Beitragspflicht Musterklauseln

Beitragspflicht. 1. Wer der Pensionskasse beitritt, muss alle Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen und alle Guthaben aus Freizügigkeitskonten und –policen in die Pensionskasse einbringen. Die Pensionskasse schreibt diese am Eingangsdatum dem Alterskonto gut und verzinst sie. 2. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und der Versicherten beginnt am 1. des Monats, in dem der Versicherte in die Pensionskasse aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme am 16. eines Monats oder später, beginnt die Beitragspflicht am 1. des folgenden Monats. 3. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung. 4. Die Beitragspflicht endet, wenn: a. Der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, vorbehalten bleibt die Weiterfüh- rung der Versicherung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, b. der Versicherungsschutz endet, oder c. der Versicherte stirbt. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung nach Artikel 15. 5. Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. dem Sparbeitrag (Altersgutschriften), b. dem Risikobeitrag, c. dem Verwaltungskostenbeitrag. 6. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge der Versicherten vom Lohn oder vom Lohnersatz ab und über- weist sie zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Pensionskasse. 7. Der Arbeitgeber erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hier- für geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven, die in der Pensionskassenrechnung gesondert aus- gewiesen sind. 8. Der Selbständigerwerbende erbringt alle Beiträge aus eigenen Mitteln.
Beitragspflicht. 21.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensionierung, bis zum Ausscheiden aus der Stiftung oder bis zum Tod des Versicherten. 21.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich die Beitragspflicht entsprechend der Rentenberechtigung. 21.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Firma vom Lohn, von der Lohnfortzahlung oder vom Lohn- ersatz abgezogen und monatlich, zusammen mit den Beiträgen der Firma, der Stiftung überwiesen.
Beitragspflicht. 7 (1) Kirchenbeitragspflichtig sind ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit die Angehörigen der katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten, die im Bereich der Diözese einen Wohnsitz haben.
Beitragspflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag von monatlich 5,20 EURO je ständig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.
Beitragspflicht. 1 Die Beitragspflicht für den Betrieb und die versicherte Person entsteht mit dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses (Art. 7). 2 Die Beitragspflicht endet − mit der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (Art. 8), − mit dem Beginn und im Umfange einer Altersrente, spätestens mit Erreichen des spätesten Pensionierungsalters. 3 Die Wartefrist für den Erlass der Beiträge bei Arbeitsunfähigkeit beträgt 3 Monate. Der Vorsorgeplan kann eine andere Reglung vorsehen. 4 Die Beiträge werden taggenau abgerechnet.
Beitragspflicht. 1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der versicherten Person in das Vorsorgewerk und endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. im Todesfall am Ende des Todesmonats oder wenn die versicherte Person aus anderen Gründen nicht mehr der reglementarischen Versicherung unterstellt ist. 2. Die Beitragspflicht entfällt während der Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 5.6. 3. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung den Gesamtbeitrag. Er zieht den versicherten Personen deren Anteil vom Lohn ab. Kommt der Arbeitgeber in Verzug, verlangt die Stiftung einen Verzugszins zuzüglich Mahnkosten gemäss Art. 7.7 Abs. 3. 4. Der Arbeitgeber zahlt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder hierfür geäufneten Arbeitgeber-Beitragsreserven.
Beitragspflicht. Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausge- nommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozial- fonds bleiben vorbehalten.
Beitragspflicht. Das Fördermitglied Bronze/Silber/Gold verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag als pauschale Dienstleistungs- gebühr an das OSADL zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich nach dem Jahresbeitrag von regulären Bronze-, Silber- bzw. Goldmitgliedern und beträgt das Anderthalbfache davon wie in der folgen- den Tabelle aufgeführt (Stand: Februar 2017): Reguläres Mitglied Fördermitglied Mitglieds-Status Bronze 8.000,00 Euro 12.000,00 Euro Mitglieds-Status Silber 16.000,00 Euro 24.000,00 Euro Mitglieds-Status Gold 24.000,00 Euro 36.000,00 Euro Der Jahresbeitrag wird auf das Kalenderjahr berechnet und ist zum Jahresanfang fällig. Der Betrag ist auf das Konto 19753506 bei der Volksbank Neckartal eG, BLZ 672 917 00, IBAN XX00000000000000000000, BIC XXXXXX00XXX zu überweisen. Xxxxx das Fördermitglied Bronze/Silber/Gold im Laufe eines Jahres bei, so wird der Beitrag anteilig angepasst. Jeder angefangene Monat wird voll berechnet. Die Fördermitglied- schaft Bronze/Silber/Gold kann von beiden Seiten mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende ei- nes Kalenderjahres gekündigt werden. Nach Beendigung der Fördermitgliedschaft stehen dem Fördermit- glied Bronze/Silber/Gold sämtliche eingeräumten Vergünstigungen und Rechte nicht mehr zur Verfügung.
Beitragspflicht. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Beitragspflicht. Für die Teilnahme an dem pädagogischen Betreuungsangebot verpflichten sich die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner für insgesamt 11 Monate (August 2023 bis Juni 2024) zur Zahlung eines monatlichen Beitrages in Höhe von Der Beitrag wird pauschal erhoben, eine Rückerstattung für ggf. nicht in Anspruch genommene Betreuungstage findet nicht statt. Die Erziehungsberechtigten erklären sich mit der Einziehung der Beiträge per Last- schrift einverstanden (s. anliegende Einzugsermächtigung).