Beschränkung der Haftung. 9.1. Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Kör- perschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, soweit ein Ihnen entstandener Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die SFT für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für Sachschäden bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. 9.2. Die SFT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.) 9.3. Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortspro- spekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet die SFT nicht. 9.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SFT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund interna- tionaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leis- tungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leis- tungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist. 9.5. Kommt der SFT die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtfüh- rers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die SFT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. 9.6. Kommt der SFT bei Schiffsreisen die Stellung eines ver- traglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 9.1. 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Kör- perschäden Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränktbeschränkt, soweit ein Ihnen entstandener Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde worden ist oder soweit die SFT der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des eines Leistungsträgers verantwortlich ist. .
11.2 Für Schadenersatzansprüche alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lungHandlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 €. Übersteigt 4.099 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
9.2. Die SFT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.)
9.3. Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortspro- spekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet die SFT nicht.
9.4. 11.3 Ein Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch gegen die SFT den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund interna- tionaler internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leis- tungsträger Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz Schadensersatz gegen den Leis- tungsträger Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.5. 11.4 Kommt der SFT dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada)Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtfüh- rers Luftfrachtführers für Tod und oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Sofern die SFT der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9.611.5 Soweit Flugzeiten bekannt gegeben werden, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Kommt der SFT bei Schiffsreisen die Stellung eines ver- traglichen Reeders zuDer Kunde hat zu beachten, so regelt sich die Haftung dass auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches Flugticketausstellung Änderungen seitens der Fluggesellschaft möglich sind. Es gilt ebenso zu beachten, dass der Kunde sich spätestens zwei Stunden vor Abflug am Schalter der Fluggesellschaft einfinden muss. Für Flugverspätungen und BinnenschifffahrtsgesetzesVerzögerungen haftet der Reiseveranstalter nicht, soweit dies nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
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Samples: Reisevertrag
Beschränkung der Haftung. 9.1. a) vertraglich Die vertragliche Haftung von FC BAYERN TOURS ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Kör- perschäden sindKörperschäden sind (auch die Haftung für Verletzung vor-, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränktneben-, oder hauptvertraglicher Pflichten), soweit ein Ihnen entstandener Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von FC BAYERN TOURS herbeigeführt wurde oder wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die SFT FC BAYERN TOURS für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für Sachschäden bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
9.2. Die SFT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.)
9.3. Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortspro- spekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet die SFT nicht.
9.4. b) gesetzlich Ein Schadenersatzanspruch Anspruch auf Schadensersatz gegen die SFT FC BAYERN TOURS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als soweit aufgrund interna- tionaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leis- tungsträger Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leis- tungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen beschränkt ist.
9.5. Kommt der SFT die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers zuSoweit FC BAYERN TOURS vertraglicher Luftfrachtführer ist, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Guadalajara, Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada)Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken Dieses beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtfüh- rers Luftfrachtführers für Tod und oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen oder Beschädigung von Gepäck. Sofern .
c) für Fremdleistungen FC BAYERN TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die SFT als Fremdleistung von FC BAYERN TOURS lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in anderen Fällen Leistungsträger istder Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind (Zusatzangebot).
d) SMS-Service FC BAYERN TOURS wendet bei der Vorbereitung, Sammlung und Verbreitung von Informationen über den SMS-Service äußerste Sorgfalt an, haftet sie nach jedoch nicht für Schäden, die aus fehlerhaften, veralteten Telefonnummern, die der Reisegast in seinem Profil oder in dieser Buchungsanmeldung nicht aktualisiert hat, resultieren. FC BAYERN TOURS verantwortet lediglich die korrekte Absendung der Reiseinformation an den vom Kunden benannten Internetprovider oder Mobilfunkanbieter (SMS), haftet jedoch nicht für diese geltenden BestimmungenÜbertragungsfehler dieser Dienste an den Kunden.
