Beitragsangleichung. 7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 7.2.2 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 7.2.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 oder 7.2.2 Absatz 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Beitragsangleichung. 7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadensfälleSchadenfälle.
7.2.2 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 HPB ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 HPB ermittelt hat, darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 oder 7.2.2 Absatz 2 HPB unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden VersicherungsjahresFolgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Beitragsangleichung. 7.2.1 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn des Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli eines jeden Jahresbeginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im ver- gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerenächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde Ermittlung von Grund und Höhe der Höhe nach festzustellenVersicherungsleistungen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadensfälleSchadenfälle.
7.2.2 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Ver- sicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten letz- ten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 15.2 oder 7.2.2 Absatz 2 15.3 unter 5 Prozent, so entfällt eine BeitragsangleichungBeitrags- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 7.2.1 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn des Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, fin- det keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli eines jeden Jahresbeginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegen- über dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerenächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde Ermittlung von Grund und Höhe der Höhe nach festzustellenVersicherungsleistungen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadensfälleSchadenfälle.
7.2.2 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Ver- sicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreitenüberschrei- ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 15.2 oder 7.2.2 Absatz 2 15.3 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Beitragsangleichung. 7.2.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli eines jeden Jahresfälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf 5 teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde Ermittlung von Grund und Höhe der Höhe nach festzustellenVersicherungsleistungen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
7.2.2 Schadenfälle. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung)verändern. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 . Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 oder 7.2.2 Absatz 2 unter 5 Prozent, so % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: Vereinshaftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 7.2.1 15.1 Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn des- jenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- angleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli eines jeden Jahresbeginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde Ermittlung von Grund und Höhe der Höhe nach festzustellenVersicherungs- leistungen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadensfälleSchadenfälle.
7.2.2 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (BeitragsangleichungBeitrags- angleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Ziff. 15.2 oder 7.2.2 Absatz 2 15.3 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb) – Privat
Beitragsangleichung. 7.2.1 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli eines jeden Jahresfälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Versicherungsfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde Ermittlung von Grund und Höhe der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadensfälleVersicherungs- leistungen.
7.2.2 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung Ver- minderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres Folgejahresbeitrag, um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie spätes- tens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung. Hat sich der Durchschnitt der unserer Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöhter- höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 ermittelt 4.1.1 er- mittelt hat, darf der Versicherer so dürfen wir den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz Prozent- satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen unserer Schadenzahlun- gen nach seinen unserer unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr Kalender- jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 4.1.1 oder 7.2.2 Absatz 2 4.1.2 unter 5 Prozent%, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Beitragsangleichung. 7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadensfälleSchadenfälle.
7.2.2 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.2.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.2.1 Absatz 1 oder 7.2.2 Absatz 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Beiträge des folgenden Versicherungsjahres. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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