Bezugsberechtigter Musterklauseln

Bezugsberechtigter. Zum Bezugsberechtigten siehe ☞ AVB Abschnitte A und H
Bezugsberechtigter. Als Bezugsberechtigter wird eine Person bezeichnet, die die Versicherungsleistungen erhalten soll. Als Versicherungsneh- mer haben grundsätzlich Sie Anspruch auf die Versicherungs- leistungen. Sie können auch andere Personen als Bezugsbe- rechtigte für die Versicherungsleistungen bestimmen.
Bezugsberechtigter. Vom Versicherungsnehmer gegenüber Swiss Life schriftlich festgelegter Empfänger der Versicherungs- leistung.
Bezugsberechtigter. Bezugsberechtigter ist die vom Versicherungsnehmer in Textform benannte Person, die die Leistung erhalten soll. Grundsätzlich kann jede beliebige Person benannt werden. Das Bezugsrecht wird normalerweise widerruflich einge- räumt, das heißt, der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen und eine an- dere Person einsetzen. Falls das Bezugsrecht unwider- ruflich eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich Be- zugsberechtigte einen sofort wirksamen Rechtsan- spruch auf die fällige Versicherungsleistung, der aller- dings erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Sie sind nur insoweit einge- schränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht des unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entzie- hen kann. Börsentage im Sinne dieser Bedingungen sind Tage, an denen Kreditinstitute in Deutschland für den Publikums- verkehr geöffnet sind.
Bezugsberechtigter. Als Bezugsberechtigter wird eine Person bezeichnet, die die Versicherungsleistungen erhalten soll. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an den Versiche- rungsnehmer. Eine eventuelle Todesfall-Leistung wird nur an Hinterbliebene nach Abschnitt B Nummer 2.8 erbracht.
Bezugsberechtigter. Als Versicherungsnehmer können Sie festlegen, wer die Leistung aus Ihrem Vertrag erhalten soll. Grundsätzlich können Sie als Bezugsbe- rechtigten jede beliebige Person benennen.
Bezugsberechtigter. Ist die Person, die die Leistung erhält. Sie bestim- men den Begünstigten im Versicherungsvertrag. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Markt- wert der Kapitalanlagen über dem handelsrechtli- xxxx Xxxxxxxx liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz (siehe Geschäftsbericht) ausgewie- sen sind. Mehr zu Bewertungsreserven lesen Sie in Kapitel E.
Bezugsberechtigter. Die juristische bzw. natürliche Person, an wel- che wir die fällige Versicherungsleistung er- bringen. Der Bezugsberechtigte ist im Versicherungsschein definiert.
Bezugsberechtigter. Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit, die eine Vollinvalidität zur Folge hat, nimmt die Gesellschaft außer bei gegenteiliger Übereinkunft die Auszahlung der Versicherungsleistungen an den berufsunfähigen Versicherten vor. Die Gesellschaft verpflichtet sich für den Fall, dass es mehrere Versicherte gibt, ihrer Verpflichtung ab der ersten Anerkennung der Vollinvalidität einer dieser Versicherten durch die Gesellschaft nachzukommen.
Bezugsberechtigter. Sollte der Versicherte versterben, zahlt die Gesellschaft die Versicherungsleistungen unter der Zusatzversicherung an den in den Persönlichen Bedingungen genannten Bezugsberechtigten. Sollten beide Versicherte gleichzeitig versterben, wird angenommen, dass der jüngere Versicherte der Überlebende ist. Im Falle eines Unfalls, der eine Vollinvalidität zur Folge hat, nimmt die Gesellschaft außer bei gegenteiliger Übereinkunft die Auszahlung der Versicherungsleistungen an den berufsunfähigen Versicherten vor.