Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind. 8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ist. 8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.110.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von MTC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit wird oder der Reiseveranstalter Veranstalter oder MTC für einen dem Reisenden entstehenden entstandenen Schaden allein wegen eines des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.210.2. SCC Für alle gegen MTC gerichteten Schadensersatzforderungen des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von MTC bei Sachschäden auf EUR 4.100,00 beschränkt. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.3. MTC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. AusflügeBootsausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen Programme von anderen Veranstaltern usw.) und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sindwerden. Dies gilt nicht, dass sie für soweit MTC seine Auswahl- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. MTC tritt in diesem Falle seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindab. Der Reisende nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.6.310.4. Ein Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter MTC ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften sofern auf- grund internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.410.5. Kommt SCC MTC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der dem Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada)Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste Verlust und Beschädigungen von GepäckBeschädigung am Gepäck auf 113.100 Rechnungseinheiten (RE) bzw. So- fern 113.100 Sonderziehungsrechte (SZR).Die in den §§ 45 bis 47 Luftverkehrsgesetz genannte RE ist das SZR des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Reiseveranstalter Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem SZR wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Das SZR ist eine künstliche vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Über den tagesaktuellen Umrechnungskurs informiert MTC auf Anfrage. Auskunft hierüber kann der Reisende auch im Internet einholen. Sofern MTC in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er MTC nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.510.6. Kommt SCC MTC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesHandelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. a) vertraglich Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von FC BAYERN TOURS ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränktReisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für Verletzung vor-, neben-, oder hauptvertraglicher Pflichten), soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von FC BAYERN TOURS herbeigeführt wirdwurde. Das Gleiche giltDie Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Reiseveranstalter FC BAYERN TOURS für einen dem Reisenden Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3. b) gesetzlich Ein Schadenersatzanspruch Anspruch auf Schadensersatz gegen SCC als Reiseveranstalter FC BAYERN TOURS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler ÜbereinkommenVorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen beschränkt ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zuSoweit FC BAYERN TOURS vertraglicher Luftfrachtführer ist, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Guadalajara, Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada)Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken Dieses beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen oder Beschädigung von Gepäck. So- fern .
c) für Fremdleistungen FC BAYERN TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung von FC BAYERN TOURS lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger istReiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind (Zusatzangebot).
d) SMS-Service FC BAYERN TOURS wendet bei der Vorbereitung, Sammlung und Verbreitung von Informationen über den SMS-Service äußerste Sorgfalt an, haftet er nach jedoch nicht für Schäden, die aus fehlerhaften, veralteten Telefonnummern, die der Reisegast in seinem Profil oder in dieser Buchungsanmeldung nicht aktualisiert hat, resultieren. FC BAYERN TOURS verantwortet lediglich die korrekte Absendung der Reiseinformation an den vom Kunden benannten Internetprovider oder Mobilfunkanbieter (SMS), haftet jedoch nicht für diese geltenden BestimmungenÜbertragungsfehler dieser Dienste an den Kunden.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, ,
1. soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wirdwird oder
2. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.211.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. SCC Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. AusflügeSportveranstaltungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen Ausstellungen usw.) und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindwerden.
8.6.3. 11.4 Ein Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch gegen SCC als den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. 11.5 Kommt SCC dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. 11.6 Kommt SCC dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesHandelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.111.1. Die vertragliche Unsere Haftung aus dem Reisevertrag ist insgesamt auf die Höhe des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des ReisendenReisegastes, der kein nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche giltwurde oder soweit wir für einen, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.311.2. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch Grund internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Be- schränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen Voraus- setzungen ausgeschlossen ist.
8.6.411.3. Deliktische Haftung: Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden be- trägt je Reisegast und Reise 4.100,– EURO. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises be- schränkt.
11.4. Kommt SCC Bounty Golf Deutschland GmbH die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich haften wir für die Haftung ordnungsgemäße Erbringung der Luftbeförderungsleistungen neben dem Ausführenden als vertragliche Luft- frachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den dem internationalen Abkommen Haftungsabkommen (von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Den Haag und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und KanadaCanada, sowie nach dessen Inkrafttreten dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999). Diese Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung Körperverletzung, sowie für Verluste Verlust und Beschädigungen Be- schädigung von Gepäck.
11.5. So- fern Wir haften generell nicht für Fremdleistungen, die nicht Bestandteil der Reiseveranstalter gebuchten Reise sind (z. B. Ausflüge, Sportausübungen usw.). Solche zusätz- lichen Leistungen werden zum Beispiel von der Agentur vor Ort oder dem Hotel in anderen Fällen Leistungsträger Eigenregie angeboten. Auch wenn sie durch einen Reiseleiter, der für uns tätig ist, haftet er nach den angeboten werden, handelt es sich um eine Fremdleistung, für diese geltenden Bestimmungendie nicht wir, sondern nur unsere Leistungsträger vor Ort selbst haften. Falls solche Fremdleistungen vermittelt werden, ist unsere Haftung für Ver- mittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die in der Reisebestätigung genannten Leistungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, worden ist oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.211.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.099 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindReise.
8.6.3. 11.3 Ein Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch gegen SCC als den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. 11.4 Kommt SCC dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada)Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.511.5 Soweit Flugzeiten bekannt gegeben werden, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zuDer Kunde hat zu beachten, so regelt sich die Haftung dass auch nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesFlugticketausstellung Änderungen seitens der Fluggesellschaft möglich sind. Es gilt ebenso zu beachten, dass der Kunde sich spätestens zwei Stunden vor Abflug am Schalter der Fluggesellschaft einfinden muss. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet der Reiseveranstalter nicht, soweit dies nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, . Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wirdBeschränkung unberührt. Das Gleiche gilt, soweit der Der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern wenn diese Leistungen in den Buchungsunterlagen der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen Touren als Gelegenheit oder Fakultativ kenntlich gemachten Zusatzprogramme. Wenn der Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt im Prospekt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen mit den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zuReiseunterlagen den Namen des Reiseleiters veröffentlicht, so regelt muss diese Einteilung stets unverbindlich bleiben, sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter muss sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschaudiese Änderungen, Den Haagauch kurzfristig, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada)vorbehalten. Diese Abkommen beschränken Eine Änderung in der Regel Reiseleitung gilt nicht als Grund für die Haftung kostenlose Aufhebung des Luftfrachtführers Reisevertrags. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für Tod einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden BestimmungenOrganisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche 11.1 Unsere Haftung aus dem Reisevertrag ist insgesamt auf die Höhe des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des ReisendenReisegastes, der kein nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche giltwurde oder soweit wir für ei- nen, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers Leis- tungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3. 11.2 Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossenausgeschlos- sen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch Grund internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen gesetzlichen Vor- schriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden anzuwen- den sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten be- stimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.411.3 Deliktische Haftung: Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Reise- xxxx und Reise 4.100,- EURO. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt.
11.4 Kommt SCC xxxxxxxx.xxx die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich haf- ten wir für die Haftung ordnungsgemässe Erbringung der Luftbeförderungsleistungen neben dem Ausführenden als vertragliche Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes Luft- verkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den dem internationalen Abkommen Haftungsabkommen (von Warschau, Den HaagWar- schau, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Den Haag und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und KanadaCanada, sowie nach dessen Inkrafttreten dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999). Diese Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung Körperverletzung, sowie für Verluste Verlust und Beschädigungen Beschädigung von Gepäck.
11.5 Wir haften generell nicht für Fremdleistungen, die nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind (z.B. Ausflüge, Sportausübungen usw.). So- fern Solche zusätzlichen Leistungen wer- den zum Beispiel von der Reiseveranstalter Agentur vor Ort oder dem Hotel in anderen Fällen Leistungsträger Eigenregie angeboten. Auch wenn sie durch einen Reiseleiter, der für uns tätig ist, haftet er nach den angeboten werden, handelt es sich um eine Fremdleistung, für diese geltenden Bestimmungendie nicht wir, sondern nur unsere Leistungsträger vor Ort selbst haften. Falls solche Fremdleistungen vermittelt werden, ist unsere Haf- tung für Vermittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die in der Reisebestätigung genannten Leistungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reise- preis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet gekenn- zeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Pauschal- reise von SCC sind.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt be- schränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler internati- onaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen erbringenden Leis- tungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden wer- den kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters und für ihn verantwortlich handelnde Personen ist auch die Haftung beschränkt für abhanden gekommene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Reisenden – das gilt auch für im Fahrzeug, im Tourbus oder in den betreffenden Herbergen, Camps und anderen Unterkünften zurückgelassene Gegenstände ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schäden an oder den Verlust von Kraftfahrzeugen der Reisenden und der darin befindlichen Gegenstände. Viele der angebotenen Reisen besitzen einen Abenteuer- und Outdoorcharakter und finden am bzw. auf dem Wasser, an Felsen oder in Höhlen statt. Es erfolgt keinerlei Haftung für beschädigte, verlorene, verschmutzte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke oder während der Reise benutzte Gegenstände (Video, Telefone, Foto...). Dem Reisenden obliegt entsprechend der gewählten Reiseart bzw. des Kursinhaltes die sichere Verwahrung oder Aufbewahrung. Verliert ein Reiseteilnehmer bei einer geführten (vom Reiseleiter abgesicherten) Tour den Kontakt zur Reisegruppe, hat er abzuwarten, bis ein Vertreter des Reiseveranstalters ihn wieder zur Gruppe führt. Fällt der Reiseleiter durch einen nicht vorhergesehenen Umstand zur Absicherung der Reise aus, so hat die Reisegruppe auf das Eintreffen eines Vertreters des Reiseveranstalters zu warten. Erfolgt durch den/die Reisenden eine eigenständige Weiterfahrt oder Durchführung der Reisen, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Die in den aktuellen Katalogen, Flyer und in den Internetpräsentationen gezeigten Fotos zeigen nicht immer die Situation und die Lokalität der zugehörig beschriebenen Reise bzw. Serviceleistung. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, die anhand von Fotos zu interpretieren bzw. zu sehen sind. Dies wäre z. B. ein anderer, verwendeter Bootstyp, eine andere Einsatzstelle einer Aktivsportreise oder Verpflegungsausstattung. Verbindlich für die Leistungserbringung ist der beschriebene Umfang der jeweiligen Reise oder Serviceleistung entsprechend Ziffer 3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen lediglich vermittelt werden und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sindwerden. Für diese haftet der entsprechende Leistungsträger selbst. Dies gilt nicht, dass sie wenn und soweit der Reiseveranstalter selbst für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3Schaden verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als den Reiseveranstalter ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.19.1. Die vertragliche Haftung von Travador für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Reiseveranstalters Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, ,
a) soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter Travador für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Mont- realer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Der Reisende muss sich ferner auf seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe inter- nationaler Übereinkünfte erhalten hat
8.6.29.2. SCC Travador haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Leistungsstörungen, Personen- und Sach- schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Theater- besuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausge- schriebenen Ausgangs- und Zielort), sofern wenn diese in den Buchungsunterlagen und Leistungen in der Reisebestätigung Rei- seausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeu- tig gekennzeichnet sindwerden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar erkenn- bar nicht Bestandteil der Pauschalreise Reiseleistungen von SCC Travador sind. Travador haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kun- den/Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Travador ursäch- lich geworden ist. Eine etwaige Haftung von Travador aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reisevermittlungs Und Pauschalreiseverträge
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 11.1 Die vertragliche Haftung von VIVA Cruises für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Reiseveranstalters Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, . Diese Haftungshöchstsumme gilt je Kunden und je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istBeschränkung unberührt.
8.6.2. SCC 11.2 VIVA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, SportveranstaltungenAusstellungen, AusstellungenBeförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sofern wenn diese in den Buchungsunterlagen und Leistungen in der Reisebestätigung Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwerden, dass sie für den Reisenden Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Reiseleistungen von SCC VIVA Cruises sind. §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben unberührt. VIVA Cruises haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VIVA Cruises ursächlich geworden ist.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die 11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sinderbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist, kann sich auch VIVA Cruises als Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber hierauf berufen.
