Schiedsgerichtsklausel. Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
Schiedsgerichtsklausel. (1) Im Falle von Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden XY und OR eine gütliche Einigung ohne Einschaltung eines Gerichts suchen. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, vereinbaren XY und OR, ihre Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der jeweils aktuellen Schiedsgerichtsordnung der [optional: der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris] unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht wird durch drei nach dieser Schiedsgerichtsordnung zu ernennende Schiedsrichter gebildet, der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Vertragspartner bindend. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsabrede endgültig und bindend entscheiden.
(2) Die Kosten des Schiedsgerichts werden von XY und OR zu gleichen Anteilen getragen, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Seite selbst. [Optional: Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten jeder Seite werden von diesen im Verhältnis der vom Gericht nach dem Ergebnis des Verfahrens zu treffenden Bestimmung getragen.]
(3) Die Verfahrenssprache ist ...[z.B. englisch]. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist [Ort einsetzen].
Schiedsgerichtsklausel. Allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ergeben und die nicht gütlich beigelegt werden können, unterliegen dem Entscheid eines für den speziellen Fall benannten Schiedsgerichtes. Jede Partei benennt einen Vertreter; die Vertreter der Parteien ernennen einvernehmlich einen aussenstehenden Vorsitzenden. Xxxx einvernehmlich kein Vorsitzender benannt werden, wird der Vorsitzende durch das «Tribunal Arbitral du Sport» (TAS) mit Sitz in Lausanne berufen; die dabei entstehenden Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. ************************** Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen wurden durch den Zentralvorstand am 5. Xxxx 2013 in Kraft gesetzt. Die vorliegende Ausgabe berücksichtigt alle Änderungen bis und mit 1. Xxxx 2013.
Schiedsgerichtsklausel. Bei Streitigkeiten aus Geschäften, die den Clearing-Bedingungen unterliegen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgericht gemäß der Eurex-Börsenordnung.
Schiedsgerichtsklausel. Sollte es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Auslegung dieser Ver- einbarungen kommen und lässt sich keine Einigung zwischen den Beteiligten erzie- len, unterwerfen sie sich dem Spruch einer einzuberufenden Schiedsstelle, die aus den drei Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände des Landes NRW bzw. ihrer Vertreter im Amt besteht.
Schiedsgerichtsklausel. Sollte es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Auslegung dieser Ver- einbarungen kommen und lässt sich keine Einigung zwischen den Beteiligten erzie- len, unterwerfen sie sich dem Spruch einer einzuberufenden Schiedsstelle, die aus den drei Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände des Landes NRW bzw. ihrer Vertreter im Amt besteht. Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie ist durch Vereinbarung zwischen der Stadt und der StädteRegion zu ändern, wenn sich die Grundlagen, auf denen diese Vereinbarung beruht oder aber die zeitgleich abgeschlossene öffentlich- rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Aufgabenträgerschaft ändert oder aufge- hoben wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, betrifft das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Schiedsgerichtsklausel. Für den Fall der Geltendmachung eines Innenverhält- nisanspruches kann, sofern sowohl auf Seiten der Ver- sicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft als auch einer versicherten Person Einigkeit hierüber be- steht und vorbehaltlich der Zustimmung durch den Versicherer ein Schiedsgericht angerufen werden. Beide Parteien benennen hierzu einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter benennen im Falle der Einigung einen dritten Schiedsrichter. Sollte keine Einigung zu- stande gekommen sein, erfolgt die Benennung durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1029 ff. ZPO).
Schiedsgerichtsklausel. Für den Fall der Geltendmachung eines Innenverhältnisanspruches kann, sofern sowohl auf Seiten der Versicherungs- nehmerin oder einer Tochtergesellschaft als auch einer versicherten Person Einigkeit hierüber besteht und vorbehaltlich der Zustimmung durch den Versicherer, ein Schiedsgericht angerufen werden. Beide Parteien benennen hierzu einen Schiedsrichter. Sollte keine Einigung zustande gekommen sein, erfolgt die Benennung durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1029 ff. ZPO).
Schiedsgerichtsklausel gilt auch für die Umwelt-Haftpflichtversiche- rung – Unterwirft sich der Versicherungsnehmer einer Schiedsgerichtsvereinbarung, verzichtet der Versicherer dann auf den Einwand der Ziffer 7.3, wenn Verfahrensordnungen der Internationalen Handelskammer in Paris, der Handelskammern von Genf, Stockholm, Zürich, Wien oder des deutschen schiedsgerichtlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 – 1048 ZPO zu Grunde lie- gen, die Entscheidung durch drei Schiedsrichter sichergestellt ist, der Versicherungsnehmer die Einleitung des konkreten Schiedsverfahrens unverzüglich anzeigt und dem Versicherer die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht.
Schiedsgerichtsklausel. Auf gemeinsamen Wunsch der Versicherungsnehme- rin oder Tochterunternehmen auf der einen Seite und der versicherten Person und des Versicherers auf der anderen Seite kann ein Schiedsgericht einen Haftungs- fall im Innenverhältnis zwischen den Parteien entschei- den. Alle Parteien benennen hierzu je einen Schiedsrich- ter. Die Schiedsrichter, oder im Falle der Nichteinigung, der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat, benennen ei- nen dritten Schiedsrichter. Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§ 1029 ff ZPO). Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf das vereinbarte Sublimit begrenzt.