9.6. Kommt der SFT bei Schiffsreisen die Stellung eines ver- traglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Beschränkung der Haftung. 9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Kör- perschäden Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, beschränkt,
a) soweit ein Ihnen entstandener Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder wird oder
b) soweit die SFT der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Hand- lungHandlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT der Reiseveranstalter für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die zur Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
9.2Reisepreises. Die SFT Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- Kranken- Abbruch- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusam- menhang Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. AusflügeSportanlagen, SportveranstaltungenTheaterbesuche, Theaterbesuche etcAusstellungen usw.)
9.3. Für ) und die Richtigkeit in der Angaben in Hotel- und Ortspro- spekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet die SFT nicht.
9.4Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SFT den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund interna- tionaler internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leis- tungsträger Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leis- tungsträger Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.5. Kommt der SFT dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtfüh- rers Luftfrachtführers für Tod und oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die SFT der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den er nur für diese geltenden Bestimmungen.
9.6. Kommt der SFT dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines ver- traglichen vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Binnenschifffahrtsgesetzesdes Binnenschifffahrtgesetzes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1. 11.1 Die vertragliche Haftung von VIVA Cruises für SchädenXxxxxxx, die nicht Kör- perschäden sindaus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, soweit ein Ihnen entstandener Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die SFT für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich istbeschränkt. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für Sachschäden bis 4.100,00 €Diese Haftungshöchstsumme gilt je Kunden und je Reise. Übersteigt Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränktBeschränkung unberührt.
9.2. Die SFT 11.2 VIVA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam- menhang Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort)
9.3, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von VIVA Cruises sind. Für §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben unberührt. VIVA Cruises haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortspro- spektenVerletzung von Hinweis-, die der Eigenwerbung Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Leistungsträgern dienen, haftet die SFT nichtVIVA Cruises ursächlich geworden ist.
9.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SFT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund interna- tionaler 11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leis- tungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leis- tungsträger Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch VIVA Cruises als Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber hierauf berufen.
9.5. Kommt der SFT 11.4 Soweit VIVA Cruises im Hinblick auf die Schiffspassage die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers zuoder ausführenden Beförderers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet VIVA Cruises nach den jeweils anwendbaren besonderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches).
11.5 Soweit VIVA Cruises im Flugbeförderungsbereich die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, so regelt sich die Haftung von VIVA Cruises nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes besonderen gesetzlichen oder in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschaugeregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und KanadaÜbereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtfüh- rers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die SFT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9.6. Kommt der SFT bei Schiffsreisen die Stellung eines ver- traglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Beschränkung der Haftung. 9.1. Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Kör- perschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, soweit ein Ihnen entstandener Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die SFT für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für Sachschäden bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
9.2. Die SFT SELECT HOLIDAYS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusam- menhang Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, SportveranstaltungenAusstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ebenso wenig haftet SELECT HOLIDAYS für Ausflüge und Rundreisen, Theaterbesuche die im Katalog von SELECT HOLIDAYS zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim Leistungsträger bucht. Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet SELECT HOLIDAYS nur für die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.)
9.3. Für Über die Richtigkeit Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Angaben in Hotel- und Ortspro- spektenLeistungsträger zu entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder SELECT HOLIDAYS noch der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienenLeistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit SELECT HOLIDAYS durch die Nichtteilnahme des Reisenden Aufwendungen erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: SELECT HOLIDAYS haftet nicht, falls der ausführende Golfclub mangels entsprechenden Befähigungsnachweises (Platzreife oder Handicap) durch den Reisenden oder wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Select Holidays diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet SELECT HOLIDAYS für die SFT nichtEinhaltung der Abschlagszeiten.
9.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SFT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund interna- tionaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leis- tungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leis- tungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.
9.5. Kommt der SFT die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtfüh- rers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die SFT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9.6. Kommt der SFT bei Schiffsreisen die Stellung eines ver- traglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Binnenschifffahrtsgesetzes.
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Samples: Reisevertrag