Besondere Maßnahmen Musterklauseln

Besondere Maßnahmen. 27.1 Unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 25 wird der Verwahrer das Recht haben, auf Kosten und Risiko des Einlagerer unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Verwahrer für notwendig achten sollte, einschließlich der Vernichtung der Waren, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass bei Fehlen solcher Maßnahmen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Waren selbst, anderer Waren oder des Kühl-/Gefrierhauses oder die Gefahr des Todes oder der körperlichen Verletzung von Personen oder Tieren besteht. Alle Kosten, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben, gehen zu Lasten des Einlagerer. 27.2 Der Verwahrer wird den Einlagerer oder - falls ein Lagerquittung" ("Ceel") in Umlauf ist - den letzten ihm bekannten Lagerquittunginhaber über die getroffenen Maßnahmen informieren. 27.3 Im Falle der Vernichtung der Waren wird diese Mitteilung an den Lagerquittunginhaber in der in Artikel 36 dieser BVBTK-Bedingungen vorgesehenen Weise gemacht. 27.4 Der Verwahrer wird jederzeit befugt sein, die Waren aus dem Kühl-/Gefrierhaus gemäß diesem Artikel auf Kosten des Einlagerer öffentlich verkaufen zu lassen. 27.5 Der Verwahrer darf erst dann einen öffentlichen Verkauf vornehmen, nachdem der Einlagerer, wenn möglich per Einschreiben oder in einem Fall im Sinne von Artikel 37 dieser BVBTK-Bedingungen, durch eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung aufgefordert worden ist, die Waren gegen Zahlung aller aufgrund der Lagerung fälligen Beträge abzuholen. Kommt der Einlagerer der Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Versand des erwähnten Einschreibens oder nach der Veröffentlichung der Anzeige nach, kann der Verwahrer den Verkauf veranlassen. 27.6 Der Verwahrer ist verpflichtet, dem Einlagerer den Erlös aus dem Waren, nach Abzug der Kosten und eventueller Forderungen gegen den Einlagerer, möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt, auszuzahlen. Im Fall der Unmöglichkeit, wird der Betrag in Kaution gehalten. 27.7 Wenn es zur Erhaltung der deponierten Waren notwendig ist, zusätzliche Arbeiten auszuführen oder zusätzliche Kosten zu verursachen, wird der Einlagerer verpflichtet sein, dem Verwahrer die damit verbundenen Kosten zu bezahlen, auch wenn diese zusätzlichen Arbeiten/Kosten letztendlich nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben.
Besondere Maßnahmen. 6.1 Wandanschlussleiste, 6.2 Hohlkehlenleiste, 6.3 Kleinmaterial Fensterpauschale, 6.4 Dichtleistensatz (Hausmeister), 6.5 Olive/ Fenstergriff, Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Besondere Maßnahmen. Die Unterbrechung der Trinkwasserversorgung ist rechtzeitig, in der Regel mind. 24 Stunden vorher, den betroffenen Anwohnern in schriftlicher Form (Informationsblatt o.ä.)anzuzeigen. • Trinkwasserleitungen im Verteilnetz werden grundsätzlich nur durch Mitarbeiter der KEW AG gesperrt bzw. wieder geöffnet. Jede Sperrung (Erdgas- oder Trinkwasserleitungen) ist mit dem Baubeauftragten des AG abzustimmen. • Die spezifischen Besonderheiten beim Umgang mit AZ-Materialien sind zu berücksichtigen. Vom AN ist ein Sachkundiger nach TRGS 519 schriftlich zu benennen. Das mit dem Umgang der Materialien beauftragte Personal ist entsprechend zu schulen. Der Qualifikationsnachweis ist zu erbringen. Sofern Material zur Entsorgung entsteht ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis zu erbringen. • Der AN hat unmittelbar nach Fertigstellung der Rohrleitungsmontage dem AG einen Rohrfolgeplan mit allen dem Rohrbau zugehörigen Einbauteilen und Legelängen zu übergeben. • Das Einmessen (v.a. der Netzanschlüsse) hat gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120 und der Vorgaben des Auftraggebers zu erfolgen. Die Mitarbeiter, die das Einmessen vornehmen, müssen einen gültigen Schulungsnachweis gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 besitzen.
Besondere Maßnahmen. 8.1 Zulage für Korrosionsgeschützte Profile abgeh. Decke
Besondere Maßnahmen. Die Vertragsparteien unterrichten einander gemäß artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG über die gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffenen besonderen Maßnahmen.
Besondere Maßnahmen. 13.1 Leitungsführung im Beton / Größe ca: b= 45mm
Besondere Maßnahmen. 26.1. Überträgt der Kunden den Herausgabeanspruch an dem in seinem Besitz befindlichen Gut an einen Dritten, so muss der Ab- tretungsempfänger das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von BTS dulden, solange BTS nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt. 26.2. Sofern angelieferte/gelöschte Güter aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung nicht weiter be- reitgestellt oder nicht verladen werden dürfen, ist der Kunde zur unverzüglichen unentgeltlichen Rücknahme der Güter ver- pflichtet. 26.3. BTS ist berechtigt, den Güterumschlag einzustellen und zu verlangen, dass das Schiff an einen anderen Liegeplatz verholt, falls das Schiff seine Obliegenheiten infolge Personalmangels, Verweigerung etwa angeordneter Überarbeit oder aus sonsti- gen Gründen (einschließlich solchen höherer Gewalt) nicht ordnungsgemäß erfüllt. Für die dem Schiff hieraus entstehenden Nachteile (insbesondere Kosten) ist BTS nicht verantwortlich.

