Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungen. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsan- gleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUm- satzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli fälligen Beiträgebeginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen ver- gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schaden- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen Haftpflicht- versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigereniedri- gere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen Schadenzah- lungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen. Durch- schnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu an- gemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.,
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung Verän- derung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigenberücksich- tigen.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un- abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen ver- gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen Versicherer zugelassenen Ver- sicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die An- zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegebenZiff.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli fälligen Beiträgebeginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag Folgebeitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr Kalender- jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen vorvergange- nen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz Prozent- satz zu verändern (Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsan- gleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Bei- tragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un- abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Bei- tragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung Wir- kung für die Beiträge der ab dem 1. Juli fälligen Beiträgebeginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen ver- gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schaden- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen Haftpflicht- versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigereniedrige- re, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen Schadenzah- lungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten einzel- nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung Ermitt- lung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjah- res ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Scha- denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag die Folgebeiträ- ge um den sich aus Ziffer Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag Folge- beitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung Beitrags- rechnung bekannt gegeben.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung Verän- derung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigenberücksich- tigen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme be- rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- beiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech- nung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schadenzah- lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerenächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten ein- zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chungBei- tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt be- kannt gegeben.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 %Pro- zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch je- doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr Kalender- jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen vorvergan- genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerenächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender- jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung Beitragsrech- nung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen 25.1 Zur Angleichung an die Preisentwicklung versicherter Sachen und die Kostenentwicklung im Bauhandwerk verändert sich der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-Beitrag für Positionen, Bau- zu denen dies besonders vereinbart ist (Gleitende Neuwertversicherung).
25.2 Der Beitrag erhöht oder Umsatzsumme
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich vermindert sich mit Wirkung für die ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem 1. Juli fälligen BeiträgeProzentsatz, um welchen Prozentsatz den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht davorliegenden Kalenderjahr verändert haben. Für Gebäude gilt der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4. Für Inhalt gilt der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die letzten vor Ende des Kalenderjahrs veröffentlichten Indizes. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft.
25.3 Die sich aus 25.2 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder vermindert hatdie Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif verlangen. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigereBeitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs.
25.4 Der Beitrag kann unverändert bleiben, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Ausgaben wenn der laut 25.2 maßgebende Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt, jedoch ist dann für die Ermittlung von Grund nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und Höhe der Versiche- rungsleistungendemjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Beitragsangleichung berücksichtigt wurde.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge Beiträ- ge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech- nung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt Durch- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schaden- fall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungs- leistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor- stehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %, Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigenberück- sichtigen.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge Beiträ- ge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech- nung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt Durch- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistun- gen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor- stehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %, Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigenberück- sichtigen.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Beitragsangleichung. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chungBeitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder UmsatzsummeUmsatzsumme berech- net werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen vergangenem Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schadenzah- lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- nen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- lassten Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungenVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu gemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung Vermin- derung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.Xxxxxx
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Bernhard Assekuranz Haftpflichtversicherung