Common use of Beitragsangleichung Clause in Contracts

Beitragsangleichung. 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- leistungen. 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denje- nigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag