Zielerreichung Musterklauseln

Zielerreichung. Auf der Grundlage des Berichts der Fachhochschule Deggendorf erfolgt eine ge- meinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Dies ist der wesentliche Aus- gangspunkt für die Festlegung weiterführender Entwicklungsschwerpunkte der Hoch- schule im Rahmen der neuerlichen Zielvereinbarung und entscheidend für die damit verbundene Ressourcenausstattung. Grundsätzlich gilt: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben die der Fachhoch- schule in diesen Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressourcen dauerhaft erhalten, soweit es sich nicht um von vorneherein befristete Stellen handelt, ebenso gilt für in Aussicht gestellte Ressourcen und nicht monetäre Anreize, dass sie entsprechend der Zielerreichung zugewiesen werden. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Fachhochschule die Möglichkeit nachzu- weisen, dass sie das vereinbarte Ziel aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu ver- treten hat, insbesondere obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so verschlechtert sich die finanzielle Ausgangsposition der Fachhochschule für die ab 2008 geplante zweite Phase der Zielvereinbarungen entsprechend. Für den Fall, dass eine Hochschule sich ganz oder zu erheblichen Teilen dem ver- einbarten Erneuerungsprozess verschließt, können auch in Zielvereinbarungen zu- gewiesene Ressourcen zurückgefordert oder Haushaltsansätze gesperrt werden.
Zielerreichung. Auf der Grundlage des Berichts der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Neu-Ulm erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zieler- reichung. Aufgrund des Zwischenberichts im Jahr 2011 kann nachgesteuert werden. Grundsätzlich gilt: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben die der Hochschule in dieser Zielvereinbarung zugewiesenen Ressourcen erhalten. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so ver- schlechtert sich die finanzielle Ausgangsposition der Hochschule für die nächste Ziel- vereinbarung entsprechend. Für den Fall, dass eine Hochschule sich ganz oder zu erheblichen Teilen dem verein- barten Erneuerungsprozess verschließt, können auch in der Zielvereinbarung zugewie- sene Ressourcen zurückgefordert oder Haushaltsansätze gesperrt werden.
Zielerreichung. Die Inaussichtstellung von Haushaltsmitteln ab dem Jahre 2011 steht unter dem Vorbehalt der Fortschreibung der Mittelbereitstellung für den Innovationsfonds durch den Haushaltsgesetzgeber in bisheriger Höhe auch für die Jahre 2011 bis 2013. Fer- ner können für die Erreichung konkreter Ziele weitere Ressourcen oder nichtmonetä- re Anreize gewährt werden. Die Nichterreichung vereinbarter Ziele führt zu Konsequenzen, es sei denn, die Uni- versität kann nachweisen, dass sie notwendige und geeignete Handlungen zur Ziel- erreichung vorgenommen hat, das vereinbarte Ziel aber gleichwohl aus Gründen ver- fehlt wurde, die sie nicht zu vertreten hat. Als Konsequenzen kommen insbesondere die (teilweise) Rückforderung der in den Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressour- cen, die Sperre von Haushaltsansätzen oder die Umsetzung von Haushaltsstellen und -mitteln der Universitäten in Betracht. Ferner können auch gewährte bzw. in Aussicht gestellte monetäre oder nicht monetäre Anreize wieder entzogen oder ver- sagt werden. Ob und ggfs. welche konkreten Konsequenzen zu ziehen sind, wird nach Abschluss der Erfolgskontrolle individuell entschieden.
Zielerreichung. 0 % 200 % 100 % 0 %
Zielerreichung. Adjusted EBIT– Zielerreichungskurve ESG-Ziele – Gewichtung: 20 %
Zielerreichung. Leistungskriterium Unterer Schwellenwert (50 % Zielerreichung) Oberer Schwellenwert (150 % Zielerreichung) Zielwert (100 % Zielerreichung) Ist-Wert Zielerreichungsgrad Gewichtete Zielerreichung Nichtfinanzielle Leistungskriterien
Zielerreichung. Davon ausgehend, dass sich Hilfeleistungen und die dafür aufgewendeten Mittel letz- tlich über die Wirkungen legitimieren, die sie bei den Hilfeempfängern bewirken, soll der Fokus stark auf die Zielerreichung der Hilfen zur Erziehung ausgerichtet werden. Die Vertragspartner betrachten Hilfeleistungen als eine Koproduktion von Adressa- ten, Hilfeerbringern und dem Jugendamt als öffentlichem Leistungsträger. Zu Beginn der Hilfe definieren sie deshalb gemeinsam, einvernehmlich und verbindlich Ziele, die im Hilfeprozess erreicht werden sollen. Der Grad der Zielerreichung wird als ein Wirkungsindikator erachtet, der aussagt, inwieweit eine intendierte Zustandsände- rung bezogen auf die Ausgangssituation erfolgt ist. Die Konzentration der Hilfeleis- tung auf die Erreichung vereinbarter Ziele wird als bedeutender Faktor erachtet, um wirksamere Hilfen zu realisieren. Inwieweit dies in den jeweiligen Einzelfällen gelun- gen ist, wird mittels einer multiperspektivischen Einschätzung zum Zeitpunkt der Be- endigung der erzieherischen Hilfe evaluiert. Auf Seite der Adressaten werden die Eltern(teile) und alle jungen Menschen ab 8 Jahren befragt, die im Abschlussge- spräch anwesend sind, und direkt in die Hilfe einbezogen waren (bei SPFH deshalb evtl. auch mehrere Kinder). Die Fachkraft des Leistungserbringers und des Sozialen Dienstes schätzen den Grad der Zielerreichung ebenfalls ein. Ort hierfür ist das Ab- schlusshilfeplangespräch. Es soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich Ziele im Hilfeverlauf ändern bzw. reduzieren oder erweitern können. Die Dokumentation der Ergebnisse zur Zielerreichung ist Bestandteil des Hilfeplans (Dokument 6.2.1.6.) und liegt somit allen Beteiligten vor. In den Außenstellen des Sozialen Dienstes werden die Bögen gesammelt und quartalsweise an die Jugendhil- feplanung weitergeleitet, die die Gesamtdatei pflegt. Die Ergebnisse werden zu- geordnet nach Hilfeart, Leistungserbringer und der fallverantwortlichen Außenstelle des Sozialen Dienstes. Eine Überprüfung dieser Datei (unter Beachtung daten- schutzrechtlicher Bestimmungen) durch die freien Xxxxxx oder Dritte ist jederzeit möglich, z.B. durch den Abgleich der Eingaben mit den Hilfeplandokumenten in den Fallakten. Die Einschätzung soll anhand folgender Fragestellung vorgenommen werden: „Inwiefern konnten die Ziele der Hilfe insgesamt erreicht werden?“ Das genaue Procedere zur multiperspektivischen Einschätzung und zur Bonusauslö- sung ist in Punkt 4 (Entgeltvereinbarung) besch...
Zielerreichung. Xxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxxxxxxx erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Dies ist der wesentli- che Ausgangspunkt für die Festlegung weiterführender Entwicklungsschwerpunkte der Hochschule im Rahmen der neuerlichen Zielvereinbarung und entscheidend für die damit verbundene Ressourcenausstattung. Grundsätzlich gilt: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben die der Fachhoch- schule in diesen Zielvereinbarungen zugewiesenen Ressourcen dauerhaft erhalten, soweit es sich nicht um von vorneherein befristete Stellen handelt, ebenso gilt für in Aussicht gestellte Ressourcen und nicht monetäre Anreize, dass sie entsprechend der Zielerreichung zugewiesen werden. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Fachhochschule die Möglichkeit nachzu- weisen, dass sie das vereinbarte Ziel aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu ver- treten hat, insbesondere obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so verschlechtert sich die finanzielle Ausgangsposition der Fachhochschule für die ab 2008 geplante zweite Phase der Zielvereinbarungen entsprechend. Für den Fall, dass eine Hochschule sich ganz oder zu erheblichen Teilen dem ver- einbarten Erneuerungsprozess verschließt, können auch in Zielvereinbarungen zu- gewiesene Ressourcen zurückgefordert oder Haushaltsansätze gesperrt werden.
