Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Ver- bundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verle- gen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und –versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen. 2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfrem- de Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes, b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem an- derem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausübenaus- üben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen Bekleidun- gen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Ver- bundwerkstoffenVerbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie so- wie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verle- gen Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen MaterialienMateria- lien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie KonservierungsarbeitenKonservierungsarbei- ten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und –- versetzens anfallenden an- fallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. erfasst Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfrem- de Betriebsabteilun- gen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werdenwenden.
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
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Samples: Tarifvertrag
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe 1 Die Bestimmungen des Steinmetz- Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und SteinbildhauerhandwerksArbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Dies sind Betriebe Zum Dach- und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Ver- bundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verle- gen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und –versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
2.2 Wandgewerbe gehören Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallenan der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: - geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage; - Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; - vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfrem- de Arbeiten ausgeführtnamentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt: - Schiefer - Faserzement - Schindeln - Blech (Aluminium-, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.Trapez- und Wellbleche) - Steinplatten - Ziegel - Keramikplatten - Kunststoffplatten
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des2 Vom GAV-VRM ausgenommen sind:
a) Baugewerbes,das kaufmännische Personal;
b) Betonsteinhandwerks und BetonsteingewerbesLehrlinge;
c) Garten-Betriebsinhaber, Landschafts- und Sportplatzbaues undwelche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben:
d) Betriebe In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-IndustrieGesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeitensofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
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Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Ver- bundwerkstoffenVerbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verle- gen Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des GrabmalherstellensGrabmalher- stellens, -bearbeitens und –versetzens -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben Betrie- ben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfrem- de fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen Abteilun- gen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 1. Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: – Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, – Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Ver- bundwerkstoffenVerbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verle- gen – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, – Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, – Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, – Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, – alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und –versetzens -versetzens anfallenden Arbeiten – sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
2.2 2. Betriebe, die unter Ziffer 2.1 Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen selbstständigen Betriebsabteilungen fachfrem- de fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
2.3 3. Nicht erfasst werden Betriebe des
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues Sportplatzbaus und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend über- wiegend industriell be- oder verarbeiten.
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Samples: Tarifvertrag