8.6.4. Kommt SCC 11.4 Soweit VIVA Cruises im Hinblick auf die Schiffspassage die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet VIVA Cruises nach den jeweils anwendbaren besonderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches).
11.5 Soweit VIVA Cruises im Flugbeförderungsbereich die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführers zuzukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, so regelt sich die Haftung von VIVA Cruises nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes besonderen gesetzlichen oder in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschaugeregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und KanadaÜbereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche 11.1 Unsere Haftung aus dem Reisevertrag ist insgesamt auf die Höhe des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des ReisendenReisegastes, der kein nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche giltwurde oder soweit wir für einen, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3. 11.2 Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossenaus- geschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch Grund internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadener- satz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen Vo- raussetzungen ausgeschlossen ist.
8.6.411.3 Deliktische Haftung: Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden be- trägt je Reisegast und Reise 4.100,- €. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt.
11.4 Kommt SCC golf.extra die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich haften wir für die Haftung ordnungsgemäße Erbringung der Luftbeförderungslei- stungen neben dem Ausführenden als vertragliche Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Abkommen dem internati- onalen Haftungsabkommen (von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Den Haag und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und KanadaCanada, sowie nach dessen Inkrafttreten dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999). Diese Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Canada- verkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers Luftfrachtführeres für Tod oder Körperverletzung Körperverletzung, sowie für Verluste Verlust und Beschädigungen Beschädigung von Gepäck.
11.5 Wir haften generell nicht für Fremdleistungen, die nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind (z.B. Ausflüge, Sportausübungen usw.). So- fern Solche zusätz- lichen Leistungen werden zum Beispiel von der Reiseveranstalter Agentur vor Ort oder dem Hotel in anderen Fällen Leistungsträger Eigenregie angeboten. Auch wenn sie durch einen Reiseleiter, der für uns tätig ist, haftet er nach den angeboten werden, handelt es sich um eine Fremdleistung, für diese geltenden Bestimmungendie nicht wir, sondern nur unsere Leistungsträger vor Ort selbst haften. Falls solche Fremdleistungen vermittelt werden, ist unsere Haftung für Ver- mittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die in der Reisebestätigung genannten Leistungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen. Besondere Sorgfaltspflicht wird vom Reisenden bei Leistungen wie z.B. Kanu- und Schlauchboottouren, geführte Wasserwanderungen, Höhlenerkundungen, Survival- und Wildnistrainings erwartet. Hierbei besteht potentiell ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Umknicken, Anstoßen, Abrutschen etc. der Reisenden bzw. Mieter ist durch einen besonders umsichtigen, vorsichtigen Aufenthalt sowie durch Aufmerksamkeit und Festhalten zu begegnen. Verliert ein Reiseteilnehmer bei einer geführten (vom Reiseleiter abgesicherten) Tour den Kontakt zur Reisegruppe, hat er abzuwarten, bis ein Vertreter des Reiseveranstalters ihn wieder zur Gruppe führt. Fällt der Reiseleiter durch einen nicht vorhergesehenen Umstand zur Absicherung der Reise aus, so hat die Reisegruppe auf das Eintreffen eines Vertreters des Reiseveranstalters zu warten. Erfolgt durch den/die Reisenden eine eigenständige Weiterfahrt oder Durchführung der Reise, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Die in den aktuellen Katalogen und in den Internetpräsentationen gezeigten Fotos zeigen nicht immer die Situation und die Lokalitäten der zugehörig beschriebenen Reise bzw. Serviceleistung. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, die anhand von Fotos zu interpretieren bzw. zu sehen sind. Dies wäre z.B. ein anderer, verwendeter Bootstyp, eine andere Einsatzstelle einer Aktivsportreise oder Verpflegungsausstattung. Verbindlich für die Leistungserbringung ist der beschriebene Umfang der jeweiligen Reise oder Serviceleistung entsprechend Ziffer 3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen (z.B. AusflügeTransferleistungen durch ein Busunternehmen) gekennzeichnet werden. Für diese haftet der entsprechende Leistungsträger selbst. Dies gilt nicht, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen wenn und in soweit der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie Reiseveranstalter selbst für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3Schaden verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als den Reiseveranstalter ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhende gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 9.1 Die vertragliche Haftung von DSI Reisen für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Reiseveranstalters Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen so kann sich auch DSI Reisen gegenüber dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich isthierauf berufen.
8.6.2. SCC 9.2 DSI Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (z.lediglich vermittelt werden, wie z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, SportveranstaltungenAusstellungen, Ausstellungen), sofern wenn diese in den Buchungsunterlagen und Leistungen in der Reisebestätigung Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwerden, dass sie diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC DSI Reisen sind. DSI Reisen haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens DSI Reisen ursächlich waren.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen9.3 DSI Reisen haftet nicht für Leistungen, die auf die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sindDSI Reisen oder deren Vertreter vor Ort, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen sondern beispielsweise durch das Hotel oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann andere Personen oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen istFirmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu9.4 DSI Reisen haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter (z. B. von Reisemittlern), so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara auf deren Entstehung DSI Reisen keinen Einfluss nehmen und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungenderen Richtigkeit DSI Reisen nicht überprüfen konnte.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.121.1. Die vertragliche Gegenüber 1T Verbraucherkunden: 1T Niederlande und ihre Verbundenen Unternehmen haften für Schäden, die einem 1T Verbraucherkunden entstehen, für sich und ihre Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Vertrag und unerlaubter Handlung - nur dann, wenn 1T Niederlande oder das jeweilige Verbundene Unternehmen oder seine Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von 1T Niederlande oder dem jeweiligen Verbundenen Unternehmen oder ihren jeweiligen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Wir sind in keinem Fall (gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Vertrag und unerlaubter Handlung) haftbar für indirekte, besondere oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus dem Verlust von Daten, Informationen, Einnahmen, Gewinnen, Möglichkeiten oder erwarteten Einsparungen oder anderen geschäftlichen oder finanziellen Vorteilen. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur leicht fahrlässig, ist unsere Haftung auf solche typischen Schäden begrenzt, die für uns bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar waren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Höhe des Reiseveranstalters Schadens. In den vorgenannten Fällen ist die Haftung auf 10.000 EUR begrenzt.
21.2. Gegenüber 1T Unternehmerkunden: 1T Niederlande und seine Verbundenen Unternehmen haften nicht für Schäden oder Verluste, die einem 1T Unternehmerkunden im Zusammenhang mit der 1T Plattform und/oder den dreifachen Rei- sepreis beschränktdarauf angebotenen Produkten und Dienstleistungen entstehen, soweit ein Schaden des Reisendenes sei denn, der kein Körperschaden istdiese Schäden wurden von 1T Niederlande oder dem jeweiligen Verbundenen Unternehmen vorsätzlich, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wirdoder im Falle von Personenschäden verursacht. Das Gleiche giltUngeachtet anderer Bestimmungen in den Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen haften 1T Niederlande und ihre Verbundenen Unternehmen in keinem Fall (gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Vertrag und unerlaubter Handlung) für indirekte, soweit der Reiseveranstalter für einen besondere oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istVerlust von Daten, Informationen, Einnahmen, Gewinnen, Gelegenheiten oder erwarteten Einsparungen, anderen geschäftlichen oder finanziellen Vorteilen, Firmenwert oder Ruf. Ungeachtet anderer Bestimmungen in den Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen ist die Haftung von Xxx Xxxxxxx, 0X Xxxxxxxxxxx und ihren Verbundenen Unternehmen in jedem Fall auf EUR 50.000,- begrenzt.
8.6.221.3. SCC haftet Dienste von Dritten: Bei der Nutzung von Websites oder Diensten, die nicht von uns bereitgestellt werden, wie z.B. Wallet- Dienste oder andere Dienste von Dritten ("Dienste Dritter"), haften wir ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen den Inhalt, die Verfügbarkeit oder die Leistung von Diensten Dritter und haften nicht für Schäden oder Verluste, die einem 1T Kunden oder einem Dritten bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflügeder Nutzung solcher Dienste Dritter entstehen. Der 1T Kunde nutzt diese Dienste vollständig auf eigenes Risiko. An solche Dritte gesendete Vermögenswerte können nicht rückgängig gemacht werden, Theaterbesuchewenn diese Parteien dazu nicht bereit sind. Wir können und werden die Zuverlässigkeit dieser Dritten oder ihrer Dienste nicht überprüfen. Wir übernehmen keine Verpflichtung, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sinddich zu kontaktieren oder dir bei Problemen mit Dritten oder deren Diensten Unterstützung zu leisten.
