Besondere Ereignisse Musterklauseln

Besondere Ereignisse. 18.1 Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch Ereignisse politischer oder wirtschaftlicher Art verursacht werden und die zu einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung oder Störung der Dienstleistungen der Bank oder ihrer in- oder ausländischen Korrespondenten, Depothalter, Finanzinstrumente oder Clearingsysteme usw. führen können, auch wenn es sich bei diesen Ereignissen nicht um Fälle höherer Gewalt wie beispielsweise Unterbrechungen der Telekommunikationssysteme oder andere vergleichbare Ereignisse handelt. Die Bank haftet nicht für Schäden auf Grund von inländischen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, erklärte oder unmittelbar bevorstehende Maßnahmen lokaler oder ausländischer staatlicher Behörden, Kriegshandlungen, Aufstände, Bürgerkriege, Verfügungen von hoher Hand, Streiks, Aussperrungen, Boykotte und Streikposten, unabhängig davon, ob die Bank selbst an dem Konflikt beteiligt ist oder ob ihre Dienste nur teilweise betroffen sind. 18.2 Der Kunde ermächtigt die Bank zur Sperrung seiner Guthaben oder zur Ergreifung beliebiger anderer Maßnahmen, die sie im Anschluss an außergerichtliche Einsprüche für nützlich hält, die durch Dritte in Bezug auf die Guthaben des Kunden an die Bank gerichtet werden, oder wenn die Bank, auch auf inoffiziellem Wege, von tatsächlich oder vermutlich illegalen Operationen des Kunden oder des wirtschaftlich Begünstigten des Xxxxxx Kenntnis erhält oder wenn eine dritte Partei die vom Kunden bei der Bank gehaltenen Guthaben verlangt. 18.3 Der persönliche Status des Kunden und insbesondere sein Familienstand können gegenüber der Bank nicht geltend gemacht werden. Bei Tod, Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit des Kunden werden die Geschäftsbeziehungen mit der Bank aufrechterhalten, bis die Bank per Einschreiben von einem derartigen Vorfall in Kenntnis gesetzt wird, wobei diese Information an dem Werktag nach dem tatsächlichen Erhalt der Information durch die Bank wirksam wird. Solange die Bank eine solche Information nicht ausdrücklich erhalten hat, haftet sie nicht für die Durchführung von Verwaltungs- oder Verfügungsvorgängen auf der Grundlage der von den anderen Mitinhabern oder Bevollmächtigten des Verstorbenen oder des Geschäftsunfähigen selbst eingegangenen Anweisungen. Die zur Vertretung des Verstorbenen oder des geschäftsunfähigen Kunden berechtigten Personen (insbesondere der Testamentsvollstrecker, die Erben oder, je nach Fall, der Vormund) treten nach Vorlage geeigneter Dokumente, die ihre Rech...
Besondere Ereignisse. In den folgenden Fällen stellt der Arbeitgeber Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge zwei Tage von der Arbeitsleistung frei: 1.1 Eheschließung bzw. Eingehung einer Lebenspartnerschaft des/ der Beschäftigten oder eines Kindes des/der Beschäftigten oder eines Kindes seines/ihres Ehegatten/Lebenspartners 1.2 Silberne oder goldene Hochzeit des/der Beschäftigten 1.3 Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin des/der Beschäftigten 1.4 Umzug/Wohnungswechsel des/der Beschäftigten mit eigenem Hausstand 1.5 Tod und Beerdigung des Ehegatten/Lebenspartners, eines Kin- des oder Elternteils des/der Beschäftigten oder seines/ihres Ehegatten/Lebenspartners 1.6 Beerdigung eines Geschwisters des/der Beschäftigten oder sei- nes/ihres Ehegatten/Lebenspartners 14 15 Lebenspartnerschaft in diesem Sinne ist nur eine solche nach dem LPartG. Lebenspartner sind hingegen sowohl solche nach dem LPartG als auch eheähnliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand. Die Arbeitsbefreiung ist in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis zu beantragen und zu gewähren. Der Anspruch auf Freistel- lung besteht nur, wenn für den betreffenden Zeitpunkt nicht bereits aus einem anderen Grund keine Arbeitsleistung geschuldet wird, z. B. wegen Urlaub, Freizeitausgleich, Krankheit.
