Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz. Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Hierbei erfolgt die Einstufung in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko in die SF-Klasse 1/2, es sei denn, Sie weisen uns die Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 nach.
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