Common use of Beitragsberechnung Clause in Contracts

Beitragsberechnung. (1) Der Tarif wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das bedeutet insbesondere, dass Alterungsrückstel- lungen gebildet werden. (2) Das Eintrittsalter ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Das Eintrittsalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Das Eintrittsalter der versicherten Person berücksichtigen wir dadurch, dass wir eine Alterungsrückstellung an- rechnen. Dabei richten wir uns nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, wenn wir Alterungsrückstellungen bilden. Dies gilt für die gesamte Dauer des Versi- cherungsverhältnisses. (3) Wenn sich die Beiträge ändern – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – berücksichtigen wir das ta- xx昀氀iche Lebensalter der versicherten Person. Das tari昀氀iche Lebensalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. (4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gehen wir wie folgt vor: Den Alterungs- rückstellungen aller Versicherten von Krankheitskostentarifen schreiben wir jährlich zusätzliche Beträge zu und verwenden diese für die Anwartschaften. Dies gilt für alle Krankheitskostentarife, für die wir eine Alterungsrück- stellung über das 65. Lebensjahr hinaus bilden. Dabei richten wir uns nach den Vorschriften des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG). (5) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 16 Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, gilt der Beitrag für Jugendliche.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung, Kranken Zusatzversicherung

Beitragsberechnung. (1a) Der Tarif wird nach Art Als tarifliches Lebensalter gilt der Lebensversicherung kalkuliert. Das bedeutet insbesondere, dass Alterungsrückstel- lungen gebildet werden. (2) Das Eintrittsalter ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Das Eintrittsalter ist die Differenz Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Das Eintrittsalter der versicherten Person berücksichtigen wir dadurch, dass wir eine Alterungsrückstellung an- rechnen. Dabei richten wir uns nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, wenn wir Alterungsrückstellungen bilden. Dies gilt für die gesamte Dauer des Versi- cherungsverhältnisses. (3) Wenn sich die Beiträge ändern – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – berücksichtigen wir das ta- xx昀氀iche Lebensalter der versicherten Person. Das tari昀氀iche Lebensalter ist die Differenz zwischen und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt tritt. b) Die Anrechnung der Deckungsrückstellung geschieht in der Weise, dass dem Versicherten auf den Beitrag zum erreichten Lebensalter ein Nachlass eingeräumt wird (Umstellungsrabatt). § 8b Beitragsanpassung 10/16 (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbe- handlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizi- nischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den tech- nischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungslei- stungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen- überstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Ab- weichung von mehr als dem Geburtsjahr gesetzlich oder tariflich festge- legten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobach- tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der versicherten Personfür die Beitragsgarantie im Standardtarif erfor- derliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitrags- begrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. KVu-400-2022-01 (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Zu § 8b Abs. 1 MB/KK 2013: Der genannte Vomhundertsatz beträgt fünf. Im Zuge einer Beitragsanpassung können auch betragsmäßig festge- legte Leistungshöchstsätze sowie Ersatzkrankenhaustagegelder an- gepasst werden. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monates wirksam, der auf die Benachrichtigung des Ver- sicherungsnehmers folgt. § 9 Obliegenheiten (1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be- nannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gehen wir wie folgt vor: Den Alterungs- rückstellungen aller Versicherten von Krankheitskostentarifen schreiben wir jährlich zusätzliche Beträge zu und verwenden diese Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Anwartschaften. Dies gilt für Minderung des Schadens zu sorgen und alle KrankheitskostentarifeHandlungen zu unterlassen, für die wir eine Alterungsrück- stellung über das 65. Lebensjahr hinaus bilden. Dabei richten wir uns nach den Vorschriften des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG)der Genesung hinderlich sind. (5) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 16 Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, gilt der Beitrag für Jugendliche.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag, Private Krankenversicherung