Zielerreichung. Leistungskriterium EBITDA (in Mio €) Gewichtung 60 % Unterer Schwellen- wert (50 % Zielerrei- chung) 688,2 Oberer Schwellen- wert (150 % Zieler- reichung) 1.376,4 Zielwert (100 % Zielerrei- chung) 1.032,3 Ist-Wert 1.204,0 Zielerreichungsgrad 124,95% Gewichtete Zielerreichung 74,97% ROFRA (in %)Gewichtung 40 % 3,2 6,4 4,8 6,6 150,00% 60,00% Zur Integration von nichtfinanziellen und weiteren qualitativen Leistungskriterien in das Vorstandsvergütungssystem sowie zur Beurteilung der kollektiven Leistung des Vorstands als Gesamtgremium sieht die Tantieme einen sogenannten „Modifier“ mit einer Bandbreite von 0,9 bis 1,1 vor. Mithilfe des Modifiers wird die kollektive Leistung des Vorstands sowie die Zielerreichung von nichtfinanziellen Leistungskriterien beurteilt. Die Festsetzung des Modifiers erfolgt anhand eines vorab festgelegten Kriterienkatalogs. Diese Kriterien umfassen auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtete ESG-Ziele. Als mögliche Kriterien für den Modifier kommen in Betracht:  Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Unternehmensziele (einschließlich Mergers & Acquisitions) oder die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung;  Environmental Social Governance (ESG)-Ziele wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compli- ance, Energie und Umwelt, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur. Die konkreten Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. Dabei handelt es sich um zwei bis vier Leistungskriterien je Geschäftsjahr, wobei mindestens eines dieser Leistungskriterien ein ESG-Ziel sein muss. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs bestimmt der Aufsichtsrat den Modifier in der Bandbreite von 0,9 bis 1,1 nach sachgemäßem Ermessen in Abhängigkeit der Zielerreichung der jeweiligen festgelegten Modifier-Leistungskriterien. Für das Geschäftsjahr 2023 wurden ein strategisches Unternehmensziel sowie zwei ESG-Ziele mit einer Gewichtung zu jeweils einem Drittel beschlossen:
Zielerreichung. 06 2. Übersicht der Zuweisungen an die Universität zu Lübeck 06 3. Vereinbarungen zum Zielbudget 07 3.1 Zielfeld Forschung 07 3.2 Zielfeld Lehre 10 3.3 Zielfeld Gleichstellung 12 3.4 Zielfeld Finanzen 14 4. Exzellenz- und Strategiebudget Hochschulmedizin 16 5. Abkürzungsverzeichnis 17 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin, das zum 1. April 2017 in Kraft trat, wurde die Möglichkeit eröffnet, Mittel für die Hochschulmedizin nach Ziel- und Leistungsvereinbarungen zuzuweisen. Zunächst wurde für 2018 und 2019 eine zweijährige Vereinbarung geschlossen, um dann im nächsten Schritt die Laufzeit mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschulen zu synchronisieren. Nun liegt eine Vereinbarung für die nächsten fünf Jahre vor. Der Vereinbarungszeitraum ermöglicht es den hochschulmedizinischen Standorten Kiel und Lübeck ambitionierte Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern von Forschung und Lehre unter Beteiligung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) zukunftsweisende Schwerpunkte gesetzt, wie z.B. die Stärkung der translationalen Medizin durch den Aufbau moderner Forschungsplattfor- men. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für translationale Forschung unter- stützt das Institut für Precision Health Schleswig-Holstein (PHSH) und wird langfristig auch die Versorgungsqualität von Patienten im UKSH verbessern. Darüber hinaus wird der Standort Lübeck mit der Einführung eines strukturierten Ver- fahrens die Qualität der medizinischen Promotion steigern; sie folgt damit der Empfeh- lung des Wissenschaftsrates, der bereits 2011 höhere Anforderungen an die Qualität der Medizinpromotion forderte. Die Universität zu Lübeck (UzL) verfolgt des Weiteren einen neuen Ansatz in der Lehre, indem sie einen neuartigen Prozess durch Einführung einer Lernspirale für interpro- fessionelles Arbeiten etabliert. Neu ist, dass die Lernspirale Medizinstudierende und Studierende der Gesundheitsfachberufe (und damit auch Auszubildende) umfasst und somit in besonderer Weise die interprofessionelle Kooperation der unterschiedlichen Berufsgruppen „erlernt“ wird. Ein weiterer wichtiger Punkt in der Vereinbarung ist das Verfolgen von Gleichstellungs- zielen. 2016 waren fast 70% der Studierenden der Humanmedizin und Gesundheits- wissenschaften weiblich. 60% der Promovenden in der Medizin waren 2016 weiblich, hingegen betrug der Frauenanteil bei den W3/C4 Pro...