Common use of Besondere Bestimmungen für Kaufverträge Clause in Contracts

Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 9 Mängelrechte, Haftung und Schadensersatz (1) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen. (2) Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in § 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Ist nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Xxxxxx oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. (4) Bei Waren mit digitalen Elementen schulden wir eine Bereitstellung von Aktualisierungen und eine Information über Aktualisierungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Vereinbarung über die Beschaffenheit ergibt. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (5) Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware. (6) Im Fall der Nacherfüllung durch Lieferung von mangelfreier Ware hat uns der Kunde auf unser Verlangen und nach unserer Xxxx die mangelhafte Ware zurückzugeben oder gegen Nachweis zu verschrotten. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die ersetzte Xxxx auf eigene Kosten zurückzunehmen oder verschrotten zu lassen. Wenn wir die Rücksendung oder Verschrottung verlangen, tragen wir die Kosten des günstigsten Versandweges bzw. marktübliche Verschrottungskosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (7) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. (8) Wir haften für dem Kunden entstandene Schäden aus einer Verletzung von Vertragspflichten nur dann, wenn wir diese zu vertreten haben. Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist unsere Haftung zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. (9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Xxxx, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. (8) unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB)sowie die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängel an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren, sofern die neue Ware nicht am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, spätestens fünf Jahre nach dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen. (11) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. (12) Wir haften nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind. (1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. (2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. (4) Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. (5) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen. (6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. (7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. (8) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. (9) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde. (10) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. (11) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist. (1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes: Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein. Vorbereitung und Durchführung der Erd-, Fundament-, Verguß-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle, wenn diese Arbeiten und Leistungen nicht vertragsgemäß von uns zu erfüllen sind. Die Arbeiten von Vorunternehmen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage durch die Monteure von uns termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein. Der Kunde hat insbesondere rechtzeitig behördliche Genehmigungen zu beschaffen. (2) Der Kunde hat uns auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere: Beistellung von Energie, Wasser u.s.w. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfstelle, ausreichende Beleuchtung der Bedarfstelle, Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, Vorhalten sanitärer Einrichtungen. Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen, so können diese – soweit möglich – von uns erbracht werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden. Bei weisungsgemäßen Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft. (3) Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Kleinteile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die auf Grund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten bzw. auf Sonderwunsch durch Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet. (4) Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall u.s.w., welche wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Kunden. (5) Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Montagepauschalen gelten zudem nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum normalen Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Wartezeiten während der Anwesenheit oder weiterer Monteurreisen zur Inbetriebsetzung der Maschinen, die auf ein Verschulden des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten.

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Samples: Geschäftsbedingungen (National)

Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 9 Mängelrechte, Haftung Ort und SchadensersatzZeit der Lieferung; Gefahrübergang (1) Mängelrechte Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemwird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten Soweit nicht Selbstabholung bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transport- unternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu erfolgenbestimmen. (2) Die von uns angegebene Lieferzeit bzw. Wir sind -frist stellt lediglich eine Schätzung dar. Auch wenn wir eine Lieferzeit bzw. -frist verbindlich vereinbart haben, kommen wir ohne Mahnung des Kunden nicht verpflichtetin Verzug. (3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet istsoweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen. (2) wir haben die nicht richtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Ein Sachmangel der Ware kongruentes Deckungsgeschäft liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung am Tag des Abschlusses des Vertrages mit dem Kunden ein rechtsverbindlicher Bezugsvertrag von uns mit einem Zulieferer besteht, der Regelungen in § 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit dass wir den Kunden daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern können, wie diesem versprochen. Sich abzeichnende Verzögerungen und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührtvoraussichtlich neue Lieferzeit teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbartverfügbar, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlichberechtigt, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter istvom Vertrag zurückzutreten. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Xxxxxx oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern werden wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werdenunverzüglich erstatten. (4) Bei Waren mit digitalen Elementen schulden Soweit der Kunde sich in Annahmeverzug befindet, sind wir eine Bereitstellung von Aktualisierungen berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die wir für die Aufbewahrung und eine Information über Aktualisierungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Vereinbarung über die Beschaffenheit ergibt. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB)Erhaltung der geschuldeten Ware machen mussten. (5) Bei berechtigten Mängelrügen kann Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware. (6) Im Fall der Nacherfüllung durch Lieferung von mangelfreier Ware hat uns der Kunde auf unser Verlangen und nach unserer Xxxx die mangelhafte Ware zurückzugeben oder gegen Nachweis zu verschrotten. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die ersetzte Xxxx auf eigene Kosten zurückzunehmen oder verschrotten zu lassen. Wenn wir die Rücksendung oder Verschrottung verlangen, tragen wir die Kosten des günstigsten Versandweges bzw. marktübliche Verschrottungskosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Gefahr des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (7) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann zufälligen Untergangs und der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung zufälligen Verschlechterung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. (8) Wir haften für dem Kunden entstandene Schäden aus einer Verletzung von Vertragspflichten nur dann, wenn wir diese zu vertreten haben. Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist unsere Haftung zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. (9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Xxxx, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. (8) unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB)sowie die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängel an Sachen, die entsprechend Ware bereits mit ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren, sofern die neue Ware nicht am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, spätestens fünf Jahre nach dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen. (11) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen Auslieferung an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. (12) Wir haften nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind. (1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. (2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. (4) Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. (5) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibtSpediteur, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir Frachtführer oder der sonst zur Geltendmachung Ausführung der Forderung benötigenVersendung bestimmten Person oder Anstalt über. (6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. (7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. (8) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. (9) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde. (10) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. (11) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist. (1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes: Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein. Vorbereitung und Durchführung der Erd-, Fundament-, Verguß-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle, wenn diese Arbeiten und Leistungen nicht vertragsgemäß von uns zu erfüllen sind. Die Arbeiten von Vorunternehmen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage durch die Monteure von uns termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein. Der Kunde hat insbesondere rechtzeitig behördliche Genehmigungen zu beschaffen. (2) Der Kunde hat uns auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere: Beistellung von Energie, Wasser u.s.w. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfstelle, ausreichende Beleuchtung der Bedarfstelle, Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, Vorhalten sanitärer Einrichtungen. Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen, so können diese – soweit möglich – von uns erbracht werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden. Bei weisungsgemäßen Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft. (3) Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Kleinteile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die auf Grund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten bzw. auf Sonderwunsch durch Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet. (4) Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall u.s.w., welche wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Kunden. (5) Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Montagepauschalen gelten zudem nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum normalen Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Wartezeiten während der Anwesenheit oder weiterer Monteurreisen zur Inbetriebsetzung der Maschinen, die auf ein Verschulden des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 9 Mängelrechte, Haftung und Schadensersatz (1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen. (2) Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in § 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Ist nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Xxxxxx oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. (4) Bei Waren mit digitalen Elementen schulden wir eine Bereitstellung von Aktualisierungen und eine Information über Aktualisierungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Vereinbarung über die Beschaffenheit ergibt. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (5) Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware. (6) Im Fall der Nacherfüllung durch Lieferung von mangelfreier Ware hat uns der Kunde auf unser Verlangen und nach unserer Xxxx die mangelhafte Ware zurückzugeben oder gegen Nachweis zu verschrotten. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die ersetzte Xxxx auf eigene Kosten zurückzunehmen oder verschrotten zu lassen. Wenn wir die Rücksendung oder Verschrottung verlangen, tragen wir die Kosten des günstigsten Versandweges bzw. marktübliche Verschrottungskosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (7) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. (8) Wir haften für dem Kunden entstandene Schäden aus einer Verletzung von Vertragspflichten nur dann, wenn wir diese zu vertreten haben. Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist unsere Haftung zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. (9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Xxxx, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. (8) unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB)sowie die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängel an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren, sofern die neue Ware nicht am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, spätestens fünf Jahre nach dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen. (11) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. (12) Wir haften nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind. (1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. (2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. (4) Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. (5) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen. (6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. (7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. (8) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. (9) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde. (10) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. (11) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist. (1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes: Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein. Vorbereitung und Durchführung der Erd-, Fundament-, Verguß-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle, wenn diese Arbeiten und Leistungen nicht vertragsgemäß von uns zu erfüllen sind. Die Arbeiten von Vorunternehmen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage durch die Monteure von uns termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein. Der Kunde hat insbesondere rechtzeitig behördliche Genehmigungen zu beschaffen. (2) Der Kunde hat uns auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere: Beistellung von Energie, Wasser u.s.w. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfstelle, ausreichende Beleuchtung der Bedarfstelle, Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, Vorhalten sanitärer Einrichtungen. Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen, so können diese – soweit möglich – von uns erbracht werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden. Bei weisungsgemäßen Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft. (3) Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Kleinteile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die auf Grund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten bzw. auf Sonderwunsch durch Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet. (4) Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall u.s.w., welche wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Kunden. (5) Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Montagepauschalen gelten zudem nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum normalen Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Wartezeiten während der Anwesenheit oder weiterer Monteurreisen zur Inbetriebsetzung der Maschinen, die auf ein Verschulden des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten.

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Samples: Geschäftsbedingungen (International)

Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 9 Mängelrechte, Haftung 7.1. Ort und SchadensersatzZeit der Lieferung; Gefahrübergang (1) Mängelrechte Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemwird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten Soweit nicht Selbstabholung bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transport- unternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu erfolgenbestimmen. (2) Die von uns angegebene Lieferzeit bzw. Wir sind -frist stellt lediglich eine Schätzung dar. Auch wenn wir eine Lieferzeit bzw. -frist verbindlich vereinbart haben, kommen wir ohne Mahnung des Kunden nicht verpflichtetin Verzug. (3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet istsoweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen. (2) wir haben die nicht richtige und/oder nicht recht- zeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Ein Sachmangel der Ware kongruentes Deckungsgeschäft liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung am Tag des Abschlusses des Vertrages mit dem Kunden ein rechtsverbindlicher Bezugsvertrag von uns mit einem Zulieferer besteht, der Regelungen in § 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit dass wir den Kunden daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern können, wie diesem versprochen. Sich abzeichnende Verzögerungen und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührtvoraussichtlich neue Lieferzeit teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbartverfügbar, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlichberechtigt, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter istvom Vertrag zurückzutreten. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Xxxxxx oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern werden wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werdenunverzüglich erstatten. (4) Bei Waren mit digitalen Elementen schulden Soweit der Kunde sich in Annahmeverzug befindet, sind wir eine Bereitstellung von Aktualisierungen berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die wir für die Aufbewahrung und eine Information über Aktualisierungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Vereinbarung über die Beschaffenheit ergibt. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB)Erhaltung der geschuldeten Ware machen mussten. (5) Bei berechtigten Mängelrügen kann Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware. (6) Im Fall der Nacherfüllung durch Lieferung von mangelfreier Ware hat uns der Kunde auf unser Verlangen und nach unserer Xxxx die mangelhafte Ware zurückzugeben oder gegen Nachweis zu verschrotten. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die ersetzte Xxxx auf eigene Kosten zurückzunehmen oder verschrotten zu lassen. Wenn wir die Rücksendung oder Verschrottung verlangen, tragen wir die Kosten des günstigsten Versandweges bzw. marktübliche Verschrottungskosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Gefahr des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (7) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann zufälligen Untergangs und der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung zufälligen Verschlechterung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. (8) Wir haften für dem Kunden entstandene Schäden aus einer Verletzung von Vertragspflichten nur dann, wenn wir diese zu vertreten haben. Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist unsere Haftung zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. (9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Xxxx, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. (8) unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). (10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB)sowie die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängel an Sachen, die entsprechend Ware bereits mit ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren, sofern die neue Ware nicht am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, spätestens fünf Jahre nach dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen. (11) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen Auslieferung an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. (12) Wir haften nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind. (1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. (2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. (4) Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. (5) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibtSpediteur, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir Frachtführer oder der sonst zur Geltendmachung Ausführung der Forderung benötigenVersendung bestimmten Person oder Anstalt über. (6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. (7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. (8) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. (9) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde. (10) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. (11) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist. (1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes: Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein. Vorbereitung und Durchführung der Erd-, Fundament-, Verguß-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle, wenn diese Arbeiten und Leistungen nicht vertragsgemäß von uns zu erfüllen sind. Die Arbeiten von Vorunternehmen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage durch die Monteure von uns termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein. Der Kunde hat insbesondere rechtzeitig behördliche Genehmigungen zu beschaffen. (2) Der Kunde hat uns auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere: Beistellung von Energie, Wasser u.s.w. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfstelle, ausreichende Beleuchtung der Bedarfstelle, Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, Vorhalten sanitärer Einrichtungen. Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen, so können diese – soweit möglich – von uns erbracht werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden. Bei weisungsgemäßen Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft. (3) Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Kleinteile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die auf Grund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten bzw. auf Sonderwunsch durch Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet. (4) Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall u.s.w., welche wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Kunden. (5) Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Montagepauschalen gelten zudem nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum normalen Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Wartezeiten während der Anwesenheit oder weiterer Monteurreisen zur Inbetriebsetzung der Maschinen, die auf ein Verschulden des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten.

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