Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. 44.1. Die Vereinbarung von Werkleistungen zwischen Gebauer und dem Kunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinba- rung unter Hinweis auf den werkvertraglichen Charakter der Leistungsverpflichtung. 44.2. Gebauer wird die Werkleistungen ausdrücklich oder kon- kludent durch Bereitstellung zur Abnahme freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe durch Xxxxxxx zur unverzügli- chen Durchführung der Abnahme verpflichtet. Die Ab- nahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verwei- gert werden. Die Abnahme gilt auch mangels ausdrückli- cher Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Kunden (i) die Werkleistung ganz oder teilweise in Betrieb genom- men oder anderweitig produktiv eingesetzt hat, oder (ii) innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Frei- gabe die Abnahme weder erklärt noch berechtigter Weise verweigert hat. 44.3. Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt Xxxxxxx räumt dem Kunden an den Arbeitsergeb- nissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein: 44.3.1. Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von Gebauer („Programm-Ergänzungen“) räumt Gebauer dem Kun- den ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Lizenzvertrages über die li- zenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei Gebauer. 44.3.2. Im Falle von Werkleistungen, die keine Programm-Ergän- zungen im Sinne des Artikels 44.3.1 sind, räumt Gebauer dem Kunden an den Werkleistungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Arbeits- ergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Be- fugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Werkleis- tungen ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweili- gen Werkleistungen zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an Gebauer vergütet hat. Das ein- geräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zu- stimmung von Gebauer übertragbar. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. 44.3.3. In Bezug auf die Rechte an Open Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die in etwaige Ar- beitsergebnisse eingeflossen sind, gelten die Standard-Li- zenzbedingungen für die jeweilige Open Source Kompo- nenten bzw. des jeweiligen Herstellers. 44.4. Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleis- tungen schuldet Xxxxxxx nur die Auslieferung der Pro- grammierung in der Objekt Code Version und hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code), sofern die Parteien nicht ausdrücklich et- was anderes vereinbart haben. 44.5. Gebauer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen und der ver- tragsgemäßen Nutzung der Werkleistungen durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. 44.6. Im Falle eines Sachmangels in Bezug auf einen Vertrag über Werkleistungen, auf den Kaufrecht Anwendung fin- det, ist Gebauer nach ordnungsgemäßer Meldung des Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung durch Beseiti- gung oder Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung eines im Wesentlichen mangelfreien Arbeitsergebnisses berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktre- ten, oder Minderung der vereinbarten Vergütung verlan- gen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlan- gen; das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Im Falle von Programmierleistungen ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Kunde hat Mängel un- verzüglich unter Angabe der ihm bekannten und zur Er- kennung zweckdienlichen Informationen zu melden und im erforderlichen Umfang Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwölf (12) Monate. 44.7. Im Falle eines Rechtsmangels wird Xxxxxxx nach eigener Xxxx dem Kunden eine rechtliche einwandfreie Nut- zungsmöglichkeit an der Werkleistung oder einen gleich- wertigen, rechtsmängelfreien Leistungsgegenstand ver- schaffen. Der Kunde hat Xxxxxxx unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten an dem Leis- tungsgegenstand geltend machen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre.
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Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. 44.1. Die Vereinbarung von Werkleistungen zwischen Gebauer und dem Kunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinba- rung unter Hinweis auf den werkvertraglichen Charakter der Leistungsverpflichtung.
44.2. Gebauer wird die Werkleistungen ausdrücklich oder kon- kludent durch Bereitstellung zur Abnahme freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe durch Xxxxxxx zur unverzügli- chen Durchführung der Abnahme verpflichtet. Die Ab- nahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verwei- gert werden. Die Abnahme gilt auch mangels ausdrückli- cher Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Kunden (i) die Werkleistung ganz oder teilweise in Betrieb genom- men oder anderweitig produktiv eingesetzt hat, oder (ii) innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Frei- gabe die Abnahme weder erklärt noch berechtigter Weise verweigert hat.
44.3. Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt Xxxxxxx räumt dem Kunden an den Arbeitsergeb- nissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein:
44.3.1. Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von Gebauer („Programm-Ergänzungen“) räumt Gebauer dem Kun- den ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Lizenzvertrages über die li- zenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei Gebauer.
44.3.2. Im Falle von Werkleistungen, die keine Programm-Ergän- zungen im Sinne des Artikels 44.3.1 42.3.1 sind, räumt Gebauer dem Kunden an den Werkleistungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Arbeits- ergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Be- fugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Werkleis- tungen ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweili- gen Werkleistungen zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an Gebauer vergütet hat. Das ein- geräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zu- stimmung von Gebauer übertragbar. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.
44.3.3. In Bezug auf die Rechte an Open Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die in etwaige Ar- beitsergebnisse eingeflossen sind, gelten die Standard-Li- zenzbedingungen für die jeweilige Open Source Kompo- nenten bzw. des jeweiligen Herstellers.
44.4. Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleis- tungen schuldet Xxxxxxx nur die Auslieferung der Pro- grammierung in der Objekt Code Version und hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code), sofern die Parteien nicht ausdrücklich et- was anderes vereinbart haben.
44.5. Gebauer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen und der ver- tragsgemäßen Nutzung der Werkleistungen durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
44.6. Im Falle eines Sachmangels in Bezug auf einen Vertrag über Werkleistungen, auf den Kaufrecht Anwendung fin- det, ist Gebauer nach ordnungsgemäßer Meldung des Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung durch Beseiti- gung oder Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung eines im Wesentlichen mangelfreien Arbeitsergebnisses berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktre- ten, oder Minderung der vereinbarten Vergütung verlan- gen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlan- gen; das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Im Falle von Programmierleistungen ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Kunde hat Mängel un- verzüglich unter Angabe der ihm bekannten und zur Er- kennung zweckdienlichen Informationen zu melden und im erforderlichen Umfang Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwölf (12) Monate.
44.7. Im Falle eines Rechtsmangels wird Xxxxxxx nach eigener Xxxx dem Kunden eine rechtliche einwandfreie Nut- zungsmöglichkeit an der Werkleistung oder einen gleich- wertigen, rechtsmängelfreien Leistungsgegenstand ver- schaffen. Der Kunde hat Xxxxxxx unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten an dem Leis- tungsgegenstand geltend machen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre.
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Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. 44.1. Die Vereinbarung von Werkleistungen zwischen Gebauer und dem Kunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinba- rung unter Hinweis auf den werkvertraglichen Charakter der Leistungsverpflichtung.
44.2. Gebauer wird die Werkleistungen ausdrücklich oder kon- kludent durch Bereitstellung zur Abnahme freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe durch Xxxxxxx zur unverzügli- chen Durchführung der Abnahme verpflichtet. Die Ab- nahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verwei- gert werden. Die Abnahme gilt auch mangels ausdrückli- cher Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Kunden (i) die Werkleistung ganz oder teilweise in Betrieb genom- men oder anderweitig produktiv eingesetzt hat, oder (ii) innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Frei- gabe die Abnahme weder erklärt noch berechtigter Weise verweigert hat.
44.3. Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt Xxxxxxx räumt dem Kunden an den Arbeitsergeb- nissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein:
44.3.1. Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von Gebauer („Programm-Ergänzungen“) räumt Gebauer dem Kun- den ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Lizenzvertrages über die li- zenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei Gebauer.
44.3.2. Im Falle von Werkleistungen, die keine Programm-Ergän- zungen im Sinne des Artikels 44.3.1 42.3.1 sind, räumt Gebauer dem Kunden an den Werkleistungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Arbeits- ergebnisse Ar- beitsergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Be- fugnis Befugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Werkleis- tungen Wer- kleistungen ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweili- gen je- weiligen Werkleistungen zu zahlende fällige und einredefreie einrede- freie Vergütung vollständig an Gebauer vergütet hat. Das ein- geräumte eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zu- stimmung von Gebauer übertragbar. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.
44.3.3. In Bezug auf die Rechte an Open Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die in etwaige Ar- beitsergebnisse eingeflossen sind, gelten die Standard-Li- zenzbedingungen für die jeweilige Open Source Kompo- nenten bzw. des jeweiligen Herstellers.
44.4. Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleis- tungen schuldet Xxxxxxx nur die Auslieferung der Pro- grammierung in der Objekt Code Version und hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code), sofern die Parteien nicht ausdrücklich et- was anderes vereinbart haben.
44.5. Gebauer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen und der ver- tragsgemäßen Nutzung der Werkleistungen durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
44.6. Im Falle eines Sachmangels in Bezug auf einen Vertrag über Werkleistungen, auf den Kaufrecht Anwendung fin- det, ist Gebauer nach ordnungsgemäßer Meldung des Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung durch Beseiti- gung oder Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung eines im Wesentlichen mangelfreien Arbeitsergebnisses berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktre- ten, oder Minderung der vereinbarten Vergütung verlan- gen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlan- gen; das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Im Falle von Programmierleistungen ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Kunde hat Mängel un- verzüglich unter Angabe der ihm bekannten und zur Er- kennung zweckdienlichen Informationen zu melden und im erforderlichen Umfang Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichternerleich- tern. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln Sach- mängeln beträgt zwölf (12) Monate.
44.7. Im Falle eines Rechtsmangels wird Xxxxxxx nach eigener Xxxx dem Kunden eine rechtliche einwandfreie Nut- zungsmöglichkeit an der Werkleistung oder einen gleich- wertigen, rechtsmängelfreien Leistungsgegenstand ver- schaffen. Der Kunde hat Xxxxxxx unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten an dem Leis- tungsgegenstand geltend machen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre.
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