Common use of Beitragsberechnung Clause in Contracts

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der BeitragsübersichtZahlungsperiode haftet. Für MietkautionsBürgschaften, die Bestandteil vor Beginn der Vertragsunterlagen abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen wurden wird – zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert; Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist (Anhang zu den Tarifbedingungen)der erste Tag der Zahlungsperiode; – danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro Versicherungsjahr dividiert. Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt Für eine MietkautionsBürgschaft die Zahl der vollendeten Lebensjahre am nach dem ersten Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung und im Sinne Lauf einer Zahlungsperiode übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode anteilig von Ziffer 10der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf Maßgeblich für den Tag der Übernahme ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann in der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum. Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Verhältnis Lauf einer Zahlungsperiode ermittelt sich der Veränderung anpassenBeitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung. Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

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Samples: Mietkautionsbürgschaft, Mietkautionsbürgschaft, Mietkautionsbürgschaft

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der BeitragsübersichtZahlungsperiode haftet. Für MietkautionsBürgschaften, die Bestandteil vor Beginn der Vertragsunterlagen abzurechnenden Zahlungspe- riode übernommen wurden, wird - zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert; Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungs- betrag ist (Anhang zu der erste Tag der Zahlungsperiode; - danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperio- den Tarifbedingungen)pro Versicherungsjahr dividiert. Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt Für eine MietkautionsBürgschaft die Zahl der vollendeten Lebensjahre am nach dem ersten Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung und im Sinne Lauf einer Zah- lungsperiode übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode anteilig von Ziffer 10der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf Maßgeblich für den Tag der Übernahme ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann in der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum. Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Verhältnis Lauf einer Zahlungsperiode, ermittelt sich der Veränderung anpassenBeitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung. Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

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Samples: Bürgschaft Für Private Mietkaution, Mietkautionsbürgschaft

Beitragsberechnung. 9.1 8.2.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betriebenbe- trieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 8.2.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen Berech- nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 8.2.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehörtBeitragsgruppe des erreich- ten Alters. Die Beitragsgruppen ergeben sich können aus der Beitragsübersicht, einem einzigen Alter bestehen oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen)Bei- tragsgruppen und die zugehörigen Beiträge mit. Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des VersicherungsbeginnsUnterschied zwischen dem laufenden Kalender- jahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Erreicht die versicherte Person innerhalb zu Beginn des laufenden Versicherungsjahres nächsten Kalenderjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres neuen Kalenderjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 8.2.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Eintritt in eine andere Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 8.2.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag Zu- schlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb Geschäfts- betrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen maß- geblichen Grundsätzen.

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Samples: Krankenzusatzversicherung

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der BeitragsübersichtZahlungsperiode haftet. Für MietkautionsBürgschaften, die Bestandteil vor Beginn der Vertragsunterlagen abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen wurden, wird - zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert; Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist (Anhang zu den Tarifbedingungen)der erste Tag der Zahlungsperiode; - danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro Versicherungsjahr dividiert. Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt Für eine MietkautionsBürgschaft die Zahl der vollendeten Lebensjahre am nach dem ersten Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung und im Sinne Lauf einer Zahlungsperiode übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode anteilig von Ziffer 10der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf Maßgeblich für den Tag der Übernahme ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann in der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum. Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Verhältnis Lauf einer Zahlungsperiode, ermittelt sich der Veränderung anpassenBeitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung. Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

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Samples: Kautionsversicherung

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art a) Grundlage der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung Ermittlung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der BeitragsgruppePrämie sind Fläche, der Gebäudetyp, Bauausführung und –ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die versicherte Person angehörtfür die Beitragsberechnung erheblich sind. Die Beitragsgruppen ergeben Grundprämie errechnet sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist Wohnfläche multipliziert mit dem Beitragssatz (Anhang zu den TarifbedingungenBeitrag pro qm Wohnfläche). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Pro- zentsatz, um den sich der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der Baupreisindex für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung Wohngebäude im Sinne von Ziffer 10vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir Der Veränderungsprozentsatz wird auf das Kündigungsrecht eine ganze Zahl abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat August veröffentlichte Index. Der neue Beitragssatz wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Der Beitrag wird anhand des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hinneuen Beitragssatzes berechnet. 9.4 Bei Beitragsänderungenb) Der Beitragssatz bleibt unverändert, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppewenn der gemäß Nr. 1 a) maßgebende Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassendas zuletzt für eine Beitragssatzänderung berücksichtigt wurde. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vorc) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen GrundsätzenWirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen Berechnungs- grundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres neuen Versicherungsjahres, bei einer Beitragserhöhung frühestens jedoch zu Beginn des 3. Versicherungsjahres, der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird Beiträge werden nach Art den Vorschriften des Versicherungsaufsichts- gesetzes (VAG) berechnet. Die Einzelheiten der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist sind in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach . Bei der BeitragsgruppeBerechnung des Beitrags wird das Eintrittsalter der versicherten Per- son berücksichtigt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, werden für das mit dem Alter der die versicherten Person steigende Krankheitsrisiko Alterungsrückstellungen gebildet. Eine Änderung des Beitrags wegen Älterwerdens der versicherten Person ist in diesem Fall ausgeschlossen. Davon abweichend müssen für versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der BeitragsübersichtPersonen, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen)das 15. Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginnsbzw. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe20. Lebensjahr vollenden, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres Kalenderjahres, zu dem dieses Ereignis eintritt, die Beiträge für das Eintrittsalter 15 bzw. 20 Jahre bezahlt werden. Ändern sich die Beiträge, z. B. auf Grund einer Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes, wird bei der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlenBerechnung des neuen Beitra- ges das beim Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versi- cherten Person berücksichtigt. Die Berechnung des tariflichen Lebens- jahres erfolgt entsprechend der Berechnung des Eintrittsalters, abgestellt auf den Zeitpunkt der Beitragsänderung. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3der Änderung der Beiträge kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Beitragszuschläge ent- sprechend anpassen. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen BeitragsgruppeBesteht bei Vertragsänderung ein erhöhtes Risiko, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes, zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Beitrag, einen angemessenen Zuschlag zuverlan- gen. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers Versi- cherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. Die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung als Einmalbeitrag zur Beitragssenkung, zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhö- hungen, wird vom Versicherer jährlich festgelegt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag