Common use of Beschränkung der Haftung Clause in Contracts

Beschränkung der Haftung. 8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis be- schränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistun- gen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten des Reiseve- ranstalters ursächlich geworden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beschränkung der Haftung. 8.1. 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters Reisever- anstalters für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden weder schuldhaft herbeigeführt wurden und auch keine Körper- schäden sind, ist auf den 3-fachen dreifachen Reisepreis be- schränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istbeschränkt. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.3. 11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden Sachschä- den im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistun- gen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.z. DER REISEVERANSTALTER HAFTET JEDOCH 8.41. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen Zwi- schenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - ; 2. wenn und insoweit soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- Aufklä- rungs- oder Informationspflichten Organisationspflichten des Reiseve- ranstalters ursächlich geworden ist; 3. sowie für technische Fehler seiner Buchungs- systeme gem. § 651x BGB, es sei denn der Reiseveranstalter hat den schadensursächlichen Fehler nicht zu vertreten.

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Samples: Reisevertrag

Beschränkung der Haftung. 8.113.1. Die vertragliche und deliktische Haftung des Reiseveranstalters der SWP ist für SchädenSchä- den, die nicht Körperschäden sindFolge einer Verletzung des Lebens, ist auf den 3-fachen Reisepreis be- schränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird Körpers oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, Gesundheit sind und die nicht auf Vorsatz einer grob fahrlässi- gen oder grober Fahrlässigkeit vorsätzlichen Pflichtverletzung der SWP oder eines ge- setzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen der SWP beruhen, ist sum- menmäßig begrenzt auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reisedie Ersatzleistung der Haftpflichtversi- cherung der SWP. 8.313.2. Der Reiseveranstalter Die SWP haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden Schäden im Zusammenhang mit LeistungenBa- deunfällen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungenim angrenzenden Badesee passieren. Das Baden erfolgt auf eigene Gefahr. 13.3. Die SWP haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt, Theaterbesucheso- weit diese nicht oder nicht vollständig von der Haftpflichtversiche- rung der SWP gedeckt werden. 13.4. Die SWP haftet nicht für Xxxxxxx nicht angemeldeter Dritter, Ausstellungen etcdie sich mit Zustimmung des Gasts oder angemeldeter Personen oder sonst unbefugt auf dem Campingplatz aufhalten. Der Xxxx stellt die SWP von der Haftung für Xxxxxxx frei, die - ohne ein Mitverschulden der SWP - durch ihn selbst, durch von ihm ange- meldete Personen und durch nicht angemeldete Dritte schuldhaft verursacht werden, die sich mit Zustimmung des Anmelders oder angemeldeter Personen auf dem Campingplatz aufhalten.), wenn diese Leistun- gen in 13.5. Es unterliegt der Reiseausschreibung Verantwortung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich Sorgfaltspflicht des Gasts, sein auf dem Campingplatz befindliches Eigentum vor Diebstahl und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie Sachbeschädigung durch Dritte zu schützen. Die SWP übernimmt keine Haftung für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sindDiebstahl und Sachbeschädi- gungen. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten des Reiseve- ranstalters ursächlich geworden ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Beschränkung der Haftung. 8.1. Die vertragliche a. Unsere Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den 3-fachen Reisepreis be- schränktdreifachen Mietpreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird oder - je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt. b. 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt. c. Die in a. und b. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 8.2. Die deliktische Haftung d. Wir haften nicht für Xxxxxxx, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Verhalten des Reiseveranstalters für SachschädenBestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen. e. Der Besteller stellt uns und alle von uns in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einem der unter 2. c. umschriebenen Sachverhalte beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistun- gen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten des Reiseve- ranstalters ursächlich geworden ist.

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Samples: Mietomnibusvertrag

Beschränkung der Haftung. 8.1. a. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von TT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen dreifachen Reisepreis be- schränktbeschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit der Reiseveranstalter TT für einen dem Reisenden Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.2. b. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters von TT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang dringend der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 8.3. Der Reiseveranstalter c. TT haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. SportveranstaltungenBetrieb der Skilifte, Theaterbesuche, Ausstellungen Skibus etc.), wenn diese Leistun- gen ) und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungenjedoch, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten Organisationspflichten des Reiseve- ranstalters Reiseveranstalters ursächlich geworden istwar.

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Samples: Reisevertrag

Beschränkung der Haftung. 8.19.1 Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 0.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt. 9.2 23 PBefG bleibt unberührt. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt. 9.3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 9.4 Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist soweit diese ausschließlich auf den 3-fachen Reisepreis be- schränkt, - soweit ein Schaden einem schuldhaften Handeln des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird Bestellers oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istseiner Fahrgäste beruhen. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden9.5 Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einem der in Ziff. 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistun- gen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten des Reiseve- ranstalters ursächlich geworden ist.

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Samples: Mietomnibusverkehrsvertrag

Beschränkung der Haftung. 8.113.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sindaus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den 3-fachen dreifachen Reisepreis be- schränkt, - beschränkt a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - oder b) soweit der ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden entstehen- den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.313.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- Per- sonen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. SportveranstaltungenAusflüge, Sportver- anstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.Ausstellungen, Beförderungsleistun- gen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistun- gen Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung Buchungsbestä- tigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners Vertragspart- ners als Fremdleistung Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen aus- geschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - , b) wenn und insoweit soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten Organisationspflichten des Reiseve- ranstalters Reisever- anstalters ursächlich geworden ist.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen