Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O und BMT-G-O und die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehr.
(3) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteilig.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres, erst...
Betriebsvereinbarungen. (1) Die nachstehend angeführten Institute und Unter- nehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflich- ten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prü- fungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu die- sem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen1):
a) Dornbirner Sparkasse,
b) Die Sparkassen-Aktiengesellschaften, in welche die in lit a) genannten Sparkassen ihr gesamtes Unter- nehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG eingebracht ha- ben.
(2) Die in Abs 1 genannten Angelegenheiten können hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmit- arbeiter der Bausparkasse der österreichischen Spar- kassen Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig Abschlussvergütungen etc beziehen, nur durch eine von der im Abs 1 genannten Betriebsvereinbarung ge- sonderte Betriebsvereinbarung, und zwar ohne Rück- sicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Rege- lungen (daher im Detail auch ungünstiger), geregelt werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ih- rer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivver- trag sein.
1) Umsetzung unter Beachtung von § 162 Abs 2 Z 2 (Sei- te 63).
Betriebsvereinbarungen. Einsehen kann man Betriebsvereinbarungen beim Betriebsrat oder an einer „geeigneten Stelle im Betrieb“, wo der Arbeitgeber sie nach § 77 Abs. 2 BetrVG auszulegen hat. Beim Abschluss eines Arbeits- vertrages kann man den Arbeitgeber um Aushändigung der einschlägi- gen Vereinbarungen bitten.
Betriebsvereinbarungen. Die Betriebe können mit ihren Betriebsräten Betriebsvereinbarungen über Teilzeitarbeit, Bildschirmtätigkeit und Rufbereitschaft, abschließen.
Betriebsvereinbarungen. Bestehende Betriebsvereinbarungen auf Basis bisheriger tariflicher Regelungen bleiben durch das Inkrafttreten des TV HELIOS unberührt. Sie sollen bis zum 31.12.2007 auf Über- einstimmung mit den tariflichen Regelungen überprüft werden.
Betriebsvereinbarungen. Die nachstehend angeführten Institute und Unterneh- men sind ermächtigt, zu diesem Kollektivvertrag über Bildungsangelegenheiten durch Betriebsvereinbarun- gen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen: Dornbirner Sparkasse Bank AG, Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesell- schaft, Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck, Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktienge- sellschaft, Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft, Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Erste Group Bank AG Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Österreichischer Sparkassenverband, Sparkassen-Prüfungsverband. – 6 – Gleiches gilt für Sparkassen, an denen eines der ange- führten Institute bzw die Anteilsverwaltungssparkas- se (Sparkassenstiftung), die an einem der angeführ- ten Institute anteilsmäßig die Mehrheit hält, zumin- dest mit 75 % beteiligt ist.
Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen existieren nicht.
Betriebsvereinbarungen. 79 - Abschluss und Kündigung von Betriebsvereinbarungen u.w. Sonderbestimmung für: 24, Tabak, KIF Lohnzahlungen Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen. Ein Akkord kann in den einzelnen Unternehmen erst dann eingeführt werden, wenn die endgül- tige Genehmigung der Betriebsvereinbarung hierzu vonseiten der Tariforganisationen vorliegt. In der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Akkord sind folgende Angaben erforder- lich:
Betriebsvereinbarungen. Für Xxxxxx vom Cevihuus Vivo gelten die Teile A) und B).