Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Musterklauseln

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Haben Sie den Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt und tritt während der Dauer des vorläufigen Versicheru n gs- schutzes Berufsunfähigkeit ein, so gilt: - Eine Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir nur, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angeze igt wo rd e n ist. - Die Leistungen aus der Beitragsbefreiung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbringen wir nur, wenn die Hauptversicherung zu - stande gekommen ist und solange sie nicht weggefallen ist. - Aus den ggf. beantragten bzw. vorgesehenen Optionen gemäß § 8 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung e n t - steht während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes kein Anspruch.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie können Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ebenfalls erhöhen. Dies können Sie nur im Rahmen der Versicherungsbe- dingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur zu- gehörigen Grundversicherung (siehe § 13 Absatz 2 der Versiche- rungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung).
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Haben Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abge- schlossen, gilt Folgendes: - Die Versicherungsdauer für die Beitragsbefreiung (Tarif BU) wird automatisch verlängert. Diese Verlängerung erfolgt längstens bis die in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung versicherte Person 67 Jahre alt ist. - Eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente (Tarif BUR) wird nicht verlängert.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Risikogewinn berechnet sich in % des monatlichen Risikobeitrags der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in der lebenslangen fondsgebundenen Lebensversicherung auf den Todes- fall gegen Einmalbeitrag‌‌‌‌ Überschüsse entstehen – wenn weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten als bei der vorsichtigen Kalkulation angenommen – aus der rationellen und kostengünstigen Verwaltung. Die Ihnen zugeteilten Überschüsse werden in Fondsanteile umgewandelt. Auf Wunsch erhalten Sie individuelle Leistungsdarstellungen, aus denen Sie auch die mögliche Entwicklung Ihres Fondsguthabens entnehmen können. Über den jeweils erreichten Stand Ihrer Fondsanteile und des sich daraus errechnenden Fondsguthabens werden wir Sie jährlich informieren. Ihr Vertrag ist an den von uns erzielten Überschüssen beteiligt. Die laufenden Überschussanteile werden monatlich dem Fondsguthaben zugeführt. Sie setzen sich aus den im Geschäftsbericht veröffentlichten Risiko- und Kostengewinnen zusammen. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen werden folgende Bezugsgrößen verwendet: (a) Risikogewinn und Kostengewinn Der Risikogewinn berechnet sich in % des monatlichen Risikobeitrags. Der Kostengewinn berechnet sich in % auf ein Zwölftel des jährlichen Beitragsaufkommens.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Risikogewinn berechnet sich in % des monatlichen Risikobeitrags der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Bestimmungen über sonstige Kosten und tarifabhängige Begrenzungen für die fondsgebundene Rentenver- sicherung (LöwenRente Invest) sowie die lebenslange fondsgebundene Lebensversicherung auf den Todesfall gegen Einmalbeitrag (GenerationenDepot Invest)‌‌ Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen. Wir können die Bestim- mungen in angemessener Weise neu festlegen. Die jeweils aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns anfordern. Alle Währungsangaben in Euro.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Bei beitragspflichtigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen wird die Gewinnbeteiligung in % des Jahresbeitrags festgelegt. Im Rentenbezug werden die Gewinne zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet. Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven gelten die oben aufgeführten Regelungen. Da für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun- gen keine oder nur geringe Kapitalanlagen für die Bereitstellung künftiger Versicherungsleistungen gebildet werden, stehen hierfür allen- falls geringe Anteile an Bewertungsreserven zur Verfügung. *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und § 341 e und § 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Bestimmungen über sonstige Kosten und tarifabhängige Begrenzungen für die staatlich förderfähige Renten- versicherung (BasisRente)‌‌ Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen. Wir können Bestimmun- gen in angemessener Weise neu festlegen. Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils schriftlich informieren.

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  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.