Beitragsberechnung. (1a) Der Tarif wird nach Art Als tarifliches Lebensalter gilt der Lebensversicherung kalkuliert. Das bedeutet insbesondere, dass Alterungsrückstel- lungen gebildet werden. (2) Das Eintrittsalter ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Das Eintrittsalter ist die Differenz Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Das Eintrittsalter der versicherten Person berücksichtigen wir dadurch, dass wir eine Alterungsrückstellung an- rechnen. Dabei richten wir uns nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, wenn wir Alterungsrückstellungen bilden. Dies gilt für die gesamte Dauer des Versi- cherungsverhältnisses. (3) Wenn sich die Beiträge ändern – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – berücksichtigen wir das ta- xx昀氀iche Lebensalter der versicherten Person. Das tari昀氀iche Lebensalter ist die Differenz zwischen und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt tritt. b) Die Anrechnung der Deckungsrückstellung geschieht in der Weise, dass dem Versicherten auf den Beitrag zum erreichten Lebensalter ein Nachlass eingeräumt wird (Umstellungsrabatt). (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbe- handlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizi- nischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den tech- nischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungslei- stungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen- überstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Ab- weichung von mehr als dem Geburtsjahr gesetzlich oder tariflich festge- legten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobach- tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der versicherten Personfür die Beitragsgarantie im Standardtarif erfor- derliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitrags- begrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. KVu-400-2022-01 (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monates wirksam, der auf die Benachrichtigung des Ver- sicherungsnehmers folgt. (1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be- nannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver- pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gehen wir wie folgt vor: Den Alterungs- rückstellungen aller Versicherten von Krankheitskostentarifen schreiben wir jährlich zusätzliche Beträge zu und verwenden diese Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Anwartschaften. Dies gilt für Minderung des Schadens zu sorgen und alle KrankheitskostentarifeHandlungen zu unterlassen, für die wir eine Alterungsrück- stellung über das 65. Lebensjahr hinaus bilden. Dabei richten wir uns nach den Vorschriften des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG)der Genesung hinderlich sind. (5) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 16 Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, gilt der Beitrag für Jugendliche.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Beitragsberechnung. (1) Der Tarif wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das bedeutet insbesondere, dass Alterungsrückstel- lungen gebildet werden. (2) Das Eintrittsalter ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Das Eintrittsalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Das Eintrittsalter der versicherten Person berücksichtigen wir dadurch, dass wir eine Alterungsrückstellung an- rechnen. Dabei richten wir uns nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, wenn wir Alterungsrückstellungen bilden. Dies gilt für die gesamte Dauer des Versi- cherungsverhältnisses. (3) Wenn sich die Beiträge ändern – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – berücksichtigen wir das ta- xx昀氀iche rifliche Lebensalter der versicherten Person. Das tari昀氀iche tarifliche Lebensalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. (4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gehen wir wie folgt vor: Den Alterungs- rückstellungen aller Versicherten von Krankheitskostentarifen schreiben wir jährlich zusätzliche Beträge zu und verwenden diese für die Anwartschaften. Dies gilt für alle Krankheitskostentarife, für die wir eine Alterungsrück- stellung über das 65. Lebensjahr hinaus bilden. Dabei richten wir uns nach den Vorschriften des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG). (5) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 16 Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, gilt der Beitrag für Jugendliche.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung

Beitragsberechnung. (1) Der Tarif wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das bedeutet insbesondere, dass Alterungsrückstel- lungen gebildet werden. (2) Das Eintrittsalter ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Das Eintrittsalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Das Eintrittsalter der versicherten Person berücksichtigen wir dadurch, dass wir eine Alterungsrückstellung an- rechnen. Dabei richten wir uns nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, wenn wir Alterungsrückstellungen bilden. Dies gilt für die gesamte Dauer des Versi- cherungsverhältnisses. (3) Wenn sich die Beiträge ändern – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – berücksichtigen wir das ta- xx昀氀iche rifliche Lebensalter der versicherten Person. Das tari昀氀iche tarifliche Lebensalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. (4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gehen wir wie folgt vor: Den Alterungs- rückstellungen aller Versicherten von Krankheitskostentarifen schreiben wir jährlich zusätzliche Beträge zu und verwenden diese für die Anwartschaften. Dies gilt für alle Krankheitskostentarife, für die wir eine Alterungsrück- stellung über das 65. Lebensjahr hinaus bilden. Dabei richten wir uns nach den Vorschriften des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG).VAG).‌‌ (5) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 16 Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, gilt der Beitrag für Jugendliche.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung