Beschränkung der Haftung. 9.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 9.2 CAISSA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun- gen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Rei- senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CAISSA sind. XXXXXX haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA ursächlich waren. 9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 11.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA Ameropa-Reisen für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA gegenüber dem Reisenden hierauf berufenMontrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 CAISSA 11.2 Ameropa-Reisen haftet nicht für LeistungsstörungenLeistungs- störungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang Zusam- menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen Fremdleistun- gen lediglich vermittelt werden, wie z.werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltun- genSportveranstaltungen, MusicalaufführungenTheaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese sie für den Rei- senden Sie erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CAISSA sinddes Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. XXXXXX haftet jedoch Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
a) für diese Leistungen, die Ihre Beförderung vom ausge- schriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschrie- benen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder
b) wenn und soweit insoweit für einen Schaden des Reisenden von Ihnen die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- Audlärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA Or- ganisationspflichten von Ameropa-Reisen ursächlich warengeworden ist. Eine etwaige Haftung von Ameropa-Reisen aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Pauschalreisevertrag
Beschränkung der Haftung. 9.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA Xxxxxx für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale in- ternationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA Xxxxxx gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
9.2 CAISSA Xxxxxx haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden Sach- schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.z. B. Ausflüge, Sportveranstaltun- gen, MusicalaufführungenSportveranstaltungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Rei- senden Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CAISSA Xxxxxx sind. XXXXXX Xxxxxx haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit so- weit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA Xxxxxx ursächlich waren.
9.3 CAISSA Xxxxxx haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA Xxxxxx oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung Ver- antwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 10.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA XXXXXX für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, ,
a) soweit diese nicht schuldhaft ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Gelten wird oder
b) soweit CUNARD für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA gegenüber einen dem Reisenden hierauf berufenentstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 CAISSA 10.2 CUNARD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltun- genSportveranstaltungen, MusicalaufführungenTheaterbesuche, Ausstellungen, ) und wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese sie für den Rei- senden Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Reiseleistungen von CAISSA CUNARD sind. XXXXXX CUNARD haftet jedoch jedoch
a) für diese Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA von CUNARD ursächlich warengeworden ist.
9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 12.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA XXXXXXXXX für XxxxxxxSchäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, ,
a) soweit diese nicht schuldhaft ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Gelten wird oder
b) soweit SILVERSEA für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA gegenüber einen dem Reisenden hierauf berufenentstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 CAISSA 12.2 SILVERSEA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltun- genSportveranstaltungen, MusicalaufführungenTheaterbesuche, Ausstellungen, ) und wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese sie für den Rei- senden Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Reiseleistungen von CAISSA SILVERSEA sind. XXXXXX SILVERSEA haftet jedoch jedoch
a) für diese Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA von SILVERSEA ursächlich warengeworden ist.
9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 11.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA des Reiseveranstalters für XxxxxxxSchäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultierenKörperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, .
a) soweit diese nicht schuldhaft ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wurdenwird oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA gegenüber dem Reisenden hierauf berufenberuhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 CAISSA 11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltun- gen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese ,
a) für den Rei- senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CAISSA sind. XXXXXX haftet jedoch für diese Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA des Reiseveranstalters ursächlich warengeworden ist.
9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA FENNERS REISEN für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA FENNERS REISEN gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
9.2 CAISSA FENNERS REISEN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun- genSportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Rei- senden Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CAISSA FENNERS REISEN sind. XXXXXX XXXXXXX REISEN haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-Hinweis -, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA FENNERS REISEN ursächlich waren.
9.3 CAISSA FENNERS REISEN haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA FENNERS REISEN oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 10.1. Die vertragliche Haftung von CAISSA GA für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränktbeschränkt (auch die Haftung für Verletzung vor-, neben- oder hauptvertraglicher Pflichten),
a) soweit diese nicht schuldhaft ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurdenwird oder
b) soweit GA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009). Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde im Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil seiner Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen könnte, bleiben von dieser Beschränkung unberührt.
10.2. Ein Schadensersatzanspruch gegen GA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen (z. B. Montrealer Übereinkommen, Athener Übereinkommen) und auf solchen beruhende gesetzliche beruhender gesetzlicher Vorschriften, nach denen die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz Schadenersatz gegen den Leistungserbringer Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so . So kann sich GA dem Kunden gegenüber z. B. darauf berufen, dass die Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, sodass auch CAISSA gegenüber GA nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Reisenden hierauf berufenMontrealer und Athener Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 CAISSA 10.3. GA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun- genSportveranstaltungen, MusicalaufführungenTheaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese sie für den Rei- senden Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise Reiseleistungen von CAISSA GA sind. XXXXXX GA haftet jedoch für diese vermittelte Leistungen, wenn und soweit insoweit für einen Schaden des Kunden/ Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA von GA ursächlich warengeworden ist. Eine etwaige Haftung von GA aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
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Samples: Pauschalreisevertrag