21.4. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Schadensersatzansprüche eines 1T Kunden können nicht daraus abgeleitet werden, dass sie der Zuständige 1T Anbieter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf eine Verletzung der in Ziffer 5.6 beschriebenen Pflichten (ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnd) falsch war, eine Transaktion verzögert oder nicht durchgeführt hat. Darüber hinaus haftet der Zuständige 1T Anbieter gegenüber dem 1T Kunden nicht für den Reisenden erkennbar Verluste, die dem 1T Kunden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen in seiner Rolle als Treuhänder im Einklang mit diesen Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen oder dem anwendbaren Recht entstanden sind (und er ist nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindverpflichtet, über erzielte Gewinne Rechenschaft abzulegen).
8.6.321.5. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt Diese Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen schließen die Haftung von 1T Niederlande und/oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Haftung eines unserer Verbundenen Unternehmen nicht aus oder in- ternationaler Übereinkommenbeschränken sie: (i) für Todesfälle oder Personenschäden, die auf die Fahrlässigkeit von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden 1T Niederlande oder die Fahrlässigkeit eines Verbundenen Unternehmen zurückzuführen sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen (ii) für arglistige Täuschung oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann sonstigen Betrug, (iii) für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC vorsätzliches Fehlverhalten von 1T Niederlande oder einem Verbundenen Unternehmen (einschließlich der Führungskräfte von 1T Niederlande oder eines unserer Verbundenen Unternehmen) verursacht wurden, (iv) für Schäden, die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zusich aus der Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung und/oder (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie iv) für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger istoder Haftungen, haftet er die nach den für diese geltenden Bestimmungengeltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 7.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von RSD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, – soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.27.2 Für alle gegen RSD gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und Sachschäden sind, haftet RSD bis € 4.100,00. SCC Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisen- dem und Reise. Bei Beförderung mit einem Kraftomnibus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird die vertragliche Haftung von RSD für Schäden an Gepäckstücken pro Gepäckstück auf € 1.200,00 beschränkt.
7.3 RSD haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflügeim Zusammenhang mit Leistungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen die als Fremdleistun- gen lediglich vermittelt werden und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistun- gen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit RSD seine Auswahl und unter Angabe Überwachungspflichten hinsichtlich der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für Fremdleistungserbringer verletzt. RSD tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindab.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt 7.4 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder ausgeschlossenauf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sind, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen Bedingungen ausge- schlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt kann sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und auch RSD hierauf gegenüber dem Reisenden berufen. Hat der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod Reisende Anspruch auf Schadensersatz oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung Erstattung eines Beförderers zuinfolge Minderung zu viel gezahlten Betrages, so regelt muss sich die Haftung auch der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses oder als Erstattung nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesMaßgabe internationaler Übereinkünfte gem. § 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.19.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Kör- perschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränktReisepreis be- schränkt, soweit ein Ihnen entstandener Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wurde oder soweit der Reiseveranstalter die SFT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines des Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für Sachschäden bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
8.6.29.2. SCC Die SFT haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen im Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, AusstellungenTheaterbesuche etc.)
9.3. Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortspro- spekten, sofern diese in den Buchungsunterlagen und in die der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sindEigenwerbung von Leistungsträgern dienen, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindhaftet die SFT nicht.
8.6.39.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter die SFT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften interna- tionaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger Leis- tungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger Leis- tungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.49.5. Kommt SCC der SFT die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers Luft- frachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers Luftfrachtfüh- rers für Tod oder und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter Sofern die SFT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.59.6. Kommt SCC der SFT bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers ver- traglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesHandelsgesetzbuches und Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, ,
a) soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
8.6.2. SCC 10.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. AusflügeSportveranstaltungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen Ausstellungen usw.) und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen Fremdleistung gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3werden. Ein Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, ausgeschlossen als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. 10.3 Kommt SCC dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Internationalen Abkommen von Warschau, Den den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern Sofern der Reiseveranstalter Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesHandelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 9.1 Die vertragliche Haftung von Xxxxxxx für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Reiseveranstalters Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen so kann sich auch Xxxxxxx gegenüber dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich isthierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
8.6.2. SCC 9.2 Xxxxxxx haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen), sofern wenn diese in den Buchungsunterlagen und Leistungen in der Reisebestätigung Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwerden, dass sie diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC Xxxxxxx sind. Xxxxxxx haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Ventura ursächlich waren.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen9.3 Xxxxxxx haftet nicht für Leistungen, die auf die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sindXxxxxxx oder deren Vertreter vor Ort, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen sondern beispielsweise durch das Hotel oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann andere Personen oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen istFirmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Pauschalreiseverträge
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 11.1 Die vertragliche Vertragliche Haftung des Reiseveranstalters RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wird oder soweit der Reiseveranstalter RV für einen dem Reisenden entstehenden entstehen-den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC 11.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den RV aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Personenschäden bis 150.000,-- DM je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 8000,--DM. Liegt der Reisepreis über 2.666,-- DM, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.3 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. AusflügeSportveranstaltungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen Ausstellungen usw.) und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3werden. 11.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, ,
a) soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.6.2. SCC Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter für Sachschäden je Kunde und Reise bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- Kranken- Abbruch- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. AusflügeSportanlagen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen Ausstellungen usw.) und die in der Reisebestätigung Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.
8.6.3werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften internationaler Übereinkommen oder in- ternationaler Übereinkommenauf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ausgeschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den nur für diese geltenden Bestimmungen.
8.6.5. Kommt SCC dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HandelsgesetzbuchesHandelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.121.1. Die vertragliche Gegenüber 1T Verbraucherkunden: 1T Niederlande und ihre Verbundenen Unternehmen haften für Schäden, die einem 1T Verbraucherkunden entstehen, für sich und ihre Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Vertrag und unerlaubter Handlung - nur dann, wenn 1T Niederlande oder das jeweilige Verbundene Unternehmen oder seine Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von 1T Niederlande oder dem jeweiligen Verbundenen Unternehmen oder ihren jeweiligen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Wir sind in keinem Fall (gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Vertrag und unerlaubter Handlung) haftbar für indirekte, besondere oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus dem Verlust von Daten, Informationen, Einnahmen, Gewinnen, Möglichkeiten oder erwarteten Einsparungen oder anderen geschäftlichen oder finanziellen Vorteilen. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur leicht fahrlässig, ist unsere Haftung auf solche typischen Schäden begrenzt, die für uns bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar waren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Höhe des Reiseveranstalters Schadens. In den vorgenannten Fällen ist die Haftung auf 10.000 EUR begrenzt.
21.2. Gegenüber 1T Unternehmerkunden: 1T Niederlande und seine Verbundenen Unternehmen haften nicht für Schäden oder Verluste, die einem 1T Unternehmerkunden im Zusammenhang mit der 1T Plattform und/oder den dreifachen Rei- sepreis beschränktdarauf angebotenen Produkten und Dienstleistungen entstehen, soweit ein Schaden des Reisendenes sei denn, der kein Körperschaden istdiese Schäden wurden von 1T Niederlande oder dem jeweiligen Verbundenen Unternehmen vorsätzlich, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wirdoder im Falle von Personenschäden verursacht. Das Gleiche giltUngeachtet anderer Bestimmungen in den Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen haften 1T Niederlande und ihre Verbundenen Unternehmen in keinem Fall (gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Vertrag und unerlaubter Handlung) für indirekte, soweit der Reiseveranstalter für einen besondere oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istVerlust von Daten, Informationen, Einnahmen, Gewinnen, Gelegenheiten oder erwarteten Einsparungen, anderen geschäftlichen oder finanziellen Vorteilen, Firmenwert oder Ruf. Ungeachtet anderer Bestimmungen in den Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen ist die Haftung von Xxx Xxxxxxx, 0X Xxxxxxxxxxx und ihren Verbundenen Unternehmen in jedem Fall auf EUR 50.000,- begrenzt.
8.6.221.3. SCC haftet Dienste von Dritten: Bei der Nutzung von Websites oder Diensten, die nicht von uns bereitgestellt werden, wie z.B. Wallet-Dienste oder andere Dienste von Dritten ("Dienste Dritter"), haften wir ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen den Inhalt, die Verfügbarkeit oder die Leistung von Diensten Dritter und haften nicht für Schäden oder Verluste, die einem 1T Kunden oder einem Dritten bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflügeder Nutzung solcher Dienste Dritter entstehen. Der 1T Kunde nutzt diese Dienste vollständig auf eigenes Risiko. An solche Dritte gesendete Vermögenswerte können nicht rückgängig gemacht werden, Theaterbesuchewenn diese Parteien dazu nicht bereit sind. Wir können und werden die Zuverlässigkeit dieser Dritten oder ihrer Dienste nicht überprüfen. Wir übernehmen keine Verpflichtung, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sinddich zu kontaktieren oder dir bei Problemen mit Dritten oder deren Diensten Unterstützung zu leisten.
21.4. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Schadensersatzansprüche eines 1T Kunden können nicht daraus abgeleitet werden, dass sie der Zuständige 1T Anbieter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf eine Verletzung der in Ziffer 5.6 beschriebenen Pflichten (ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnd) falsch war, eine Transaktion verzögert oder nicht durchgeführt hat. Darüber hinaus haftet der Zuständige 1T Anbieter gegenüber dem 1T Kunden nicht für den Reisenden erkennbar Verluste, die dem 1T Kunden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen in seiner Rolle als Treuhänder im Einklang mit diesen Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen oder dem anwendbaren Recht entstanden sind (und er ist nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sindverpflichtet, über erzielte Gewinne Rechenschaft abzulegen).
8.6.321.5. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt Diese Allgemeinen One Trading Geschäftsbedingungen schließen die Haftung von 1T Niederlande und/oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Haftung eines unserer Verbundenen Unternehmen nicht aus oder in- ternationaler Übereinkommenbeschränken sie: (i) für Todesfälle oder Personenschäden, die auf die Fahrlässigkeit von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden 1T Niederlande oder die Fahrlässigkeit eines Verbundenen Unternehmen zurückzuführen sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen (ii) für arglistige Täuschung oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann sonstigen Betrug, (iii) für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ist.
8.6.4. Kommt SCC vorsätzliches Fehlverhalten von 1T Niederlande oder einem Verbundenen Unternehmen (einschließlich der Führungskräfte von 1T Niederlande oder eines unserer Verbundenen Unternehmen) verursacht wurden, (iv) für Schäden, die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zusich aus der Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung und/oder (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie iv) für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger istoder Haftungen, haftet er die nach den für diese geltenden Bestimmungengeltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. 12.1 Die vertragliche Haftung von UNIVENTRA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Reiseveranstalters Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Rei- sepreis Reisepreis beschränkt, soweit soweit
a) ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, Reisenden von UNIVENTRA weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wurde oder
b) soweit der Reiseveranstalter UNIVENTRA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, Warschauer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.6.2. SCC 12.2 UNIVENTRA haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, SportveranstaltungenAusstellungen, Ausstellungen)Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, sofern wenn diese in den Buchungsunterlagen und Leistungen in der Reisebestätigung Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwerden, dass sie diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Reiseleistungen von SCC UNIVENTRA sind.
8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt 12.3 UNIVENTRA haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder ausgeschlossenwenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften Aufklärungs- oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen Organisationspflichten seitens UNIVENTRA ursächlich geworden ist.
8.6.4. Kommt SCC 12.4 UNIVENTRA haftet nicht für Leistungen, die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zudurch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von UNIVENTRA oder der Reiseleitung, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod eigener Verantwortung vermittelt oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungenveranstaltet werden.
8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
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