Besondere Ereignisse. Erfährt der Basiswert aufgrund eines besonderen Ereignisses oder einer Kapitalmaßnahme, z.B. einer Kapitalerhöhung, einer Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschei- nen, einer Genussrechtsemission, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktientauschs; eines Aktiensplits, einer Aktienzusammen- legung, Wechsel der ISIN, Wechsel des Namens und/oder der Rechtsform, Verlust des Referenzmarktes, der drohenden Insol- venz oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme eine wesentliche Veränderung in der Bewertung, so wird der Market Maker – wenn er sich nicht für ein Vorgehen nach Ziffer 18 der Ausführungsbedingungen entscheidet – entsprechende Anpas- sungen der Kontraktspezifikationen vornehmen. Im Hinblick auf offene CFD-Positionen dürfen solche Anpassungen nicht dazu führen, dass das im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen dem Kontraktkurs und dem gewichteten Durchschnitt der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den Basiswert zum Nachteil des Kunden geändert wird. Anpassungen der Kontraktspezifikationen wegen eines Be- sonderen Ereignisses werden durch Einstellung in die Handel- splaNorm mitgeteilt und zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam. Ein Vorgehen nach Ziffer 18 der Ausführungsbedin- gungen in Verbindung mit besonderen Ereignissen bedarf keiner gesonderten Mitteilung. Die Änderung von Handelszeiten im Rahmen der Zeitumstel- lung und für Feiertage erfordert keine gesonderte Mitteilung.
Besondere Ereignisse. Hat die Durchführung einer Kapitalmaßnahme oder einer ver- gleichbaren Maßnahme und/oder einer Dividendenausschüt- tung im Hinblick auf eine der im Index enthaltenen Aktien we- sentlichen Einfluss auf den Stand des Index, so wird der Market Maker – wenn er sich nicht für ein Vorgehen nach Ziffer 18 der Ausführungsbedingungen entscheidet –entsprechende Anpas- sungen der Kontraktspezifikationen vornehmen. Im Hinblick auf offene CFD-Positionen dürfen solche Anpassungen nicht dazu führen, dass das im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen dem Kontraktkurs und dem gewichteten Durchschnitt der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den Basiswert zum Nachteil des Kunden geändert wird. Anpassungen werden durch Einstellung in die HandelsplaNorm mitgeteilt und zu dem dort mitgeteilten, von dem Market Ma- ker nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam.
Besondere Ereignisse. 14.1. Die Bank haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Naturkatastrophen oder politischen oder wirtschaftlichen Ereignissen eintreten, welche die Dienstleistungen der Bank oder ihrer ausländischen oder nationalen Korrespondenzbanken insgesamt oder teilweise unterbrechen, stören oder beeinträchtigen, selbst wenn diese Ereignisse keinen Fall «höherer Gewalt» darstellen, wie zum Beispiel Unterbrechungen ihres Telekommunikationssystems oder andere ähnliche Ereignisse. Die Bank haftet nicht für Schäden, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, getroffenen oder bevorstehenden Massnahmen der Behörden, Krieg, Revolutionen, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Boykotts und Streikposten oder jeglichen anderen Fällen «höherer Gewalt» eintreten, wobei diese Liste nicht abschliessend ist, und die Bestimmung unabhängig davon Anwendung findet, ob die Bank Partei des Konflikts ist und/oder unabhängig von der Tatsache, dass ihre Funktionen dadurch nur teilweise beeinträchtigt werden. 14.2. Im Fall des Konkurses, der Zahlungsunfähigkeit oder der Auflösung einer juristischen Person als Kundin ersetzen die zur Vertretung der Gesellschaft autorisierten Personen die Kundin in ihren Beziehungen mit der Bank, sofern keine abweichende gesetzliche Bestimmung vorliegt. Bis zum Erhalt einer offiziellen schriftlichen Benachrichtigung bezüglich des Konkurses, der Zahlungsunfähigkeit oder der Auflösung der Gesellschaft seitens der Bank haftet die Bank nicht für die Ausführung von Aufträgen die sie von einem Bevollmächtigten oder Vertreter der juristischen Person als Kundin erhalten hat. 14.3. Im Fall des Todes oder der Handlungsunfähigkeit einer natürlichen Person als Kundin ersetzen die Personen, die zur Vertretung des Nachlasses des verstorbenen oder handlungsunfähigen Kunden oder seiner Aktiva und Passiva autorisiert sind (insbesondere der Willensvollstrecker, die Erben oder, je nachdem, der Beistand), ausser im Fall von Gemeinschaftskonten oder bei Vorliegen von abweichenden gesetzlichen Bestimmungen, den Kunden in seinen Beziehungen mit der Bank für die Übertragung des Vermögens. Bis zum Empfang einer schriftlichen offiziellen Benachrichtigung bezüglich des Todes oder der Handlungsunfähigkeit des Kunden durch die Bank haftet die Bank nicht für die Ausführung von Aufträgen, die sie vom Bevollmächtigten des verstorbenen Kunden oder des handlungsunfähigen Kunden erhalten hat.
Besondere Ereignisse. 2.7.1. Die Bank haftet nicht für Schäden aufgrund gesetzlicher Vorschriften, erklärter oder bevorstehender Massnahmen, die von öffentlichen Stellen ergriffen werden, Krieg, Revolutionen, ziviler Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Boykotte und Streikposten oder anderer Ereignisse „höherer Gewalt”, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist, und ungeachtet dessen, ob die Bank selbst eine Partei des Konflikts ist oder ob ihre Funktionen dadurch nur teilweise beeinträchtigt sind. 2.7.2. Die Bank haftet nicht für Beeinträchtigungen aufgrund von Naturkatastrophen oder Ereignissen politischer oder wirtschaftlicher Art, durch die die Dienstleistungen der Bank oder eines ihrer nationalen oder ausländischen Korrespondenten vollständig oder teilweise unterbrochen, desorganisiert oder gestört werden, selbst wenn diese Ereignisse kein Ereignis „höherer Gewalt” darstellen, wie Unterbrechungen ihrer Telekommunikationssysteme oder andere vergleichbare Ereignisse.
Besondere Ereignisse. In default of any divergent written agreements, the yacht has to be returned in proper condition, fully tanked and with the complete equipment to the original place of acceptance and in time. The Charterer/Skipper is obliged to return the vessel to the agreed base port on Friday till 05:00 p.m. and the entire crew has to leave the vessel, including their luggage on Saturday till 08:00a.m. (the latest), unless otherwise stipulated in the booking confirmation or other written form. At the check-out, any part of the equipment or luggage lost or damaged must be recorded in detail and paid for. The amount may be deducted from the deposit. The Charter company also has to be informed about groundings and possible defects. If the vessel and the equipment are in good condition, clean, complete and with a full tank, the deposit will be returned to the Charterer. The proper condition of the vessel at check-out must be confirmed and signed jointly by Client/Skipper and Charter Company or their deputies. The Charterer is obliged to leave the vessel clean (takeout the garbage, wash the dishes, etc), with full tanks of fuel and water. If the vessel was not returned in proper condition, Charter Company reserves the right to charge additional cleaning fee (50% of the comfort package price) or deduct the amount from the Security deposit. Charter company may also ask for putting down any discovered defects, missing or lost items in a written list. Shipping documents and permissions due to the use of the chartered yacht (e.g. transit log, chartering permission etc.) have to be left on board. Until the vessel is not returned duly, it is considered to be still in the Charterer’s use. The period of use agreed in the contract cannot be prolonged by the Charterer without the consent of the other party. In case of a delayed return of the yacht, the terms of the contract will be valid throughout the whole period of delay. If the chartering party can be blamed for the delay, it will be them who bear the risk of force majeure. In addition to that, the charterer will be held liable by the other party for any consequential damage due to the delayed return. If the hiring party should leave the yacht in a different place to the one agreed in the contract, they will have to bear the costs of the yacht’s proper return. Only after the yacht reached its original harbour of departure, can the return of the yacht be considered as effected in the latter case. Im Falle von Beschädigungen, Kollisi...
Besondere Ereignisse. Erfährt der Basiswert aufgrund einer Kapitalerhöhung, ei- ner Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen, einer Genussrechtsemission, einer Kapital- herabsetzung, eines Aktientauschs, eines Aktiensplits, einer Aktienzusammenlegung oder einer wirtschaftlich vergleich- baren Maßnahme eine wesentliche Veränderung in der Be- wertung, so wird der Market Maker – wenn er sich nicht für ein Vorgehen nach Ziffer 15 entscheidet – entsprechende Anpassungen der Kontraktspezifikationen vornehmen. Im Hinblick auf offene CFD-Positionen dürfen solche Anpassun- gen nicht dazu führen, dass das im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen dem Kon- traktkurs und dem gewichteten Durchschnitt der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optio- nen auf den Basiswert zum Nachteil des Kunden geändert wird. Anpassungen wegen eines »Besonderen Ereignisses« werden durch Einstellung in die Handelsplattform mitgeteilt und eine Woche nach Einstellung in die Handelsplattform oder zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam.
Besondere Ereignisse. Xxxxxxxxxx Geburtstag wird in geraden Jahren bei der Mutter gefeiert, in ungeraden Jahren bei dem Vater. Jeder Elternteil bekommt die Möglichkeit, an diesem Tag Xxxxxxxxx zu sehen und zu gratulieren. Das Kind verbringt den Geburtstag eines Elternteils mit diesem gemeinsam und übernachtet dort. Wenn ein Elternteil seine Betreuungszeit wegen ernstahafter Verhinderung oder geplanter Reisen nicht wahrnehmen kann, wird er so früh wie möglich den anderen Elternteil wegen eines Tauschs fragen. Kommt ein Tausch nicht zustande, bleibt die Obhutsverantwortung wie gehabt.
Besondere Ereignisse. Erfährt der Basiswert aufgrund einer Kapitalerhöhung, einer Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen, einer Genussrechtsemis- sion, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktientauschs, eines Aktiensplits, einer Aktienzusammenlegung oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme eine wesentliche Veränderung in der Bewertung, so wird der Market Maker – wenn er sich nicht für ein Vorgehen nach Ziffer 18 des Abschnitts A („Ausfüh- rungsbedingungen“) entscheidet – entsprechende Anpassungen der Kontraktspezifikationen vornehmen. Anpassungen wegen eines Besonderen Ereignisses werden durch Mitteilung in der Handelsplattform kommuniziert und eine Woche nach Mitteilung in der Handelsplattform oder zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam.