Beitragsrückerstattung. a) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird. b) Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, für das abgelaufene Kalender- jahr Leistungen nicht erhalten haben und am 30. Juni des Fol- gejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- ten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende Kalenderjahre er- füllt sind. Die Anwartschaftsversicherung nimmt an der Beitragsrücker- stattung nicht teil. c) Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des Folgejahres vorgenommen. d) Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind; d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung; e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in kei- nem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht; f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich - unbe- schadet des Absatz 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heil- behandlung befindet (vgl. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rück- kehr ausschließt; g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabili- tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. (2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht. Die Ein- schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist. (1) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 c) entfällt. (2) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 d) gilt in den Tarifen für Arbeitnehmer nur während der gesetzlichen Be- schäftigungsverbote; außerhalb dieses Zeitraums wird Kranken- tagegeld in tariflichem Umfang gezahlt. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- cherers. (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. (4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden. (5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. (1) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi- cherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können. (2) Übersetzungskosten werden nicht erhoben. § 7 Ende des Versicherungsschutzes Teil I Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 13 bis § 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versiche- rungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b. Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel- ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen. (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos- sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be- stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig. (3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. (4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver- sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind. (5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra- ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt. (6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe An- hang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankentagegeld Versicherung
Beitragsrückerstattung. aVom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, so- fern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Beendigungs- grundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem dann geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Nr. 14 TB 2009 erhält für Versicherte nach Tarif VAIP-2 folgenden Wortlaut: 4) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebendvon Beitragsteilen ist Voraussetzung, deren Einhaltung von dass a) Versicherungsleistungen während der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
gesamten Versicherungsdauer nach Tarif VAIP-2 nicht in Anspruch genommen wurden, b) Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, für das abgelaufene Kalender- jahr Leistungen nicht erhalten haben und am 30. Juni des Fol- gejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- ten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende Kalenderjahre er- füllt sind. Die Anwartschaftsversicherung nimmt an der Beitragsrücker- stattung nicht teil.
c) Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des Folgejahres vorgenommen.
d) Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in kei- nem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich - unbe- schadet nach Beendigung des Absatz 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heil- behandlung befindet Tarifs VAIP-2 mindestens bis zum 36. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert bleibt (vgl. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rück- kehr ausschließt;
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabili- tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht. Die Ein- schränkung entfälltausgenommen, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat vor Ablauf der 36 Monate verstirbt). Die Auszahlung oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch Gutschrift er folgt frühestens im 4. Versicherungsjahr nach medizinischem Befund Versicherungsbeginn des Tarifes VAIP-2. 5) Für die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif VAIP-2 zu dessen Versicherungsbeginn maß- geblich. Die Absätze (1) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 c) entfällt.
(2) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 d) gilt in den Tarifen für Arbeitnehmer nur während der gesetzlichen Be- schäftigungsverbote; außerhalb dieses Zeitraums wird Kranken- tagegeld in tariflichem Umfang gezahlt. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- cherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
bis (3) Der Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 07/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer ist verpflichtetübertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, an die versicherte Person zu leistenkönnen wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif VAIP-2. VG520 VisionStart-N für ambulante, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (4AVB) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen Krankheitskosten- und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
(1) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi- cherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.
(2) Übersetzungskosten werden nicht erhoben. § 7 Ende des Versicherungsschutzes
Teil I Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 13 bis § 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versiche- rungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b. Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel- ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos- sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be- stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver- sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra- ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe An- hang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangen.Krankenhaustagegeldversicherung
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Vollversicherung Privat
Beitragsrückerstattung. 3.1 Die Beitragsrückerstattung ist erfolgsabhängig. Höhe und Zeitpunkt sowie Art der Ausschüttung beschließt satzungsgemäß die Hauptver- sammlung. Wird eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ausgezahlt oder gut- geschrieben, so ist teilnahmeberechtigt jede versicherte Person, wenn
a) Zur für das abgelaufene Kalenderjahr Leistungen nach keinem der abge- schlossenen Tarife für Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- versicherung erbracht wurden. Nach Beschluss der Hauptversamm- lung kann an Stelle der vorstehenden Regelung auch für leistungs- freie Tarifarten (ambulante Heilbehandlung; stationäre Heilbehand- lung; Krankenhaustagegeldversicherung; Kur- und Sanatoriums- behandlung; zahnärztliche Behandlung) eine Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.gewährt werden,
b) Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, für das abgelaufene Kalender- jahr Leistungen nicht erhalten haben Kalenderjahr die zwölf monatlichen Beitrags- raten für den ganzen Vertrag rechtzeitig und am 30. Juni des Fol- gejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- ten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende Kalenderjahre er- füllt sind. Die Anwartschaftsversicherung nimmt an der Beitragsrücker- stattung nicht teil.Verzug bezahlt wurden und
c) Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30deren Versicherung am 1. Juni Juli des Folgejahres vorgenommen.
d) Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in kei- nem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland aufhältfolgenden Jahres noch besteht, es sei denn, dass sie sich - unbe- schadet des Absatz 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heil- behandlung befindet (vgldurch Tod erloschen ist oder bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht bzw. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rück- kehr ausschließt;
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabili- tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsiehtErlangung eines Anspruchs auf Familienhilfe beendet werden musste.
(2) Während des Aufenthaltes 3.2 Die Beitragsrückerstattung und deren Höhe können auch davon abhängig gemacht werden, dass in einem Heilbad oder Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht mehreren aufeinander folgenden Kalenderjahren keine LeistungspflichtLeistungen beansprucht wurden.
3.3 Die Berechnungsgrundlage für die Beitragsrückerstattung ist die durchschnittliche monatliche Beitragsrate je Xxxxxxxx im abgelaufenen Kalenderjahr.
1. Die Ein- schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch Berechnung der Beiträge erfolgt nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen istMaßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berech- nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versiche- rungsschutzes, wird das Geschlecht und das (1die) Die Leistungseinschränkung bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß Teil I Absatz 1 c) entfällt.
(2) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 d) gilt den in den Tarifen für Arbeitnehmer nur während technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der gesetzlichen Be- schäftigungsverbote; außerhalb dieses Zeitraums wird Kranken- tagegeld in tariflichem Umfang gezahlt. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- cherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang)wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Der . Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hatauch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
4. Liegt diese Voraussetzung nicht bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
(1) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi- cherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.
(2) Übersetzungskosten werden nicht erhoben. § 7 Ende des Versicherungsschutzes
Teil I Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 13 bis § 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versiche- rungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b. Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel- ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos- sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be- stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver- sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra- ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige den hinzukommenden Teil des Beitrags bzwVersicherungsschutzes zusätz- lich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
1. Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der Beitragsrate zu, versicherten Person. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Zeitraum entsprichtKalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
2. Kinder zahlen bis zum Ende des Jahres, in dem das 15 . Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für die Altersgruppe 0 – 15. Vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, ist der Versicherungsschutz bestanden hatBeitrag für die Alters- gruppe 16 – 20 zu zahlen. Wird Danach ist der Beitrag für das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund Alter 21 zu entrichten.
3. Zur Finanzierung künftiger oder sofortiger Prämienermäßigungen werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheits- kostentarifen, für die eine Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden ist, jährlich zusätzliche Beträge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften direkt gutgeschrieben. Dieser Teil der Alte- rungsrückstellung wird spätestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen entsprechend der Festlegung in den technischen Berechnungsgrundlagen verwendet.
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häu- figeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festge- legten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhän- ders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betrags- mäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung wer- den auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Absatz 2 VVG Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (siehe An- hang§ 20 Satz 2) oder mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach über- einstimmender Beurteilung durch Anfechtung den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendetzweiten Monats wirksam, steht dem Versicherer der Beitrag bzwauf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz gemäß § 8 b Teil I Abs. 1 beträgt bei der Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen 10 %. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Bei der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt Gegenüberstellung der Versicherer zurück, weil Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangentarifliche Vomhundertsatz 5 %.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Beitragsrückerstattung. aVom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, sofern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt eines Beendi- gungsgrundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Die Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009, Teil II der AVB MB/KK 2009, erhält für Versicherte nach Tarif ZA 25 IP folgenden Wortlaut: 4) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebendvon Beitragsteilen ist Voraussetzung, deren Einhaltung von dass a) Versicherungsleistungen während der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
gesamten Versicherungsdauer nach Tarif ZA 25 IP nicht in Anspruch genommen wurden, b) Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, die während versicherte Person nach Beendigung des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres Tarifs ZA 25 IP mindestens bis zum 36. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert bleibt (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, für das abgelaufene Kalender- jahr Leistungen nicht erhalten haben und am 30. Juni des Fol- gejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- tenausgenommen, wenn die Versicherung versichertePerson vor dem 30Ablauf der 36 Monate ver- stirbt). Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende Kalenderjahre er- füllt sind. Die Anwartschaftsversicherung nimmt an der Beitragsrücker- stattung nicht teil.
c) Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens im 4. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn des Tarifes ZA 25 IP. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30ist die monatliche Rate für den Tarif ZA 25 IP zu dessen Versicherungsbeginn maßgeblich. Juni des Folgejahres vorgenommen.
d) Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
Absätze (1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in kei- nem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich - unbe- schadet des Absatz 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heil- behandlung befindet (vgl. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rück- kehr ausschließt;
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabili- tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht. Die Ein- schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
(1) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 c) entfällt.
(2) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 d) gilt in den Tarifen für Arbeitnehmer nur während der gesetzlichen Be- schäftigungsverbote; außerhalb dieses Zeitraums wird Kranken- tagegeld in tariflichem Umfang gezahlt. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- cherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
bis (3) Der der Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer ist verpflichtetübertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für deren Versicherungsleistungen benannt hatden Tarif ZA 25 IP. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
VG580 VG580 ZB-N für zahnärztliche Behandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (4AVB) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen Krankheitskosten- und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
(1) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi- cherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.
(2) Übersetzungskosten werden nicht erhoben. § 7 Ende des Versicherungsschutzes
Teil I Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 13 bis § 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versiche- rungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b. Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel- ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos- sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be- stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver- sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra- ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe An- hang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangen.Krankenhaustagegeldversicherung
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Vollversicherung Privat
Beitragsrückerstattung. a) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten zurückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
b) . Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, – die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, waren und – für das abgelaufene Kalender- jahr Kalenderjahr keine Leistungen nicht erhalten haben und am – während des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags- rückstand versichert waren und – bis 30. Juni des Fol- gejahres Folgejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert versichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- tenerhalten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung Beitragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende aufeinanderfolgende Kalenderjahre er- füllt erfüllt sind. Die Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine Anwartschaftsversicherung nimmt an bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht oder bestand, entfällt der Beitragsrücker- stattung nicht teil.
c) Anspruch auf Beitragsrück- erstattung. Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30im 2. Juni Halbjahr des Folgejahres vorgenommen.
d) . Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines NotstandesNotstandes (z. B. Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten teilnahmeberech- tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung Die Beteiligung der Leistungspflicht
Versicherten an den Überschüssen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts- gesetzes (1VAG) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in kei- nem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich - unbe- schadet des Absatz 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heil- behandlung befindet (vgl. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rück- kehr ausschließt;
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabili- tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsiehtdazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht. Die Ein- schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
(1) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 c) entfällt.
(2) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 d) gilt in den Tarifen für Arbeitnehmer nur während der gesetzlichen Be- schäftigungsverbote; außerhalb dieses Zeitraums wird Kranken- tagegeld in tariflichem Umfang gezahlt. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- cherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
(1) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi- cherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.
(2) Übersetzungskosten werden nicht erhoben. § 7 Ende des Versicherungsschutzes
Teil I Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 13 bis § 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versiche- rungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b. Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel- ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos- sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be- stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver- sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra- ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe An- hang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangen.
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Samples: Krankheitskostenvollversicherung
Beitragsrückerstattung. a) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten zurückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
b) . Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, – die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, waren und – für das abgelaufene Kalender- jahr Kalenderjahr keine Leistungen nicht erhalten haben und am – während des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags- rückstand versichert waren und – bis 30. Juni des Fol- gejahres Folgejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert versichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- tenerhalten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung Beitragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende aufeinanderfolgende Kalenderjahre er- füllt erfüllt sind. Die Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine Anwartschaftsversicherung nimmt an bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht oder bestand, entfällt der Beitragsrücker- stattung nicht teil.
c) Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30im 2. Juni Halbjahr des Folgejahres vorgenommen.
d) . Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines NotstandesNotstandes (z. B. Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten teilnahmeberech- tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung Die Beteiligung der Leistungspflicht
Versicherten an den Überschüssen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts- gesetzes (1VAG) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in kei- nem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich - unbe- schadet des Absatz 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Heil- behandlung befindet (vgl. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rück- kehr ausschließt;
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabili- tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsiehtdazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht. Die Ein- schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
(1) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 c) entfällt.
(2) Die Leistungseinschränkung gemäß Teil I Absatz 1 d) gilt in den Tarifen für Arbeitnehmer nur während der gesetzlichen Be- schäftigungsverbote; außerhalb dieses Zeitraums wird Kranken- tagegeld in tariflichem Umfang gezahlt. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- cherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
(1) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi- cherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.
(2) Übersetzungskosten werden nicht erhoben. § 7 Ende des Versicherungsschutzes
Teil I Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 13 bis § 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versiche- rungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b. Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel- ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos- sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be- stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver- sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra- ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe An- hang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangen.
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