Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen. (1) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von der MESSE ESSEN GmbH angebotenen Serviceleistungen wie Abhängungen jeglicher Art von der Hallendecke und an Dachkonstruktionen der Ausstellungshallen, Elektro-, Wasser-, Druckluftanschlüsse, Sprinkleranlagen, Unterflurver- legungen und Fundamentarbeiten, Bewachung, Entsorgung, Speditions- leistungen auf dem Veranstaltungsgelände, Telefon- und Datenanschlüsse grundsätzlich nur über MESSE ESSEN GmbH bestellt werden können. General Terms and Conditions of Trade and Rent of MESSE ESSEN GMBH
Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen. Ergänzend zu den vorstehenden Abschnitten gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschließlich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen (im Folgenden einheitlich: "Serviceleistungen"), soweit TRUMPF zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäß Abschnitt V verpflichtet ist.
Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen. (1) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von der Messe Essen GmbH angebotenen Serviceleistungen wie z.B. Elektro-, Wasser-, Druckluft- Anschlüsse, Messespedition, Versicherung, Standbewachung, Stand- reinigung, Teppichboden/Abhängungen, Bodenbeläge, Telefon oder Datenanschlüsse, in der Regel durch Vertragsfirmen der Messe Essen GmbH erbracht werden. Die Messe Essen GmbH verpflichtet sich, als Vertragsfirmen nur Fachfirmen zu beauftragen, die die für die Arbeiten notwendigen Qualifikationen erfüllen. General Terms and Conditions of Trade and rent of MESSE ESSEN GmbH
Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen. (1) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von der Messe Essen GmbH angebotenen Serviceleistungen wie Abhängungen jeglicher Art von der Hallendecke und an Dachkonstruktionen der Ausstellungshallen, Elektro-, Wasser-, Druckluftanschlüsse, Sprinkleranlagen, Unterflurverlegungen und Fundamentarbeiten, Bewachung, Entsorgung, Speditionsleistungen auf dem Messegelände , Telefon- und Datenanschlüsse grundsätzlich nur über Messe Essen GmbH bestellt werden können und durch deren technische Abteilungen genehmigt werden müssen. Des Weiteren ist dem Vertragspartner bekannt, dass sämtliche von der Messe Essen GmbH General Terms and Conditions of Trade and rent of MESSE ESSEN GmbH
Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die IGEPA Papiergroßhandel GmbH schriftlich die Fertigstellung angezeigt hat und der Vertragspartner nicht innerhalb angemessener Frist (regelmäßig innerhalb von 3 Arbeitstagen) nach Anzeige der vertragsgemäßen Leistung widerspricht oder die Leistung nach Anzeige der Fertigstellung vom Vertragspartner ohne Vorbehalt in Betrieb genommen oder benutzt, verändert oder sonst umgewandelt wird. Falls die Lieferung oder Leistung durch vom Kunden zu vertretende Ursachen verzögert wird, kann die IGEPA Papiergroßhandel GmbH dem Kunden den zusätzlichen Aufwand berechnen. Die IGEPA Papiergroßhandel GmbH ist zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt. Die Lieferung oder Leistung kann auch durch einen von der IGEPA Papiergroßhandel GmbH beauftragten Dritten erbracht werden. Eine Erstellung eines Kostenvoranschlages ist kostenpflichtig. Inhalt der Serviceleistung von der IGEPA Papiergroßhandel GmbH ist die Instandsetzung, d.h. die Beseitigung von auftretenden Störungen, der im Servicebericht bezeichneten Hard- und Software, die Lieferung und Installation von Hard- und Software nebst Updates, sowie – bei gesonderter Vereinbarung – die Instandhaltung, d.h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen kann die IGEPA Papiergroßhandel GmbH nach eigenem Ermessen Neu- oder Austauschteile verwenden. Ausgewechselte Ersatz- oder Verschleißteile sind von IGEPA Papiergroßhandel GmbH zu übernehmen. Service- oder Reparaturzeiten gelten nicht als Ausfallzeiten. Serviceleistungen, die - außerhalb der Öffnungszeiten von IGEPA Papiergroßhandel GmbH, - der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der Bedienungsanleitung selbst vorzunehmen hat, - aufgrund von Fahrlässigkeit, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von der IGEPA Papiergroßhandel GmbH freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteilen, Umgebungsbedingungen, die nicht dem Hersteller entsprechen, oder höherer Gewalt (Streik, Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden, sowi...

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.