Common use of Betriebsschließung Clause in Contracts

Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte vollständig oder teilweise geschlossen wird, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer 2 aufge- treten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen nach Ziffer 1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige eines räumlich abgegrenzten Teilberei- ches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen angeordnet wer- den.

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Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen wirdgeschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer 2 aufge- treten aufgetreten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowieso- wie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten versicher- ten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung Betriebsschließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte räum- lich abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen ge- schlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote nach Ziffer 1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung Betriebs- schließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen ge- gen sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilberei- ches abge- grenzten Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen angeordnet wer- denTätigkeitsverbote an- geordnet werden.

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Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte vollständig wird vollstän- dig oder teilweise geschlossen wirdgeschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer 2 aufge- treten Krank- heitserreger gemäß Nr. 2.2 aufgetreten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung betroffen Betriebsschließung betrof- fen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen nach Ziffer 1.2 Tätigkeitsverbote gemäß Nr. 2.1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung Betriebsschließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche sämt- liche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilberei- ches Teil- bereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote angeordnet wer- denwerden.

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Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen wirdgeschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer A1-2 aufge- treten aufgetreten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes mit allen Be- triebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten versicher- ten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung Betriebsschließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote nach Ziffer A1-1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige Betriebsangehörige eines Betriebes Betrie- bes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung Betriebsschließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige Be- triebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilberei- ches Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen Be- triebsstätte Tätigkeitsverbote angeordnet wer- denwerden.

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Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen wirdgeschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer 2 aufge- treten aufgetreten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung Be- triebsschließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen geschlos- sen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote nach Ziffer 1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige eines Betriebsangehörige ei- nes Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung Betriebsschlie- ßung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilberei- ches abgegrenz- ten Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote angeordnet wer- denwerden.

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Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen wirdgeschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer 2 aufge- treten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Be- triebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung betroffen Betriebsschließung be- troffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote nach Ziffer 1.2 1.2.1 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige Be- triebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung Betriebsschließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige eines einzel- nen, räumlich abgegrenzten Teilberei- ches Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen Betriebs- stätte Tätigkeitsverbote angeordnet wer- denwerden.

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Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen wirdgeschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer A1-2 aufge- treten aufgetreten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung Betriebsschließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote nach Ziffer A1-1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung Betriebsschließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilberei- ches Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen Tätigkeitsverbote angeordnet wer- denwerden.

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