Common use of Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Clause in Contracts

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;

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Samples: sichererbauen.de, www.die-vrbank.de, rsv-bedingungen.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige sons- tige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen beschaf- fen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet zu- gemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangenverlan- gen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder Fahrräder, Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: degenia.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige sons- tige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet zugemu- tet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.lvd-online.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder Fahrräder/des Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, soweit so- weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen Un- terlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.xxv24.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer Rahmen- nummer der versicherten Fahrräder und Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.helvetia.com

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, die Kaufbelege sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder / Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig ander- weitig nachweisen kann;.

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Samples: jahnundpartner.com

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 12. Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer Rahmen- nummer der versicherten Fahrräder oder Anhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet zuge- mutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig an- derweitig nachweisen kann;.

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Samples: cdn.pepxpress.com

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbelegim Schadenfall Kaufbelege, sowie so- wie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahrenentwendeten Fahrräder/Fahrradanhän- ger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden wer- den kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese BestimmungBestim- mung, so kann er Entschädigung nur dann verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: service.comfortplan.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung Entschä- digung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.xxv24.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer Rahmen- nummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahrenaufzu- bewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig anderwei- tig nachweisen kann;.

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Samples: www.heb.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbelegim Schadenfall Kaufbelege, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahrenentwendeten Fahrräder/Fahrradanhänger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet zuge- mutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung Entschädi- gung nur dann verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise billi- gerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;.

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Samples: www.huettener-versicherungsverein.de

Besondere Obliegenheiten im Schadenfall. 1. 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;

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Samples: rsv-bedingungen.de