Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Beschränkung der Haftung. 10.1 11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sindaus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz oder dem Athener Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Waren Ausflüge, Exkursionen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vom und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs-und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Der Reiseveranstalter haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen die Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,;
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen, Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von Edel GmbH & Co. KG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter Edel GmbH & Co. KG für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 12.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von Edel GmbH & Co. KG für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. .
a) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter b) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
12.3. Edel GmbH & Co. KG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters von Edel GmbH & Co. KG sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Edel GmbH & Co. KG haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters von Edel GmbH & Co. KG ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von Edel GmbH & Co. KG wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
, a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
oder b) soweit der Reiseveranstalter „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 12.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. a) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche ♙nsprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. b) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet 12.3. „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. ♙usflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, ♙usstellungen, Beförderungsleistungen von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen ♙usgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe ♙ngabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ haftet der Reiseveranstalter jedoch
jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort ♙usgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-Hinweis- , Aufklärungs- ♙ufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von „Xxx Xxxxxxxx“ wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters der Camps GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter die Camps GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung Für Schadensersatzansprüche des Reiseveranstalters für SachschädenKunden gegen die Camps GmbH aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung der Camps GmbH bei Sachschäden je Kunde und Reise auf den die Höhe des dreifachen Reisepreis Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im Zusammenhang eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Die Camps GmbH haftet nicht für Verlust und Diebstahl oder Beschädigung von Gegenständen, die vom Teilnehmer mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von ins Camp gebracht werden. Dem Kunden wird der Beschränkung unberührtAbschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung empfohlen.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für LeistungsstörungenEin Schadensersatzanspruch gegen die Camps GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf Flügen und an Landsolchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungenauf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, die von Ärzten ein Anspruch auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters der RMB Travel & Events GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) , soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden ent- stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 . Haftungs- einschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Überein- kommen beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten der RMB Travel & Events GmbH. Die deliktische Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.091,- €. Liegt der Reisepreis über 1.363,66 € pro Person, ist die Haftung auf den die Höhe des dreifachen Reisepreis Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührtWir empfehlen dringlich, derartige Risiken durch ein Versicherungspaket abzudecken.
10.3 7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden Leistungsstörungen im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. z.B. Waren Sportveranstaltungen, Skilifte, Ausstellungen usw.) und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadens- ersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend ge- macht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7.3. Sollte dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zustehen, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Broschüre Regel die Haftung des Reiseveranstalters bzwLuftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet Sofern der Reiseveranstalter jedoch
a) Leis- tungsträger ist, haftet er nach dem für Leistungendiese geltenden Bestimmungen. Sollte dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommen, welche so regelt sich die Beförderung Haftung auch nach den Bestimmungen des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort HGB und der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden istSchifffahrtsgesetze.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) , soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) worden ist oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung 11.2. Für Schadensersatzansprüche des Reiseveranstalters für SachschädenKunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
11.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den dreifachen Reisepreis beschränktReiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Haftungshöchstsumme Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt jeweils je Reisenden und Reiseinsbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührtden für diese geltenden Bestimmungen.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern11.5. Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehenBestandteil einer Pauschalreise sind und im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Anbietern von HubschrauberrundflügenMietwagen, Betreibern von VergnügungsparksAusflüge, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden)Veranstaltungen, oder (iiSafaris etc.) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedochnur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
a) für Leistungen11.6. Soweit Flugzeiten bekannt gegeben werden, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort steht dies unter dem Vorbehalt der Reise zum ausgeschriebenen ZielortÄnderung seitens der Fluggesellschaft. Der Kunde hat zu beachten, Zwischenbeförderungen während dass auch nach Flugticketausstellung noch Änderungen seitens der Reise Fluggesellschaft möglich sind. Es gilt zu beachten, dass der Kunde sich spätestens zwei Stunden vor Abflug am Schalter der Fluggesellschaft einfinden muss. Für Flugverspätungen und die Unterbringung während Verzögerungen haftet der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-Reiseveranstalter nicht, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden soweit dies nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters Busunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 10.3. gilt, auf den 3-fachen Mietpreis beschränkt.
10.2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die nicht Körperschäden sindauf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
10.3. 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) damit ausgeschlossen, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die je beförderte Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührtberuht.
10.3 Der Reiseveranstalter 10.4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Auftraggebers oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden istdas Busunternehmen nicht.
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Samples: Bus Rental Agreement
Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden Kör- perschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) , - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis Reise- preis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je pro Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung Be- schränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen le- diglich vermittelt werden (z. z.B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenAusflüge), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder Reise- ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet gekenn- zeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Der Reiseveranstalter haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) , wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von PBR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) 1. soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) 2. soweit der Reiseveranstalter PBR für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von PBR für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise.
1. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührtBusbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.3 Der Reiseveranstalter 3. PBR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters von PBR sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen PBR haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) 1. für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) 2. wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters von PBR ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von PBR wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf 11.2. Für alle gegen den dreifachen Reisepreis beschränktVeranstalter gerichteten Schadensersatz-
11.3. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden Leistungsstörungen im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. z.B. Waren Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund inter- nationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetz- lichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu er- bringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestim- mungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Broschüre Regel die Haftung des Reiseveranstalters bzwLuftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. auf Sofern der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich Reiseveran- stalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden istBinnenschif- fahrtgesetzes.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche 13.1. Unsere Haftung aus dem Reisevertrag ist insgesamt auf die Höhe des Reiseveranstalters für Schädendrei- fachen Reisepreises beschränkt, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden Reisegastes, der nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) wurde oder soweit der Reiseveranstalter wir für einen einen, dem Reisenden entstehenden Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
13.2. Ein Schadenersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausge- schlossen, als auch aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen erlassenen gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz ge- gen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän- kungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden13.3. Für alle deliktischen Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung auf den dreifachen Sachschäden je Reisegast und Reise auf 4.100,- EURO begrenzt. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet 13.4. Kommt uns die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haften wir für die ordnungsgemäße Erbringung der Luftbeförderungsleistungen neben dem Ausführenden als vertragliche Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999.
13.5. Wir haften generell nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und ReiseveranstalternFremdleistungen, die nicht mit Bestandteil der gebuchten Reise sind (z.B. Ausflüge, Sportausübungen usw.). Solche zusätz- lichen Leistungen werden zum Beispiel von der Agentur vor Ort oder dem Reiseveranstalter Hotel in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des SchiffsarztsEigenregie angeboten. Auch wenn sie durch einen Reiseleiter, der Schiffskrankenschwesterfür uns tätig ist, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht angeboten werden, wenn diese Leistungen handelt es sich um eine Fremdleistung, für die nicht wir, sondern nur unsere Leistungsträger vor Ort selbst haften. Falls solche Fremdlei- stungen vermittelt werden, ist unsere Haftung für Vermittlerfehler ausgeschlos- sen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben Reisebestätigung genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 12.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. .
a) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter b) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
12.3. Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters von Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters von Omnibus Xxxxxx Xxxx e. K. ursächlich geworden ist.
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Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sindsind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,.
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende hinaus gehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Waren und Dienstleistungenvermittelte Ausflüge, die von Ärzten auf dem FestlandSportveranstaltungen, LuftrettungseinheitenTheaterbesuche, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenAusstellungen), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in und der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werdenwurden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen Pauschalreise des Reiseveranstalters sindsind und getrennt ausgewählt wurden. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet der Reiseveranstalter jedoch,
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen dem Montrealer Übereinkommen, bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Waren Ausflüge, Sport- veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel- lungen, Beförderungsleistungen von und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in und der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung Buchungs- bestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Der Reiseveranstalter haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von plantours & Partner für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
, a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
oder b) soweit der Reiseveranstalter plantours & Partner für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von plantours & Partner für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende .
11.3 Sollten sich Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach der Beförderung von Reisegepäck, aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer Abkommen oder sonstigen internationalen Übereinkommen bleiben von Vereinbarungen ergeben, welche die Haftungsbeschränkungen der Beschränkung unberührtZiffer 11.1 und 11.2. übersteigen, gelten die Haftungshöchstgrenzen der jeweiligen Vereinbarung.
10.3 Der Reiseveranstalter 11.4 plantours & Partner haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters von plantours & Partner sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen plantours & Partner haftet der Reiseveranstalter jedoch
jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum Reisezum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-Hinweis- , Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters von plantours & Partner ursächlich geworden ist.
11.5 Soweit plantours & Partner vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solche nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet plantours & Partner bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ((2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB und Binnenschifffahrtsgesetz (bei Flusskreuzfahrten) sowie (ab Inkrafttreten) Athen VO 392/2009)). Im Schadensfalle trägt der Kunde einen Selbstbehalt von 30,- Euro bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. 300,- Euro bei Beschädigung eines Kfz.
11.6 Kommt plantours & Partner die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern plantours & Partner in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
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Samples: Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von visitBerlin für Schäden, die nicht Körperschäden Körper- schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter visitBerlin für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen we- gen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von visitBerlin für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung Be- schränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter 10.3. visitBerlin haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden Sach- schäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeis¬tungen, die als Fremdleistungen le- diglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbe- suche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten vermit- telten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters Reiseleis- tungen von visitBerlin sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch.
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen ausgeschrie- benen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen Zwischen- beförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
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Samples: Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) o a soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) o b soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende .
11.3 Sollten sich Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach der Beförderung von Reisegepäck, aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer Abkommen oder sonstigen internationalen Übereinkommen bleiben von Vereinbarungen ergeben, welche die Haftungsbeschränkungen der Beschränkung unberührtZiffer 11.1 und 11.2. übersteigen, gelten die Haftungshöchstgrenzen der jeweiligen Vereinbarung.
10.3 11.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an LandLeistungen, die von Dritten geleistet wird als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Waren Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werdenZielort), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen Der Reiseveranstalter haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) o a für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) o b wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11.5 Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 661 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von 30,- € bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. 300,- € bei Beschädigung eines Kfz.
11.6 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
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Samples: Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters Bei Reisen mit besonderen Risiken, wie Abenteuer- und Erlebnisreisen, haftet der Veranstalter nicht für SchädenFolgen, die sich im Zuge des Eintritts dieser Risiken ergeben. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Aktivitäten, die mit besonderen Risiken verbunden sind wie z.B. Buschwanderungen im Nationalpark, Kanu Fahrten, Tauchen, Schnorcheln, Bergsteigen, Wildwasserfahrten, Bunge Springen, Microlight Flügen u. ähnliches. Die Beteiligung hierbei erfolgt auf eigene Gefahr! Es wird ferner keine Haftung für Personen- und Sachschäden sowie Diebstähle beim Besuch entlegener Gebiete, Stämme und damit erhöhter Risiken, übernommen. Bei Reisen in außereuropäische Länder mit überwiegend schlechter Infrastruktur, schlechten Straßenverhältnissen und mangelhafter Gesundheitshygiene und - Versorgung übernimmt der RV keine Haftung für Ausfälle und Schäden durch lokale Transportmittel oder Erkrankungen. Der RV haftet nicht Körperschäden sindfür Schäden des Reisenden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden die vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden wurden oder die allein wegen eines des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istverursacht wurde.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters Der RV haftet nicht für Sachschäden, Leistungen die nicht auf Vorsatz als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Der jeweilige Leistungsträger oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist andere Veranstalter haftet für die erbrachten Leistungen in eigener Verantwortung. Er wird in der Buchungsbestätigung/Rechnung oder auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührtjeweiligen Gutscheinen namentlich kenntlich gemacht.
10.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung von Gepäck. 10.4. Die Haftung des RV ist ausgeschlossen, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger oder Durchführungsgehilfen zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. 10.5. Der Reiseveranstalter RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- Schäden an Mietfahrzeugen. Bei der Anmietung eines Fahrzeuges kommt der Vertrag direkt zwischen den Fahrzeugvermieter und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und dem Reisenden zustande. Eventuelle Ansprüche des Vermieters gehen direkt an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden istKunden.
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