Beitragspflicht. 1. Wer der Pensionskasse beitritt, muss alle Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen und alle Guthaben aus Freizügigkeitskonten und –policen in die Pensionskasse einbringen. Die Pensionskasse schreibt diese am Eingangsdatum dem Alterskonto gut und verzinst sie.
Beitragspflicht. 21.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensionierung, bis zum Ausscheiden aus der Stiftung oder bis zum Tod des Versicherten.
Beitragspflicht. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag von monatlich 5,20 EURO je ständig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.
Beitragspflicht. 1 Die Beitragspflicht für den Betrieb und die versicherte Person entsteht mit dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses (Art. 7).
Beitragspflicht. 7 (1) Kirchenbeitragspflichtig sind ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit die Angehörigen der katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten, die im Bereich der Diözese einen Wohnsitz haben.
Beitragspflicht. Das Fördermitglied Bronze/Silber/Gold verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag als pauschale Dienstleistungs- gebühr an das OSADL zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich nach dem Jahresbeitrag von regulären Bronze-, Silber- bzw. Goldmitgliedern und beträgt das Anderthalbfache davon wie in der folgen- den Tabelle aufgeführt (Stand: Februar 2017): Reguläres Mitglied Fördermitglied Mitglieds-Status Bronze 8.000,00 Euro 12.000,00 Euro Mitglieds-Status Silber 16.000,00 Euro 24.000,00 Euro Mitglieds-Status Gold 24.000,00 Euro 36.000,00 Euro Der Jahresbeitrag wird auf das Kalenderjahr berechnet und ist zum Jahresanfang fällig. Der Betrag ist auf das Konto 19753506 bei der Volksbank Neckartal eG, BLZ 672 917 00, IBAN XX00000000000000000000, BIC XXXXXX00XXX zu überweisen. Xxxxx das Fördermitglied Bronze/Silber/Gold im Laufe eines Jahres bei, so wird der Beitrag anteilig angepasst. Jeder angefangene Monat wird voll berechnet. Die Fördermitglied- schaft Bronze/Silber/Gold kann von beiden Seiten mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende ei- nes Kalenderjahres gekündigt werden. Nach Beendigung der Fördermitgliedschaft stehen dem Fördermit- glied Bronze/Silber/Gold sämtliche eingeräumten Vergünstigungen und Rechte nicht mehr zur Verfügung.
Beitragspflicht. 1 Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und den Versicherten beginnt mit dem ersten Tag des Eintrittsmonats in die Pensionskasse und endet am Ende desjenigen Monats, für den zum letzten Mal vom Arbeitgeber der Lohn bzw. Lohnersatz ausgerichtet wird, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird. Im Todesfall zählt der Todesmonat. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung gemäss Art. 31.
Beitragspflicht. 1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der versicherten Person in das Vorsorgewerk und endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. im Todesfall am Ende des Todesmonats oder wenn die versicherte Person aus anderen Gründen nicht mehr der reglementarischen Versicherung unterstellt ist.
Beitragspflicht. Nach § 17 Kita-Gesetz haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Be- triebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten.
Beitragspflicht. Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausge- nommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozial- fonds bleiben vorbehalten.