(20) Der Ausdruck „«US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen rapportierenden schwei- zerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträgernichtamerikanischen Unterneh- men, der von einer an dem eine oder mehreren spezifizierten mehrere spezifizierte US-Personen beherrscht wirdmassgeblich be- teiligt sind, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-US- Konto behandelt, wenn es nach bei Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in erforderlichen Sorgfalts- pflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t(21) Der Ausdruck „«US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ » bedeutet ein Finanzkontovorbe- stehendes Konto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut rapportierenden schweizerischen Finanz- institut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein als US-Konto identifiziert worden ist, (ii) für das österreichische schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers Zustimmungserklä- rung verbieten, (iii) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers Kontoinha- bers verlangt, aber nicht erhalten hat hat, und (iv) für das das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 den Sections 1471–1474 des US Internal U.S. Inter- nal Revenue Code und den maßgebenden anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US- US-Finanzministeriums vorgeschriebenen umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden musstemüssen.
u(22) Der Ausdruck „«Finanzkonto“ » hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen einschlägigen Ausführungsbe- stimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht KontenKonten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v(23) Der Ausdruck „«FFI-Vertrag“ » bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt fest- gehalten werden, damit das meldende österreichische rapportierende schweizerische Finanzinstitut so als ein Institut behandelt wird, als erfülle es das die Anforderungen gemäß Verpflichtungen nach Section 1471(b) des US U.S. Internal Revenue CodeCode erfüllt.
w(24) Der Ausdruck „«Kontoinhaber“ » bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos geführt aufgeführt ist oder identifiziert wirdworden ist. Wird ein Finanzkonto Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, VerwahrerXxxxxxxxx, Bevollmächtigterbezeichnete Person, UnterzeichnungsberechtigterUnter- zeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson Drittper- son als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden dieses vorste- henden Satzes umfasst der Ausdruck „«Finanzinstitut“ » nicht ein in einem US-Territorium errichtetes oder gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags Rentenversicherungsver- trags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert Rück- 5 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. September 2013. kaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten die begünstigte Person des Vertrags Ver- trags zu bestimmen. Steht Stehen diese Rechte keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändernzu, so gilt diejenige Person gelten als KontoinhaberKontoinhaber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder werden und Personen, die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag hathaben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen rück- kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x(25) Die Ausdrücke „«rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” » («Cash Value In- surance Contract») und “«Rentenversicherungsvertrag“ » haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen Aus- führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y(26) Der Ausdruck „«US-Person“ » bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger Staatsbür- ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete errichtete Personengesellschaft oder KapitalgesellschaftGesell- schaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig istwar. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
z(27) Der Ausdruck „«spezifizierte US-Person” » bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, deren Aktien regelmäßig regel- mässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine KapitalgesellschaftGesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine ei- ne in Unterabsatz (i) umschriebene KapitalgesellschaftGesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder EinrichtungenEin- richtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US-Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Ein- richtungen; (v) die gemäss Section 501(a) des U.S. Internal Revenue Code steuerbefreiten Organisationen oder Einzelvorsorgepläne im Sinne von Sec- tion 7701(a)(37) des U.S. Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des U.S. Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Investment Trust im Sinne von Section 856 des U.S. Internal Revenue Code;
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Für Eine Erleichterte Umsetzung Von Fatca
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne Für die Zwecke dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden BedeutungenAbkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a) Der bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Vereinigten Staaten von AmerikaSchweiz oder Brasilien; «Schweiz» bedeutet, einschließlich ihrer Bundesstaatenim geografischen Sinne ver- wendet, aber ohne Einschluss das Hoheitsgebiet der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.Schweizerischen Eidgenossenschaft in Über- einstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvor- schriften; «Brasilien» bedeutet, im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
b) Der bedeutet der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa«zuständige Behörde»:
i) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter,
ii) in Brasilien: der Finanzminister, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico Sekretär für Bundesfinanzen oder die Amerikanischen Jungferninseln.deren bevollmächtigte Vertreter;
c) Der umfasst der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).«Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
d) Der bedeutet der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet «Gesellschaft» eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister juristische Person oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck «börsenkotierte Gesellschaft» eine Gesellschaft, de- ren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse kotiert ist und deren ko- tierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können «von jedermann» erworben oder veräussert werden, wenn ihr Erwerb oder ihre Veräusserung weder implizit noch explizit auf ei- ne begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
f) bedeutet der Ausdruck «Hauptaktiengattung» die Aktiengattung bezie- hungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen;
g) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» eine Börse, auf die sich die zu- ständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
h) bedeutet der Ausdruck «Investmentfonds oder Investmentsystem für ge- meinsame Anlagen» eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, unge- achtet deren Rechtsform. Der Ausdruck «öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» bedeutet einen In- vestmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückge- kauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige An- teile am Fonds oder System können ohne Weiteres «von jedermann» erwor- ben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine be- grenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.) bedeutet der Ausdruck «Steuer» eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
j) bedeutet der Ausdruck «ersuchende Partei» die um Informationen ersuchen- de Vertragspartei;
k) Der bedeutet der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger«ersuchte Partei» die Vertragspartei, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der die um Ertei- lung von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet Informationen ersucht wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2l) individuelles bedeutet der Ausdruck «Massnahmen zur Beschaffung von Informationen» die Gesetze und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage Verwaltungs- oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegenGerichtsverfahren, die mit eine Vertragspar- tei zur Beschaffung und Erteilung der verlangten Informationen befähigen;
m) bedeutet der Ausdruck «Informationen» Tatsachen, Erklärungen oder Auf- zeichnungen jeder Art;
n) bedeutet der Ausdruck «Straftat» Verhalten, das nach dem Wortlaut Strafrecht der Definition von „Finanzinstitut“ er- suchenden Partei strafbar ist; und
o) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
i) in der Schweiz, jede natürliche Person, die die schweizerischen Xxxxxx- angehörigkeit besitzt, und jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in der Schweiz gelten- den Empfehlungen Recht errichtet worden ist,
ii) in Brasilien, jede natürliche Person, die die brasilianische Staatsange- hörigkeit besitzt, und jeder Rechtsträger oder jede andere Körperschaft, der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar oder die nach dem in Brasilien geltenden Recht errichtet worden ist.
l) Der 2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträgerdie Bedeutung, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (ihm i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht m Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches FinanzinstitutPartei zukommt, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut wobei die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden mussteder Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjeni- gen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) dieser Vereinbarung haben die folgenden nachstehenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungenfolgende Bedeutung:
a) Der der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ «Staat» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikaein Land oder ein Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Bundesstaatenfür welches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.entweder durch Un- terzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstre- ckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) Der der Ausdruck „US-Territorium“ «zuständige Behörde» bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder für den jeweiligen Staat die Amerikanischen Jungferninseln.in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Be- hörden;
c) Der der Ausdruck „IRS“ «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit für den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: jeweiligen Staat (i) die Dreijahresperiodeein in dem Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweignie- derlassungen dieses Finanzinstituts, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitutesich ausserhalb des Staates befinden, und (ii) jede eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich gelegene Niederlassung von dem Staat ansässigen Finan- zinstituts, wenn diese sich in dem Staat befindet;
d) der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines Staates, bei dem es sich nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht um ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.handelt;
pe) Der der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues «meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ » bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das anhand von einer Verfahren zur Erfül- lung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehreren spezifizierten US- mehrere Personen sind, die gegenüber einem anderen Staat meldepflichtige Personen sind, oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträgerein passiver NFE, der von einer oder mehreren spezifizierten US-einem anderen Staat gegen- über meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
f) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten Standard für den automati- schen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (ein- schliesslich der Kommentare);
g) der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, gehalten das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeüberein- kommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
h) der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zustän- dige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet ha- ben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Ab- schnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung genannten weiteren Voraussetz- ungen erfüllt haben. Die zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, sind in Anhang E aufgeführt.
2. Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im ge- meinsamen Meldestandard nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammen- hang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeu- tung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinba- rung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. Dessen ungeachtet Abschnitt 2:3
1.1 Gemäss den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestan- dard wird ein jede zuständige Behörde die gemäss diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behör- den automatisch austauschen, in Bezug auf die diese Vereinbarung wirksam ist.
1.2 Ungeachtet des Absatzes 1.1 werden die zuständigen Behörden der in Anhang A aufgeführten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Die zuständigen Behörden der nicht in Anhang A aufgeführten Staa- ten werden die in Absatz 2 genannten Informationen stets erhalten. Die zuständigen Behörden werden diese Informationen nicht an die zuständigen Behörden der in Anhang A aufgeführten Staaten übermitteln.
2. Die für jedes meldepflichtige Konto nicht als US-Konto behandelteines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a) Name, wenn es Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Xxxxxx ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.gemäss dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
tb) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein FinanzkontoKontonummer (oder funktionale Entsprechung, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird wenn keine Kontonummer vorhanden);
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzin- stituts;
d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Melde- zeitraums oder, wenn das Konto i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt m Laufe des Jahres beziehungsweise Zeit- raums aufgelöst wurde, dass es ein US-Konto istdie Auflösung des Xxxxxx;
e) bei Verwahrkonten:
(1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat Gesamtbruttobetrag der Dividenden und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht KontenGesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die nach Anhang II von mittels der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt Konto (oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf das Konto) im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung Laufe des Trusts Verfügungen zu erlassen Kalenderjahrs oder Urteile zu fälleneines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutge- schrieben wurden, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;sowie
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Begriffsbestimmungen. (1. Im Sinne ) Für die Zwecke dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) Der bedeutet der Ausdruck „Vereinigte StaatenBundesrepublik Deutschland“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerikadas Gebiet, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss in dem das Steuer- recht der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.Bundesrepublik Deutschland gilt;
b) Der bedeutet der Ausdruck „US-Territoriumdie Bahamas“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen MarianenBahamas und umfasst das Festland, Guamdie Hoheitsgewässer sowie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht der Bahamas alle anderen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, das Commonwealth von Puerto Rico oder einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Meeresbodens und des Mee- resuntergrunds, über die Amerikanischen Jungferninseln.die Bahamas Hoheitsbefugnisse und souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausüben;
c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:“
1i) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
ii) auf den Vereinigten Staaten Bahamas den Finanzminister oder seinen den bevollmächtigten VertreterVertreter des Ministers;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträ- ger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
f) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Haupt- aktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können; Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräu- ßerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
g) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder die Aktiengat- tungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
h) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
i) bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechts- form. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsys- tem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investment- system für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile o- der sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
j) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
k) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Informationen ersuchen- de Vertragspartei;
l) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Informa- tionen ersucht wird;
m) bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Geset- ze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaf- fung und Bereitstellung der erbetenen Informationen befähigen;
n) bedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
o) bedeutet der Ausdruck „Steuersachen“ alle Steuersachen einschließlich Steuerstraf- sachen;
p) bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
q) bedeutet der Ausdruck „Strafrecht“ sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Ver- tragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind; und
2r) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
g) Der bedeutet der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.Staatsangehöriger“
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso- nen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; und
ii) in Bezug auf die Bahamas jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft der Bahamas besitzt, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder anderen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin bestehtdie nach dem auf den Bahamas geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent sofern der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die DreijahresperiodeZusammen- hang nichts anderes erfordert, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegenBedeutung, die mit ihm zu dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden RechtsträgerZeitpunkt zukam, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach zu dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht das Ersuchen nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches FinanzinstitutVertragspartei gestellt wurde, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder wobei die Bedeutung nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht KontenBedeutung hat, die dem Ausdruck nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sindanderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Den Austausch Von Informationen in Steuerangelegenheiten
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne Für die Zwecke dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) Der a. bedeutet der Ausdruck „Vereinigte StaatenVertragspartei“ je nach Kontext Österreich oder Monaco;
b. bedeutet der Ausdruck "Monaco" das Gebiet des Fürstentums Monaco, die Vereinigten Staaten von AmerikaBinnengewässer, die Hoheitsgewässer einschließlich ihrer Bundesstaatendes Meeresbodens und des Untergrunds, aber ohne Einschluss den Luftraum darüber, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel über die das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit den Regeln des internationalen Rechts und des nationalen Rechts des Fürstentums Monaco Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit, ausübt;
c. bedeutet der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.
b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck „"Österreich“ bedeutet " die Republik Österreich.;
e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ d. bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
f) Der der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:“
1) I. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen dessen bevollmächtigten Vertreter.;
g) Der II. im Fürstentum Monaco: den Minister für Finanzen und Wirtschaft oder den vom Minister bevollmächtigten Vertreter;
e. umfasst der Ausdruck „FinanzinstitutPerson“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
f. bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger BetragGesellschaft“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen juristische Person oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
g. bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
k) h. bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
i. bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
j. bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „Investmentunternehmenöffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet jeden Rechtsträgereinen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, dessen Geschäftstätigkeit aus einer bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder mehreren sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (Erwerb, die Veräußerung oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder WarentermingeschäftenRückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagementk. bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, oderfür die das Abkommen gilt;
3) x. bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte. Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegenum Informationen ersuchende Vertragspartei;
m. bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;
n. bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
o. bedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;
p. bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Wortlaut Strafrecht der Definition von ersuchenden Vertragspartei strafbar ist;
q. bedeutet der Ausdruck „FinanzinstitutStrafrecht“ sämtliche nach dem innerstaatlichen Recht als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar istSteuergesetzen, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
l) Der 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträgerdie Bedeutung, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (ihm i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht m Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches FinanzinstitutVertragspartei zukommt, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist.
p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder wobei die Bedeutung nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer oder mehreren spezifizierten US- Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht KontenBedeutung hat, die dem Ausdruck nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sindanderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code.
w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US- Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen;
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen