Common use of Betrieblicher Geltungsbereich Clause in Contracts

Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparieren. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen; b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solche, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparieren. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen; b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheBetriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an einen der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montierennachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und BetriebsteileAbschnitt I Betriebe, die folgenden nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen: Herstellung , die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Pla- nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Um- fang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder Verkauf die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von Sägereiprodukteneinem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, Herstellung und/oder Montage in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Doppel- Grundstücken und Hohlraumbödenurbar zu machenden Boden- flächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, Herstellung und/oder Ver- legung des Verlegens von ParkettbödenDrainagerohrleitun- gen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Ebenfalls ausgenommen sind BetriebeAsbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten); 4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukteunter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, Hobelwarenauch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Konden- satoren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungs- arbeiten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen; 9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, verleimtes Konstruktions- holzKälte-, verleimte HolzwerkstoffplattenSchallschutz-, Boden-Schallschluck-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufenSchallverbesserungs-, nicht aber montieren. dSchallver- edelungsarbeiten) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die einschließlich Anbringung von Holz-Unterkonstruktionen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Metallbausystemen Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Holzfassaden.Lawinen- verbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); e) Dieser Vertrag gilt nach Massage 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instand- haltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusam- menschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesell- schafters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 17. 19a Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und ArtVerlegen von Glasbausteinen; 18. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmör- tel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbe- schadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

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Samples: Tarifvertrag Über Das Sozialkassenverfahren Im Bau

Betrieblicher Geltungsbereich. 1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile):al- le Arbeitgeber, a) des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparieren. Dies umfasst fol- gende schliesst folgende Tätigkeiten ein: holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte vorfabri- zierte Holzbausysteme, holzbaugewerbliche Abbundleistungen, holzbau- gewerbliche Unterkonstruktionen, Wär- medämmungenholzbaugewerbliche Wärmedämmun- gen, holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen, holzbauge- werbliche Treppen und Oberflächen- behandlungen holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen;Bekleidungen (Zimmereigewerbe). b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes Ge- bäudehüllengewerbes gelten solche, die in den nicht statisch beanspruchten beanspruch- ten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen Fassa- denbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen Be- kleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten Nutz- schichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. Nicht zum Gebäudehüllengewerbe gehören die Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Ab- rieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden (Dachdecker- und Wandgewerbe). c2) Ausgenommen von a) Abs. 1 Bst. a sind Betriebe und BetriebsteileBetriebe, die folgenden folgende Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte Han- delsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holzKonstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len herstellen und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) des ZimmereigewerbesBetriebe, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellennach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, montieren die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und reparierennach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- Aufstellen von Gerüsten und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und BekleidungenBauaufzügen; b) des Dachdecker- 2. Bauten- und WandgewerbesEisenschutzarbeiten; 3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die an im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der Gebäudehülle tätig sind. Als gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheBaugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, die den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung Bauhof und/oder Verkauf die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von Sägereiprodukteneinem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, Herstellung und/in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten); 4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen; 9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen; 22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; 23. Maurerarbeiten; 24. Rammarbeiten; 25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; 26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; 27. Schalungsarbeiten; 28. Schornsteinbauarbeiten; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; 30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden; 31. Stakerarbeiten; 32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art; 33. Straßenwalzarbeiten; 34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 35. Terrazzoarbeiten; 36. Tiefbauarbeiten; 37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. –verkleidungen, Montage von Doppel- Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und HohlraumbödenPutzträgern; 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; 39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettbödenwenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; 40. Ebenfalls ausgenommen sind Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukteunter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von b) sind Betriebe und BetriebsteileArbeitnehmern, die folgende Leistungen erbringen: Montage außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Fenstern und Türenden Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung so werden diese Abteilungen dann nicht von Holz-diesem Tarifvertrag erfasst, Metallbausystemen und Holzfassadenwenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.

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Samples: Tarifvertrag Über Das Sozialkassenverfahren Im Baugewerbe (Vtv)

Betrieblicher Geltungsbereich. 4.1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparierenGebäudehüllengewerbes. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen; b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheDazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, FlachdachFlachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie: - Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht - Eindeckung, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und DampfbremsenAbdichtung, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen Bekleidung mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-- Schutz- und Nutzschichten anbringen und Elemente - Montage von Elementen zur Nutzung von Solarener- gie Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) Ausgeschlossen sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und HolzfassadenAbrieb. e4.2 Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) Dieser Vertrag gilt nach Massage als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen. Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen - wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können - wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen - wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind. 4.3 Ist die Unterstellung eines Betriebes bzw. eines Betriebsteils unter diesen GAV unklar, bestimmen die involvierten paritätischen Kommissionen über eine entsprechende Zuordnung unter einen einheitlichen GAV oder unter Berücksichtigung von Art. 19a und 4.2 GAV einzelner Betriebsteile unter die entsprechend gültigen GAV. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung zu finden ist, gilt Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes 16 GAV sinngemäss. 4.4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für PersonalverleiherArbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereiches nach Art. 3.1 des GAV, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen ist die paritätische Landeskommission des GAV zuständig. 4.5 Beschäftigt ein dem GAV bzw. der AVE unterstellter Arbeitgeber Arbeitnehmende einer Arbeitsvermittlungs- bzw. Personalverleihfirma gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, Mindestbestimmungen siehe Anhang 6 GAV), so sind für die Verleihfirmen die nachfolgend aufgeführten Artikel anwendbar: Art. 22.1 und 2; Art. 25; Art. 26; Art. 27;

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile):1 Geltungsbereich a) des ZimmereigewerbesAbschnitt I Betriebe, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellennach ihrer be- trieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, montieren die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und reparierennach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- Aufstellen von Gerüsten und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und BekleidungenBauaufzügen; b) des Dachdecker- 2. Bauten- und WandgewerbesEisenschutzarbeiten; 3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die an im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der Gebäudehülle tätig sind. Als gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheBaugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, die den Vertrieb, Pla- nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Um- fang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung Bauhof und/oder Verkauf die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von Sägereiprodukteneinem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, Herstellung und/in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Boden- flächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von As- bestprodukten); 4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensato- ren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbei- ten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen; 9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallverede- lungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinen- verbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhal- tung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammen- schlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschaf- ters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Ein- bauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbescha- det der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen; 22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; 23. Maurerarbeiten; 24. Rammarbeiten; 25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; 26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; 27. Schalungsarbeiten; 28. Schornsteinbauarbeiten; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; 30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden; 31. Stakerarbeiten; 32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflaster- arbeiten aller Art; 33. Straßenwalzarbeiten; 34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 35. Terrazzoarbeiten; 36. Tiefbauarbeiten; 37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Doppel- Baufertig- teilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und HohlraumbödenPutzträgern; 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; 39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettbödenwenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Er- bringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; 40. Ebenfalls ausgenommen sind Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbecken- bau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukteunter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von b) sind Betriebe und BetriebsteileArbeitnehmern, die folgende Leistungen erbringen: Montage außerhalb der stationären Betriebs- stätte eines nicht von Fenstern und Türenden Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung so werden diese Abteilungen dann nicht von Holz-diesem Tarifvertrag erfasst, Metallbausystemen und Holzfassadenwenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.

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Samples: Tarifvertragswerk

Betrieblicher Geltungsbereich. 4.1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparierenGebäudehüllengewerbes. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen; b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheDazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, FlachdachFlachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie: - Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht - Eindeckung, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und DampfbremsenAbdichtung, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen Bekleidung mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-- Schutz- und Nutzschichten anbringen und Elemente - Montage von Elementen zur Nutzung von Solarener- gie Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) ). Ausgeschlossen sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und HolzfassadenAbrieb. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage 4.2 Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK), als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen. Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen - wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können; - wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen; - wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten; - wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind. 4.3 Ist die Unterstellung eines Betriebes bzw. eines Betriebsteils unter diesen GAV unklar, bestimmen die involvierten paritätischen Kommissionen über eine entsprechende Zuordnung unter einen einheitlichen GAV oder unter Berücksichtigung von Art. 19a und 4.2 GAV einzelner Betriebsteile unter die entsprechend gültigen GAV. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung zu finden ist, gilt Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes 16 GAV sinngemäss. 4.4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für PersonalverleiherArbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereiches nach Art. 3.1 des GAV, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen ist die paritätische Landeskommission des GAV zuständig. 4.5 Beschäftigt ein dem GAV bzw. der AVE unterstellter Arbeitgeber Arbeitnehmende einer Arbeitsvermittlungs- bzw. Personalverleihfirma gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, Mindestbestimmungen siehe Anhang 6 GAV), so sind für die Verleihfirmen die nachfolgend aufgeführten Artikel anwendbar: Art. 22.1 und 2; Art. 25; Art. 26; Art. 27;

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) des ZimmereigewerbesBetriebe, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- unter einen der nachfolgenden Ab- schnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestim- mung und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellennach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, montieren die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der be- trieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und reparierennach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Ein- richtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- Aufstellen von Gerüsten und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und BekleidungenBauaufzügen; b2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3. Technische Dämm- (Isolier-) des Dachdecker- Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, so- weit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und Wandgewerbesauf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die an im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der Gebäudehülle tätig sind. Als ge- wählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheBaugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, die den Vertrieb, Pla- nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung Bauhof und/oder Verkauf die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von Sägereiprodukteneinem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, Herstellung und/oder Montage in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Doppel- Grundstücken und Hohlraumbödenurbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungs- arbeiten, Herstellung und/oder Ver- legung des Verlegens von ParkettbödenDrainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Ebenfalls ausgenommen sind BetriebeAsbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfesti- gen, Beschichten von Asbestprodukten); 4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukteunter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer- werks der Entfeuchtung dienen, Hobelwarenauch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemi- schen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbei- ten sowie Armierungsarbeiten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen; 9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z.B. Wärme-, verleimtes Konstruktions- holzKälte-, verleimte HolzwerkstoffplattenSchallschutz-, Boden-Schallschluck-, Wand- Schallver- besserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstrukti- onen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Dachbauteile herstel- Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl- len und verkaufenSeitenbefestigungen an Verkehrswegen); 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an- deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammen- schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens ei- nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauer- plastische Verfugungen aller Art; 17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht aber montieren.lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Trans- portbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Bau- stoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden.20. Hochbauarbeiten; e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art21. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

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Samples: Tarifvertrag

Betrieblicher Geltungsbereich. 4.1 Die Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe sowie Arbeitnehmenden in Betrieben und Betriebsteile): a) Betriebsteilen des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparierenGebäudehüllengewerbes. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen; b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solcheDazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, FlachdachFlachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau wie: - Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht - Eindeckung, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und DampfbremsenAbdichtung, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen Bekleidung mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-- Schutz und Nutzschichten anbringen und Elemente - Montage von Elementen zur Nutzung von Solarener- gie Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) ). Ausgeschlossen sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Abrieb, Holz-, Metallbausystemen und Metallbausysteme sowie Holzfassaden. e4.2 Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Die Paritätische Landeskommission (PLK) Dieser Vertrag gilt nach Massage entscheidet, ob das Gepräge eines homogenen Mischbetriebes im Bereich des Schweizerischen Gebäudehüllengewerbes liegt. Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen - wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können - wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen - wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten - wenn die einzelnen Betriebsteile von Artaussen nicht als solche erkennbar sind. 4.3 Ist die Unterstellung eines Betriebes bzw. 19a eines Betriebsteils unklar, versucht die PLK mit dem Betrieb und Artden paritätischen Kommissionen der anderen betroffenen GAV eine einvernehmliche Lösung zu finden. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für PersonalverleiherWird keine Einigung erzielt, ist nötigenfalls der Rechtsweg zu beschreiten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile):Abschnitt I 1 Geltungsbereich a) Betriebe des ZimmereigewerbesGerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die Holzbauarbeiten nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätig- keit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst wer- den insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (Zimmerei- insbesondere Lagerung, Wartung und industrielle HolzsystembauarbeitenReparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) herstellenübernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, montieren Schutz- und reparieren. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-Traggerüsten, Wand- Fahrgerüste und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen;Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. b) des Dachdecker- und WandgewerbesErfasst werden auch solche Betriebe, die an im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehen- den Zusammenschlusses − unbeschadet der Gebäudehülle tätig sind. Als gewählten Rechtsform − ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solche, Gerüstbauer-Handwerks die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung kaufmännische und/oder Verkauf organisatorische Verwaltung, den Transport von SägereiproduktenGerüstmaterial, Herstellung und/den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Montage Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von Doppel- einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt II Ein Betrieb, soweit in ihm die in Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grund- sätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebs- stätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt III Nicht erfasst werden Betriebe und Hohlraumbödenselbstständige Betriebsabteilungen, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montierenausschließlich Hersteller oder Händler sind. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.

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Samples: Tarifvertrag Für Das Gerüstbauer Handwerk