Beschränkung der Haftung. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort.), sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die Leistungen für den*die Teilnehmer*in erkennbar nicht Gegenstand der vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet ebenfalls für Schäden, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter zurückzuführen sind.
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Samples: Reisevertrag, Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters von XXXXXX für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Veranstalter .
9.2 CUNARD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von ) und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort.), sofern wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung Reiseausschreibung und Reisebestätigung der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwerden, dass die Leistungen sie für den*die Teilnehmer*in den Reisenden erkennbar nicht Gegenstand Bestandteil der vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen von CUNARD sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter XXXXXX haftet ebenfalls jedoch, wenn und soweit für Schäden, einen Schaden des Reisenden die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter zurückzuführen sindvon CUNARD ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters von CUNARD für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Veranstalter .
9.2 CUNARD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, ,Ausstellungen, Beförderungsleistungen von ) und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort.), sofern wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung Reiseausschreibung und Reisebestätigung der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwerden, dass die Leistungen sie für den*die Teilnehmer*in den Reisenden erkennbar nicht Gegenstand Bestandteil der vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen von CUNARD sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter XXXXXX haftet ebenfalls jedoch, wenn und soweit für Schäden, einen Schaden des Reisenden die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter zurückzuführen sindvon CUNARD ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Beschränkung der Haftung. 11.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. .
11.2 Der Veranstalter Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort.), sofern wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sindwurden, dass die Leistungen sie für den*die Teilnehmer*in den Reisenden erkennbar nicht Gegenstand Bestandteil der vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b651b, 651 c651c, 651 w 651w und 651 y 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet ebenfalls für Schäden, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter zurückzuführen sind.
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Samples: Pauschalreisevertrag