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  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Maßnahmen Messwert Erhöhen des Drittmittelaufkommens entlang der Forschungs- und Transferstrategie (Im- pact-orientiert) sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch für künstlerische Ent- wicklung Strategien erstellt: 2022 Umsetzung 2025 Indikator: Ausgehend von ca. 7,3 Mio. Euro in 2020 wird mit einer Erhöhung von 20% pro Jahr gerechnet (vorausgesetzt, dass die h_da ähnlich erfolgreich ist wie in den letzten Jahren, streben wir in 2024 das Drittmittel- aufkommen von ca. 15 Mio. Euro an) Umsetzung bzw. Einbindung in Transferpro- jekte Akademisches Controlling aufbauen Konzeption: 2023 Umsetzung: 2024 | 6 Wenn im Folgenden die Begriffe „Forschung“, „Forschungstätigkeit“, „Forschungsstrukturen“, „Forschungs- ergebnisse“, „Forschungsunterstützung“ etc. verwendet werden, ist stets dieser umfassende Bezug von forschender und künstlerisch-gestalterischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gemeint. Wissenschaftlichen Mittelbau aufbauen Maßnahmen Messwert Konzept zur strukturellen Verankerung eines wissenschaftlichen / künstlerisch-gestalteri- schen Mittelbaus als Bestandteil einer h_da- typischen Forschungs- und Entwicklungsinf- rastruktur erarbeiten und umsetzen Konzeption 2022 umgesetzt: 2024 Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern Maßnahmen Messwert Anzahl der Promotionen in den Promotions- zentren und als kooperative Promotionen verstetigen Ausgehend von 80 Promovierenden in 2021 wird mit eingeworbenen Drittmitteln und dem Mittelbau-Programm eine Steigerung von etwa 20% pro Jahr erwartet, d.h. wir erwar- ten eine Anzahl von ca. 140 Promovieren- den in 2024 Transparenz und Sichtbarkeit von Forschung und Entwicklung an der h_da erhöhen Maßnahmen Messwert h_da Austauschformate (interne sowie ex- terne) und Kommunikationsstrukturen opti- mieren, stärken und ausbauen Konzeption: 2022 Umsetzung: 2023

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.