Berechnung der Leistung. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen. 2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.
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Samples: Abkommen Im Bereich Der Sozialen Sicherheit, Abkommen Im Bereich Der Sozialen Sicherheit
Berechnung der Leistung. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die der zuständige österreichische Stelle Xxxxxx die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die der zuständige österreichische Stelle Xxxxxx die Leistung nach Maßgabe der österreichischen nationalen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter nach bilateralen Abkommen festzustellen.
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Berechnung der Leistung. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die der zuständige österreichische Stelle Xxxxxx die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die der zuständige österreichische Stelle Xxxxxx die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.
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