Bewilligungsverfahren Musterklauseln

Bewilligungsverfahren. Bundesamt für Soziale Sicherung
Bewilligungsverfahren. (1) Es wird ein schriftlicher Zuwendungsbescheid erteilt.
Bewilligungsverfahren. Die Bewilligungsstelle prüft die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In der Fachrichtlinie können das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium beziehungsweise der Einbezug geeigneter Fachstellen festgelegt werden.
Bewilligungsverfahren. 1. Für den Fall, dass eine Bewilligung erforderlich ist, werden sämtliche Bewilli- gungskriterien sowie die Zeitspanne, die üblicherweise erforderlich ist, um den Ent- scheid über ein Bewilligungsgesuch zu treffen, öffentlich bekannt gemacht.
Bewilligungsverfahren. Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Der Bescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Falls eine Förderung abgelehnt wird, hat der Antragsteller die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Bewilligungsverfahren. In einem von der Aufstellung und Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms gesonderten Verfahren erfolgt die Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln des Landes an die Gemeinden. Der Bewilligungsbescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Die Bewilligung kann sich - je nach Landesförderungsrecht - pauschal auf die Gesamtmaßnahme oder gezielt auf Teile der Gesamtmaßnahme (Kostengruppen oder sogar nur bestimmte städ- tebauliche Einzelmaßnahmen) beziehen.
Bewilligungsverfahren. Das Bewilligungsverfahren ist in den VGF Ziff. 2.2 geregelt.
Bewilligungsverfahren. 2.2.1. Der Antrag wird von der Stadt Leipzig in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht inner- halb von 3 Monaten geprüft.
Bewilligungsverfahren. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Bewilligung kann durch Nebenbestimmungen näher ausgestaltet werden. Ausgenommen davon sind Förde-rungen gemäß Nr. VI. 1. Kreisfachverband der Anlage 1 sowie Genehmigungen nach Anlage 2. In diesen Fällen kann ausnahmsweise mit dem Zuwendungsempfänger ein Zuwendungsvertrag beziehungsweise ein Nutzungsvertrag vereinbart werden.
Bewilligungsverfahren. 7.1 Die Gewährung eines Zuschusses ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser hat sich mit den Bewilligungsbedingungen schriftlich einverstanden zu erklären (Anerkennungserklärung). Im Bewilligungsbescheid ist der Antragsteller auf die Richtlinien für das behindertengerechte Bauen hinzuweisen. Im Einzelfall kann die Gewährung eines Zuschusses von der Beachtung dieser Richtlinien abhängig gemacht werden.