Common use of Beitragsangleichung Clause in Contracts

Beitragsangleichung. 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver- minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen

Beitragsangleichung. 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerenächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlasstenveranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- leistungen. 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver- minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag Folgejahresbeitrag, um den sich aus Ziffer 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beitragsangleichung. 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlasstenveranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- leistungen. 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver- minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag Folgejahresbeitrag, um den sich aus Ziffer 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beitragsangleichung. 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlasstenveranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- leistungen. 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver- minderung Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Zifferaus 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Beitragsangleichung. 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlasstenveranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- leistungen. 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver- minderung Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus ZifferZiffer 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung