Common use of Beitragsrückerstattung Clause in Contracts

Beitragsrückerstattung. 3. Vom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, sofern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt eines Beendi- gungsgrundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Die Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009, Teil II der AVB MB/KK 2009, erhält für Versicherte nach Tarif ZA 25 IP folgenden Wortlaut: 4) Für die Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen ist Voraussetzung, dass a) Versicherungsleistungen während der gesamten Versicherungsdauer nach Tarif ZA 25 IP nicht in Anspruch genommen wurden, b) die versicherte Person nach Beendigung des Tarifs ZA 25 IP mindestens bis zum 36. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert bleibt (ausgenommen, wenn die versichertePerson vor Ablauf der 36 Monate ver- stirbt). Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens im 4. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn des Tarifes ZA 25 IP. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif ZA 25 IP zu dessen Versicherungsbeginn maßgeblich. Die Absätze (1) bis (3) der Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif ZA 25 IP. VG580 VG580 ZB-N für zahnärztliche Behandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Beitragsrückerstattung. 3Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zurückgestellten Mittel verwendet. Vom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, sofern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt eines Beendi- gungsgrundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Die Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009, Teil II der AVB MB/KK 2009, erhält für Versicherte nach Tarif ZA 25 IP folgenden Wortlaut: 4) Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von Beitragsteilen ist Voraussetzungder Aufsichtsbehörde überwacht wird. Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, dass aso sind alle Personen teilnahmeberechtigt, – die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) Versicherungsleistungen nach diesen Tarifen versichert waren und – für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erhalten haben und – während der gesamten Versicherungsdauer des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags- rückstand versichert waren und – bis 30. Juni des Folgejahres nach Tarif ZA 25 IP nicht in Anspruch genommen wurden, b) die versicherte Person nach Beendigung des Tarifs ZA 25 IP mindestens bis zum 36diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch versichert sind. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert Die Teilnahmeberechtigung bleibt (ausgenommenauch dann erhalten, wenn die versichertePerson Versicherung vor Ablauf dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der 36 Monate ver- stirbt)Pflichtversicherung endet. Eine Beitragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinanderfolgende Kalenderjahre erfüllt sind. Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine Anwartschaftsversicherung bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht oder bestand, entfällt der Anspruch auf Beitragsrück- erstattung. Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens der Beitragsrückerstattung wird im 42. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn Halbjahr des Tarifes ZA 25 IP. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif ZA 25 IP zu dessen Versicherungsbeginn maßgeblichFolgejahres vorgenommen. Die Absätze ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes (1) bis z. B. Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberech- tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts- gesetzes (3) der Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009VAG) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif ZA 25 IP. VG580 VG580 ZB-N für zahnärztliche Behandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungdazu erlassenen Rechtsverordnungen.

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Beitragsrückerstattung. 3. Vom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, sofern so- fern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt eines Beendi- gungsgrundes des Beendigungs- grundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem dann geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Die Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009, Teil II der AVB MB/KK 2009, 2009 erhält für Versicherte nach Tarif ZA 25 IP VAIP-2 folgenden Wortlaut: 4) Für die Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen ist Voraussetzung, dass a) Versicherungsleistungen während der gesamten Versicherungsdauer nach Tarif ZA 25 IP VAIP-2 nicht in Anspruch genommen wurden, b) die versicherte Person nach Beendigung des Tarifs ZA 25 IP VAIP-2 mindestens bis zum 36. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert bleibt (ausgenommen, wenn die versichertePerson versicherte Person vor Ablauf der 36 Monate ver- stirbtverstirbt). Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens im 4. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn des Tarifes ZA 25 IPVAIP-2. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif ZA 25 IP VAIP-2 zu dessen Versicherungsbeginn maßgeblichmaß- geblich. Die Absätze (1) bis (3) der Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 07/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif ZA 25 IPVAIP-2. VG580 VG580 ZBVG520 VisionStart-N für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung Heilbehandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Beitragsrückerstattung. 3Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zurückgestellten Mittel verwendet. Vom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, sofern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt eines Beendi- gungsgrundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Die Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009, Teil II der AVB MB/KK 2009, erhält für Versicherte nach Tarif ZA 25 IP folgenden Wortlaut: 4) Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von Beitragsteilen ist Voraussetzungder Aufsichtsbehörde überwacht wird. Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, dass aso sind alle Personen teilnahmeberechtigt, – die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) Versicherungsleistungen nach diesen Tarifen versichert waren und – für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erhalten haben und – während der gesamten Versicherungsdauer des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags- rückstand versichert waren und – bis 30. Juni des Folgejahres nach Tarif ZA 25 IP nicht in Anspruch genommen wurden, b) die versicherte Person nach Beendigung des Tarifs ZA 25 IP mindestens bis zum 36diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch versichert sind. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert Die Teilnahmeberechtigung bleibt (ausgenommenauch dann erhalten, wenn die versichertePerson Versicherung vor Ablauf dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der 36 Monate ver- stirbt)Pflichtversicherung endet. Eine Beitragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinanderfolgende Kalenderjahre erfüllt sind. Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine Anwartschaftsversicherung bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht oder bestand, entfällt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens der Beitragsrückerstattung wird im 42. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn Halbjahr des Tarifes ZA 25 IP. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif ZA 25 IP zu dessen Versicherungsbeginn maßgeblichFolgejahres vorgenommen. Die Absätze ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes (1) bis z. B. Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberech- tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts- gesetzes (3) der Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009VAG) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif ZA 25 IP. VG580 VG580 ZB-N für zahnärztliche Behandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungdazu erlassenen Rechtsverordnungen.

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