Bekanntgabe wesentlicher Änderungen Musterklauseln

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name, Anschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat der Bank Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail- Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekannt gegebene E-Mail- Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat der Bank das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 38 und Z 39) – unverzüglich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibt. (2) Eine der Bank bekanntgegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben. d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht (1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n),...
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreditinstitut vom Kunden bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. Der (die) Kunde(n) und etwaige Bürgen hat (haben) der Generali Bank Änderungen des Namens, der Firma, der eigenen Anschrift, der Anschrift einer anderen namhaft gemachten Empfangsstelle sowie des (eines) Dienst- bzw. Arbeitgebers oder der bezugs- oder pensions- auszahlenden Stelle(n) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Zugang schriftlicher Erklärungen der Generali Bank gilt Z 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generali Bank, falls Änderungen der Anschrift nicht schriftlich bekannt gegeben wurden.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. 9.1. Der Karteninhaber ist verpflichtet der Erste Bank oder der Sparkasse Änderungen seines Namens, der Firma, der An- schrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich mitzuteilen. Gibt der Karteninhaber Änderungen der Anschrift nicht be- kannt, gelten schriftliche Erklärungen der Erste Bank oder Sparkasse als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kar- teninhaber der Erste Bank oder der Sparkasse bekannt ge- gebene Anschrift gesendet wurden. 9.2. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Karteninhabers sind der Erste Bank oder der Sparkasse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Ge- sellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Erste Bank oder der Sparkasse unverzüglich bekannt zu geben. 9.3. Der Kunde hat bei der Begründung jeder Geschäftsbezie- hung und bei Inanspruchnahme einer gelegentlichen Trans- aktion dem Kreditinstitut mitzuteilen, ob er die Geschäftsbe- ziehung und/oder die Transaktion auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will. Diesbe- zügliche Änderungen während der aufrechten Geschäftsbe- ziehung hat der Kunde von sich aus dem Kreditinstitut un- verzüglich bekannt zu geben.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen tut ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Ge- schäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wir- kung kündigen. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn (i) der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige Umstände in wesentlichen Belangen macht, wobei das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Um- stände den Vertrag nicht geschlossen hätte; (ii) der Kunde nicht auf eigene Rechnung handelt; oder (iii) gesetzliche oder behördliche Erfordernisse be- stehen, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. (1) Der Kunde hat der Bank alle von der Bank als zur Durchführung der Bankbeziehung für erforderlich erachteten und/oder durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Kunde alle Dokumente, die von der Bank zum jeweiligen Zeitpunkt vernünftigerweise zur Durchführung der Bankbeziehung angefordert werden (wie beispielsweise einschlägige Vollmachten oder Angaben zu persönlichen Informationen), zu unterschreiben. Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich über alle Änderungen von Umständen zu informieren, die dazu führen könnten, dass die der Bank bereitgestellten Informationen unvollständig oder falsch werden. Insbesondere hat der Kunde der Bank unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen der/s Namen(s) bzw. der Firma, der Wohnanschrift bzw. des eingetragenen Geschäftssitzes, des steuerlichen Wohnsitzes bzw. des Steuerdomizils, der Steuernummer (TIN), der Nationalität(en), der Art der juristischen Person und jeglicher Kontaktdaten wie (2) Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, so ist auch deren Auflösung oder der Prozess der Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben. ID: EXT_BCH16D/04.18 (3) Der Kunde ist verpflichtet, der Bank jegliche Veränderung mitzuteilen, die seine finanziellen Verhältnisse betrifft und insbesondere eine Auswirkung auf die Beurteilung der Eignung einer durch die Bank zu erbringenden Anlageempfehlung oder Vermögensverwaltungsdienstleistung für den Kunden hat oder haben kann. Soweit der Kunde während der laufenden Geschäftsbeziehung mit der Bank solche Veränderungen und/oder die in Geschäftsbeziehungen mit anderen Banken gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen in Anlagefragen der Bank nicht mitteilt, können diese von der Bank nicht für die Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit im Rahmen künftiger Dienstleistungen berücksichtigt werden. Die Bank haftet nicht für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile.