Betriebsvereinbarungen Musterklauseln

Betriebsvereinbarungen. (1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön- nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienst- geber und Angestellten regeln, durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sonder- vereinbarungen hinsichtlich der Pensionsordnung sind nur gemäß Artikel IV Abs 2 zulässig. Sonstige Son- dervereinbarungen sind gültig, soweit sie für den An- gestellten günstiger sind oder Angelegenheiten be- treffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Betriebsvereinbarungen. Die Einführung eines Lohnanreizsystems setzt entsprechendes Einvernehmen über die Ein- führung und Verwendung des Lohnsystems im Betrieb voraus und mündet in eine entspre- chende Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung muss unter anderem auf folgende Punkte eingehen: • Welche Produkte, Abteilungen und Mitarbeitergruppen von der Vereinbarung erfasst wer- den. • Eine Beschreibung der Vertragsgrundlagen, d.h. u.a. Angaben zu Maschinen, Methoden, Produkten, Qualitätsanforderungen, Sicherheitsbestimmungen usw. • Etwaige Probezeitbestimmungen. • Regeln für die Kündigung der Betriebsvereinbarung, den Wegfall der Betriebsvereinba- rung und für die Bezahlung nach Ende der Regelung etc. • Unterschrift der Vertreter von Betriebsleitung und Mitarbeitern (Vertrauensperson, falls vorhanden). Eine Betriebsvereinbarung über ein Lohnanreizsystem soll vom jeweils gültigen Normallohn- satz des Tarifvertrags ausgehen und kann z.B. einen oder mehrere der nachfolgend genann- ten Aspekte enthalten: • Produktivität • Qualifikation • Flexibilität • Funktionslohn Sofern keine Vereinbarung über eine längere Kündigungsfrist getroffen wurde, kann die Be- triebsvereinbarung mit 3-Monats-Frist von den örtlichen Partnern gekündigt werden. Die kündigende Tarifpartei ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor Ort im Betrieb Verhand- lungen stattfinden und dass, falls keine Einigung erreicht wird, neue Verhandlungen unter Mitwirkung der Tariforganisationen abgehalten werden. Bei weiter bestehenden Meinungs- verschiedenheiten wird die Angelegenheit nach den Regeln für die außergerichtliche Beile- gung arbeitsrechtlicher Konflikte behandelt. Die Meinungsverschiedenheiten können jedoch nicht bis vor ein Arbeitsschiedsgericht (faglig voldgift) gebracht werden. Bei Nichtbeachtung dieser allgemeinen Regeln bleiben die Tarifparteien an die gekündigte Vereinbarung gebunden, selbst wenn das Ablaufdatum überschritten ist. Die Entlohnung nach Wegfall der Vereinbarung entspricht dem normalen Stundenlohn zuzüg- lich etwaiger persönlicher Zulagen und sonstiger Zulagen gemäß Betriebsvereinbarung.
Betriebsvereinbarungen. 60.1 Die Betriebsvereinbarung ist darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages die Arbeitsbedingungen des einzelnen Unternehmens und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so zu gestalten, den Erfordernissen der Wettbewerbsfähigkeit und einer nachhaltigen Beschäftigungsentwicklung entsprochen werden kann.
Betriebsvereinbarungen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer hat für den sicheren Betrieb von Elt.-Anlagen in seinem Ei- gentumsbereich Sorge zu tragen. Er hat mindestens eine verantwortliche elektrische Fachkraft und Fachpersonal mit entsprechenden Schaltberechtigungen zu bestellen. Der EWN GmbH sind die Ansprechpartner für den Störfall sowie schaltberechtigte Personen mit Namen und Telefonnum- mer zu benennen. Diese Informationen und Regelungen zum Betrieb werden im Netzanschluss-/An- schlussnutzungsvertrag fixiert. Sollte der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die oben vorgegebenen Forderungen nicht erfüllen können oder wollen, ist mit der EWN GmbH eine "Vereinbarung zum sicheren Betrieb von Elt.-Anla- gen", auch "Betriebführungsvertrag" abzuschließen. Mit dem "Betriebführungsvertrag" werden die Forderungen an den sicheren Betrieb von Elt.-Anlagen vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer auf die EWN GmbH übertragen. Die Festlegung zum sicheren Betrieb von Elt.-Anlagen im Netzführungsvertrag oder der Abschluss des "Betriebsführungsvertrages" sind Voraussetzung für die Inbetriebsetzung der Übergabestation. Eine Kurzfassung der abgeschlossenen "Vereinbarung zum sicheren Betrieb von Elt.- Anlagen" mit den wichtigsten Daten für den Schaltbetrieb ist in der Übergabestation sichtbar aufzubewahren.
Betriebsvereinbarungen. Die nachstehend angeführten Institute und Unterneh- men sind ermächtigt, zu diesem Kollektivvertrag über Bildungsangelegenheiten durch Betriebsvereinbarun- gen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen: Dornbirner Sparkasse Bank AG, Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesell- schaft, Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck, Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktienge- sellschaft, Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft, Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Erste Group Bank AG Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Österreichischer Sparkassenverband, Sparkassen-Prüfungsverband. – 6 – Gleiches gilt für Sparkassen, an denen eines der ange- führten Institute bzw die Anteilsverwaltungssparkas- se (Sparkassenstiftung), die an einem der angeführ- ten Institute anteilsmäßig die Mehrheit hält, zumin- dest mit 75 % beteiligt ist.
Betriebsvereinbarungen. Für Xxxxxx vom Cevihuus Vivo gelten die Teile A) und B).
Betriebsvereinbarungen. Da diese nicht im ArbVG ausdrücklich vorgesehen sind, haben sie nicht die gleichen Rechtswirkungen wie die normativen Betriebs- vereinbarungen. Sie gelten nur als stillschweigende Ergänzung der Arbeitsverträge und teilen daher das Schicksal des einzelnen Arbeitsvertrags. Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschla- gen (§ 30 Abs. 1 ArbVG). Bloßes Auflegen der Betriebsvereinbarung im Personalbüro oder sonstige Hinweise auf die Einsichtnahme sind keine gehörige Kundmachung (OGH 9 Ob A 168/07g).
Betriebsvereinbarungen. 79 - Abschluss und Kündigung von Betriebsvereinbarungen u.w. Sonderbestimmung für: 24, Tabak, KIF Lohnzahlungen Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen. Ein Akkord kann in den einzelnen Unternehmen erst dann eingeführt werden, wenn die endgül- tige Genehmigung der Betriebsvereinbarung hierzu vonseiten der Tariforganisationen vorliegt. In der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Akkord sind folgende Angaben erforder- lich:
Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen sind Regelungen eines Betriebes mit den Betriebsratsvertretern der Betriebsangehörigen, z. B. über den täglichen Arbeitsbeginn, wer wann Urlaub machen kann oder wer wann Notdienst verrichten muss. Diese Betriebsvereinbarung gilt automatisch für alle Betriebsangehörigen.