Common use of Besonderer Versicherungsfall Clause in Contracts

Besonderer Versicherungsfall. Zusätzlich zu den in Ziffer 1.1.1 Absatz 1 der Allgemeinen Rege- lungen zum Baustein genannten Versicherungsfällen gilt als Versi- cherungsfall auch der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsab- bruch wegen • medizinisch notwendiger Indikation (zum Beispiel bei Gefahr für das Leben der Schwangeren) oder • kriminologischer Indikation (zum Beispiel bei Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Auf- wendungen ist das Datum, an dem die →versicherte Person be- handelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat. Wenn nicht unsere vorherige →schriftliche Zusage nach Ziffer 2.2.2.3 erforderlich ist, kann die →versicherte Person unter folgen- den Leistungserbringern frei wählen. Die →versicherte Person hat die freie Xxxx unter den niedergelas- senen oder den in medizinischen Versorgungszentren tätigen, ap- probierten Ärzten. Die Aufwendungen für Leistungen von folgenden →juristischen Personen sind ebenfalls versichert: • Institute, die auf Veranlassung eines Arztes Labor- oder Rönt- genleistungen erbringen, und • medizinische Versorgungszentren. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die →versicherte Person andere juristische Personen in An- spruch genommen hat. Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die • unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen, • über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und • Krankengeschichten führen.

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Besonderer Versicherungsfall. Zusätzlich zu den in Ziffer 1.1.1 Absatz 1 der Allgemeinen Rege- lungen zum Baustein genannten Versicherungsfällen gilt als Versi- cherungsfall auch der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsab- bruch wegen • medizinisch notwendiger Indikation (zum Beispiel bei Gefahr für das Leben der Schwangeren) oder • kriminologischer Indikation (zum Beispiel bei Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Auf- wendungen ist das Datum, an dem die →versicherte Person be- handelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat. Wenn nicht unsere vorherige →schriftliche Zusage nach Ziffer 2.2.2.3 2.2.1.3 erforderlich ist, kann die →versicherte Person unter folgen- den Leistungserbringern frei wählen. Die →versicherte Person hat die freie Xxxx unter den niedergelas- senen oder den in Krankenhaus-Ambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren tätigen, ap- probierten Ärztenapprobierten Ärzten sowie den Heil- praktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes (Heil- prG). Die Aufwendungen für Leistungen von folgenden →juristischen Personen sind ebenfalls versichert: • Institute, die auf Veranlassung eines Arztes physikalisch-medizi- nische Leistungen, Labor- oder Rönt- genleistungen Röntgenleistungen erbringen, und • medizinische Versorgungszentren. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die →versicherte Person andere juristische Personen in An- spruch genommen hat. Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die • unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen, • über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und • Krankengeschichten führen.

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Besonderer Versicherungsfall. Zusätzlich zu den in Ziffer 1.1.1 Absatz 1 der Allgemeinen Rege- lungen zum Baustein genannten Versicherungsfällen gilt als Versi- cherungsfall auch der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsab- bruch wegen • medizinisch notwendiger Indikation (zum Beispiel bei Gefahr für das Leben der Schwangeren) oder • kriminologischer Indikation (zum Beispiel bei Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Auf- wendungen ist das Datum, an dem die →versicherte Person be- handelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat. Wenn nicht unsere vorherige →schriftliche Zusage nach Ziffer 2.2.2.3 2.2.1.3 erforderlich ist, kann die →versicherte Person unter folgen- den Leistungserbringern frei wählen. Die →versicherte Person hat die freie Xxxx unter den niedergelas- senen oder den in Krankenhaus-Ambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren tätigen, ap- probierten approbierten Ärzten. Die Aufwendungen für Leistungen von folgenden →juristischen Personen sind ebenfalls versichert: • Institute, die auf Veranlassung eines Arztes physikalisch-medizi- nische Leistungen, Labor- oder Rönt- genleistungen Röntgenleistungen erbringen, und • medizinische Versorgungszentren. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die →versicherte Person andere juristische Personen in An- spruch genommen hat. Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die • unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen, • über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und • Krankengeschichten führen.

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